- Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 28. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) seien verjährt, weil der Schaden des Klägers bereits am 2. buchamt eingegangene Antrag auf Eintragung einer Vormerkung (Bl. 37/38 der noch immer bei den Gerichtsakten befindlichen Grundakten AG Dortmund Bl. 42081) und die darin zugleich liegende Bewilligung der Miteigentümerin hatten entsprechend §§ 878, 875 Abs. 2 BGB zur Folge, daß der Kläger gehindert war, gegen den Willen der Miteigentümerin eine Vormerkung zur Sicherung seines Vermächtnisanspruchs oder ein auf diesen gestütztes Veräußerungsverbot durchzusetzen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 332/95 BESCHLUSS vom 24. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit Hans Gustav Zum Wl Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. Dr. von und gegen 1. Rechtsanwalt und Notar Hans-Holger He( weHHüf, sl Beklagter zu 1) und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Dr. Dr. 2. Streithelfer: Rechtsanwalt Günther Naflll Bl, Ha®, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. ®HHB und Kollegen, J®HhWi§®®-Straße V/ Ha® 2 L '/ Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Oktober 1996 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 1995 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Streitwert für die Revisionsinstanz: 106.835,44 DM. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) seien verjährt, weil der Schaden des Klägers bereits am 2. Dezember 1987 eingetreten sei. Der an diesem Tag beim Grund- 3 buchamt eingegangene Antrag auf Eintragung einer Vormerkung (Bl. 37/38 der noch immer bei den Gerichtsakten befindlichen Grundakten AG Dortmund Bl. 42081) und die darin zugleich liegende Bewilligung der Miteigentümerin hatten entsprechend §§ 878, 875 Abs. 2 BGB zur Folge, daß der Kläger gehindert war, gegen den Willen der Miteigentümerin eine Vormerkung zur Sicherung seines Vermächtnisanspruchs oder ein auf diesen gestütztes Veräußerungsverbot durchzusetzen (vgl. BGHZ 28, 182, 184 ff; 60, 46, 50; MünchKomm-BGB/Wak-ke, 2. Auf1. § 878 Rdn. 9, 16). Brandes Zugehör Kref t Ganter Stodolkowitz