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BGH

Gericht: BGH

Gegen diesen Bescheid erhoben alle Erben Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 2.500 DM an die Witwe, die Klägerin zu 1), hilfsweise an die Klägerinnen als Erbengemeinschaft zu verurteilen. Die Parteien wurden sich darüber einig, daß die Entscheidung, ob die restlichen 1.250 DM, die das Landgericht der Klägerin Ziff.1) zuerkannt hatte, den Klägerinnen zu 1) und 2) als Voraus zustehen, vom Berufungsgericht zu treffen ist. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurück, daß dieser durch das Urteil des Landgerichts verurteilt ist, 1.250 DM an die Klägerinnen zu 1) und 2) zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen ist. I* Das Landgericht hat die Klage der Klägerinnen zu 2) und 3) abgewiesen* Da sie und die Klägerin zu 1) als Miterben keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO sind (BGHZ 23, 207, 212; BGH RzW 1972, 430), hatte das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten nur insoweit zu entscheiden, als das Landgericht der Klägerin zu 1) den geforderten Betrag zuerkannt hatte; die Abweisung der Klagen der Klägerinnen zu 2) und 3) beschwerte den Berufungskläger nicht* Trotz einer Fassung, die den Eindruck erweckt, als sei das Urteil nur auf die Berufung des Beklagten ergangen, hat das Oberlandesgericht auch der Klägerin zu 2) zusammen mit der Klägerin zu 1) 1*230 DM zugesprochen und die Abweisung der Klage der Klägerin zu 3) durch das Landgericht bestätigt* Das ist jedoch deshalb nicht gern. §§ 525, 536 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG zu beanstanden, weil in der Abrede des Vergleichs vom 27« November 1968 über den Streitgegenstand des zweiten Rechtszugs in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 2* Januar 1969 eine Anschlußberufung der Klägerinnen im Sinne der §§ 521 ff ZPO zu sehen ist. Diese Forderung ist, soweit sie nicht durch Leistung an den Erblasser erloschen war, nach § 13 Abs. 1 BEG frei vererblich; denn der seit 1. Oktober 1953 geltende §140 BEG in der Fassung des BEG-Schlußge setze s setzt der Vererbung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen keine Schranken, wenn der verfolgte Erblasser, wie hier, nach dem Inkrafttreten des BEG verstorben ist. Die Erben können gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nach Anfechtung des vom Erblasser geschlossenen Vergleichs eine neue Entscheidung verlangen. Es legt weiter dar: Der Anspruch des Erblassers sei auf die aus den Klägerinnen bestehende Erbengemeinschaft übergegangen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift könne die in Polen lebende Klägerin zu 3) weder Leistung eines Teilbetrags an sich, noch gemäß § 2039 BGB Leistung der ganzen Summe an alle Erben verlangen; ihre Klage sei daher unbegründet. Sie sei geboten; denn es gehe nicht an, die Miterben einer Erbengemeinschaft, deren Glieder sich keiner vor-werfbaren Handlung schuldig gemacht hätten, schlechter zu stellen als die Erben, deren Miterbe nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Der Voraus im Sinne des § 13 Abs.3 BEG sei ein gesetzlich angeordnetes Vermächtnis, das aus dem Erbteil des ausgeschlossenen Erben bestehe und den nicht ausgeschlossenen Erben zufalle. Nach § 2039 Satz 1 BGB kann der Schuldner einen zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch nur durch Leistung an alle Erben tilgen, ein Miterbe allein aber Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen. Das Bundesentschädigungsgesetz regelt nicht den Fallt daß der Nachlaß eines Verfolgten auf eine Erbengemeinschaft im Sinne der §§ 2032 ff BGB übergegangen ist und einer oder mehrere der Miterben in einem Nichtbeziehungslande wohnen« Ihn hat der Gesetzgeber offenbar bei der Neufassung der sogenannten, früher in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BBG aF enthalte** nen diplomatischen Klausel durch Art. I Nr. 130 BEG-SchlußG (§ 238 a BEG) übersehen. Eine Entschädigungsforderung erlischt mit dem Tode des Verfolgten nur dann, wenn sie von vornherein ohne Rücksicht auf die Person der Erben nicht vererblich ist (§§ 26 Abs.1, 39 Abs.1, 140 Abs. 2 und 5, 141 Abs.7, 163 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEG, Art. V Nr. 2 Abs.1, Art. VI Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG) oder wenn der Alleinerbe oder alle Erben nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sind (§13 Abs. 2 Satz 2 BEG) oder wenn in den Fällen der §§ 26 Abs. 2, 39 Abs. 2, 46 Abs. 2, 140 Abs. 1 und 3> § 153 Abs.3$ 161 Satz 1, 162 BEG keine nahen Angehörigen des verfolgten Erblassers Erben geworden sind. Liegen diese engen, eindeutig abgegrenzten Voraussetzungen des Erlöschens eines Entschädigungsanspruchs nicht vor, so hindert keine Bestimmung des BEG den Übergang der ganzen zu dem Nachlaß gehörenden Entschädigungsforderung auf die Gemeinschaft der Erben Diese Rechtsfolge tritt immer dann ein, wenn ein Verfolgter nach deutschem Recht von mehr als einer Person beerbt wird und sein Anspruch mit seinem Tod nicht untergegangen ist* Eine zuerkannte Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn der Berechtigte nach der Entscheidung seinen dauernden Aufenthalt in einen Staat verlegt hat, mit dessen Regierung die Bundesrepublik zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten hatte. BGH RzW 1962, 353 Nr. 11) verbietet auch § 238 a BEG nicht die Leistung von Entschädigung in Staaten, mit denen die Bundesrepublik an den Stichtagen keine diplomatischen Beziehungen hatte. Die Erbengemeinschaft nach Valentin konnte mithin vom Beklagten verlangen, an sie den noch nicht getilgten Rest der ungekürzten Entschädigung des Erblassers zu leisten. Aufgrund dieser Benennung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Beklagten verurteilt, die Nachlaßforderung von 1.230 DM durch Zahlung an die Klägerinnen zu 1) und 2) zu erfüllen.

Zitierte Normen: § 238a BEG § 62 ZPO § 115 BEG § 209 BGB § 238a BEG § 2039 BGB § 6 BEG § 24 EGBGB § 2032 BGB § 238a BEG § 2174 BGB § 238a BEG § 559 ZPO
KlägerinnenEntschädigungBEGMiterbeErbengemeinschaftKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

2542 Oil
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 352/69	URTEIL	Verkündet am
20. Dezember 1973 Pohl,
 in dem Entschädigungsrechtsstreit Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeöbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Straße
2. Ruth B
hi
 traße
Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das statt der Verkündung am 18. und 19. August 1969 zugestellte Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei 5 die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
1962 gewährte die Behörde durch Vergleich dem in Oberschlesien geborenen, in Bayern wohnhaften Valentin 0^^ 5.000 IM Kapitalentschädigung, weil er durch nationalsozialistische Maßnahmen in seiner Ausbildung geschädigt worden war. Br starb 1963 und wurde zu 1/2 von seiner Witwe und zu je 1/4 von seinen beiden in Polen lebenden Töchtern beerbt.
 
Ira November 1965 verlangte die Witwe, die ihre Töchter zu dem Empfang von Entschädigungsleistungen ermächtigt hatte;’ weitere 5.000 DM für Schaden in der Ausbildung des Erblassers. Am 5. September 1966 bewilligte die Behörde der Witwe 2.500 DM; die Ablehnung im übrigen stützte sie auf § 238 a BEG.
Gegen diesen Bescheid erhoben alle Erben Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 2.500 DM an die Witwe, die Klägerin zu 1), hilfsweise an die Klägerinnen als Erbengemeinschaft zu verurteilen. Das Landgericht sprach der Klägerin zu 1) 2.500 DM zu und wies die Klage der Töchter, der Klägerinnen zu 2) und 3) ab. Der Beklagte legte Berufung ein. Nachdem die Klägerin zu 2) am 1. August 1968 in die Bundesrepublik übergesiedelt war, schlossen die Parteien am 27. November 1968 vor dem Berufungsgericht einen Teilvergleich. Danach verzichtete die Klägerin zu 1) auf die Hälfte des ihr im Urteil des Landgerichts zuerkannten Betrags, während der Beklagte sich verpflichtete, an die Klägerin zu 2) 1.250 DM zu zahlen. Die Parteien wurden sich darüber einig, daß die Entscheidung, ob die restlichen 1.250 DM, die das Landgericht der Klägerin Ziff. 1) zuerkannt hatte, den Klägerinnen zu 1) und 2) als Voraus zustehen, vom Berufungsgericht zu treffen ist. Der Beklagte beantragte, das landgerichtliche Urteil aufzuheben, soweit der Klägerin zu 1) mehr als 1.250 DM zugesprochen wurden, und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerinnen zu l) und 2) eine weitere Entschädigung für Schaden in der Ausbildung verlangen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurück, daß dieser durch das Urteil des Landgerichts verurteilt ist, 1.250 DM an die Klägerinnen zu 1) und 2) zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen ist.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter* Die Klägerinnen zu 1) und 2) bitten, das Rechtsmittel zurück-zuweisen*
Entscheidungsgründe
 Die Revision des Beklagten ist nicht begründet*
I* Das Landgericht hat die Klage der Klägerinnen zu 2) und 3) abgewiesen* Da sie und die Klägerin zu 1) als Miterben keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO sind (BGHZ 23, 207, 212; BGH RzW 1972, 430), hatte das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten nur insoweit zu entscheiden, als das Landgericht der Klägerin zu 1) den geforderten Betrag zuerkannt hatte; die Abweisung der Klagen der Klägerinnen zu 2) und 3) beschwerte den Berufungskläger nicht* Trotz einer Fassung, die den Eindruck erweckt, als sei das Urteil nur auf die Berufung des Beklagten ergangen, hat das Oberlandesgericht auch der Klägerin zu 2) zusammen mit der Klägerin zu 1) 1*230 DM zugesprochen und die Abweisung der Klage der Klägerin zu 3) durch das Landgericht bestätigt* Das ist jedoch deshalb nicht gern. §§ 525, 536 ZPO, § 209 Abs. 1 BEG zu beanstanden, weil in der Abrede des Vergleichs vom 27« November 1968 über den Streitgegenstand des zweiten Rechtszugs in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 2* Januar 1969 eine Anschlußberufung der Klägerinnen im Sinne der §§ 521 ff ZPO zu sehen ist. Mit diesem Rechtsmittel haben sie als Erbengemeinschaft begehrt, den Beklagten zur Zahlung von 1*250 DM an die von ihnen bezeichneten Empfänger, die Klägerinnen zu 1) und 2), zu verurteilen.
II. Der Anspruch der Erbengemeinschaft ist gerechtfertigt.
Der in der Person des Erblassers Valentin 0|^ erwachsene Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden in der Ausbildung nach §§ 115, 118 BEG aF ist durch § 116 in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 um 5.000 DM auf 10.000 DM erhöht worden. Diese Forderung ist, soweit sie nicht durch Leistung an den Erblasser erloschen war, nach § 13 Abs. 1 BEG frei vererblich; denn der seit 1. Oktober 1953 geltende §140 BEG in der Fassung des BEG-Schlußge setze s setzt der Vererbung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen keine Schranken, wenn der verfolgte Erblasser, wie hier, nach dem Inkrafttreten des BEG verstorben ist. Die Erben können gemäß Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nach Anfechtung des vom Erblasser geschlossenen Vergleichs eine neue Entscheidung verlangen. Von dieser Rechtslage geht auch das Berufungsgericht aus.
Es legt weiter dar: Der Anspruch des Erblassers sei auf die aus den Klägerinnen bestehende Erbengemeinschaft übergegangen. Auf die in Polen wohnende Klägerin zu 3) finde § 238 a BEG Anwendung. Da die Bundesrepublik mit Polen weder am 1. Oktober 1953 noch am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten habe, bestehe ein Anspruch auf Entschädigung für die Klägerin zu 3) nicht. Das bedeute jedoch nicht, daß der ihr zustehende Teilanspruch untergehe und der Beklagte insoweit frei werde.
Eine solche Regelung sei dem deutschen Erbrecht fremd. Beim Wegfall eines Miterben verringere sich nicht eine Nachlaßforderung zugunsten des Schuldners, sondern der Anteil des weggefallenen Erben falle den übrigen Miterben
 
zu (§ 209^ BGB). Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung hätte der Gesetzgeber des BEG ausdrücklich und zweifelsfrei treffen müssen. Das sei in § 238 a BEG nicht geschehen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift könne die in Polen lebende Klägerin zu 3) weder Leistung eines Teilbetrags an sich, noch gemäß § 2039 BGB Leistung der ganzen Summe an alle Erben verlangen; ihre Klage sei daher unbegründet.
Dagegen könnten die Klägerinnen zu 1) und 2) Leistung der gesamten Kapitalentschädigung an sich fordern. Dieses Recht ergebe sich allerdings nicht aus § 2039 BGB, sondern aus einer entsprechenden Anwendung des § 13 Abs. 3 BEG. Sie sei geboten; denn es gehe nicht an, die Miterben einer Erbengemeinschaft, deren Glieder sich keiner vor-werfbaren Handlung schuldig gemacht hätten, schlechter zu stellen als die Erben, deren Miterbe nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Der Beklagte brauche auch nicht zu befürchten, doppelt in Anspruch genommen zu werden. Der Voraus im Sinne des § 13 Abs. 3 BEG sei ein gesetzlich angeordnetes Vermächtnis, das aus dem Erbteil des ausgeschlossenen Erben bestehe und den nicht ausgeschlossenen Erben zufalle. Daraus ergebe sich ohne weiteres, daß der Schuldner durch die Erfüllung dieses Erbanspruchs von seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem ausgeschlossenen Teil der Erben frei werde. Der Regelung in § 169 a BEG hätte es nicht bedurft; sie habe nur deklaratorische Bedeutung.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Andererseits kann die Revision nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, daß der Beklagte von seiner Entschädigungs-
 
Verpflichtung frei geworden sei, soweit der Anteil der in Polen lebenden Miterben reiche*
Zu den Berechtigten im Sinne des § 236 a BEG gehört auch der Erbe des nach §§ 4, 130, 160 BEG entschädigungsberechtigten Verfolgten (BGH Urteil vom 1. April 1971 - IX ZR 185/68). Gemäß § 238 a BEG besteht ein Entschädigungsanspruch nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidving seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik am 1. Oktober 1953 oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. Diese Voraussetzung erfüllt im Gegensatz zu dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Revisions-beklagten die in Polen lebende, am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligte Klägerin zu 3) nicht. Ihr steht kein Anspruch auf Entschädigung zu. Andererseits haben die Revisionsbeklagten und die Klägerin zu 3) Valentin 0^^ nach deutschem Recht (Art. 24 Abs. 1 EGBGB) beerbt und sind daher in der Erbengemeinschaft gemäß §§ 1922 Abs. 1, 2032 ff BC© gebunden. Nach § 2032 Abs. 1 BGB steht der Nachlaß des Verfolgten seinen Miterben gemeinschaftlich zu. Gemäß § 2040 Abs. 1 BGB können die Miterben Uber eine Nachlaßforderung nur gemeinschaftlich verfügen. Nach § 2039 Satz 1 BGB kann der Schuldner einen zu dem Nachlaß gehörenden Anspruch nur durch Leistung an alle Erben tilgen, ein Miterbe allein aber Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen.
 
Das Bundesentschädigungsgesetz regelt nicht den Fallt daß der Nachlaß eines Verfolgten auf eine Erbengemeinschaft im Sinne der §§ 2032 ff BGB übergegangen ist und einer oder mehrere der Miterben in einem Nichtbeziehungslande wohnen« Ihn hat der Gesetzgeber offenbar bei der Neufassung der sogenannten, früher in § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BBG aF enthalte** nen diplomatischen Klausel durch Art. I Nr. 130 BEG-SchlußG (§ 238 a BEG) übersehen. Die Materialien zu dem BEG-Schlußge-setz ergeben hierzu nichts. Die Lücke des Gesetzes ist nach der Grundauffassung des BEG und entsprechend seinen Vorschriften auszufüllen, die einen vergleichbaren Sachverhalt regeln. Sie geben keinen Anhalt, die Schuld des Entschädigungspflichtigen um den Anteil eines von der Entschädigung ausgeschlossenen Miterben zu kürzen oder die aus §§ 2032 ff BGB fließenden Rechte eines Miterben zu beschränken.
Eine Entschädigungsforderung erlischt mit dem Tode des Verfolgten nur dann, wenn sie von vornherein ohne Rücksicht auf die Person der Erben nicht vererblich ist (§§ 26 Abs. 1, 39 Abs. 1, 140 Abs. 2 und 5, 141 Abs. 7, 163 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEG, Art. V Nr. 2 Abs. 1, Art. VI Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG) oder wenn der Alleinerbe oder alle Erben nach § 6 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sind (§13 Abs. 2 Satz 2 BEG) oder wenn in den Fällen der §§ 26 Abs. 2, 39 Abs. 2, 46 Abs. 2, 140 Abs. 1 und 3> § 153 Abs. 3$ 161 Satz 1, 162 BEG keine nahen Angehörigen des verfolgten Erblassers Erben geworden sind. Liegen diese engen, eindeutig abgegrenzten Voraussetzungen des Erlöschens eines Entschädigungsanspruchs nicht vor, so hindert keine Bestimmung des BEG den Übergang der ganzen zu dem Nachlaß gehörenden Entschädigungsforderung auf die Gemeinschaft der Erben
 
(§ 13 Abs. 1 BEG, §§ 1922, 2032 BGB). Diese Rechtsfolge tritt immer dann ein, wenn ein Verfolgter nach deutschem Recht von mehr als einer Person beerbt wird und sein Anspruch mit seinem Tod nicht untergegangen ist*
Das zeigt die Regelung der Fälle, in denen das BEG einen oder mehrere der Miterben von der Entschädigung ausschließt oder die Vererblichkeit bestimmter Entschädigungsansprüche auf einzelne der Miterben beschränkt*
Ist einer der Miterben von der Entschädigung nach § 6 BEG ausgeschlossen, so erbt auch er den Entschädigungsanspruch* Dieser wird gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben* Die Erbengemeinschaft ist nur mit einem gesetzlichen Vermächtnis, dessen Gegenstand die Entschädigungsforderung ist, zugunsten der nicht ausgeschlossenen Miterben beschwert (§ 13 Abs* 3 BEG, § 2130 BGS); diese können von den ausgeschlossenen Miterben die Abtretung des Entschädigungsanspruchs verlangen (§§ 2174, 2038, 2039 Abs* 2 BGB)* Eine vergleichbare Lage mit entsprechender gesetzlicher Regelung besteht dann, wenn der Verfolgte nicht nur von seinem überlebenden Ehegatten und nächsten Verwandten, sondern auch anderen Personen beerbt wird und §§ 26 Abs* 3 Satz 1, 39 Abs* 2 Satz 1,
46 Abs* 2 Satz 1, 140 Abs* 1 und 3, 133 Abs* 3 Satz 1, l6l Satz 1, 162 BEG die Vererblichkeit des Entschädigungsanspruchs auf jene Angehörigen des Erblassers beschränken* In allen diesen Fällen ist die entsprechende Anwendung des § 13 Abs* 3 BEG angeordnet (§§ 26 Abs* 2 Satz 2, 39 Abs* 2 Satz 2, 46 Abs* 2 Satz 2, 140 Abs* 4, 133 Abs* 3 Satz 2,
161 Satz 1, 162 BEG)* Auch hier steht der ganze Entschädigungsanspruch der Erbengemeinschaft zu*
Für eine andere Lösung in den Fällen, in denen ein Teil der Erben die Voraussetzungen des § 238 a BEG nicht.
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erfüllt, bieten weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Vorschrift eine Grundlage. Das Interesse der Bundesrepublik, Entschädigung nur an Bewohner solcher Staaten zu leisten, die in § 238 a BEG bezeichnet sind, wird durch diese Bestimmung nur unvollkommen gewahrt. Eine zuerkannte Entschädigung ist auch dann zu zahlen, wenn der Berechtigte nach der Entscheidung seinen dauernden Aufenthalt in einen Staat verlegt hat, mit dessen Regierung die Bundesrepublik zu keiner Zeit diplomatische Beziehungen unterhalten hatte. Wie schon § 4 Abs. 1 Nr. 1 c Satz 2 BEG aF (vgl. BGH RzW 1962, 353 Nr. 11) verbietet auch § 238 a BEG nicht die Leistung von Entschädigung in Staaten, mit denen die Bundesrepublik an den Stichtagen keine diplomatischen Beziehungen hatte. Das in der Vorschrift zu dem Ausdruck gebrachte Interesse kann daher nicht als so durchschlagend angesehen werden, daß sie Eingriffe in das Erbrecht, wie sie das BEG nirgends vorsieht, rechtfertigen könnte.
Die Erbengemeinschaft nach Valentin konnte mithin vom Beklagten verlangen, an sie den noch nicht getilgten Rest der ungekürzten Entschädigung des Erblassers zu leisten. Das haben die Klägerinnen mit der Klage getan und im zweiten Rechtszug anstelle der Gemeinschaft der Erben die Klägerinnen zu 1) und 2) als Zahlungsempfänger bezeichnet. Aufgrund dieser Benennung hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht den Beklagten verurteilt, die Nachlaßforderung von 1.230 DM durch Zahlung an die Klägerinnen zu 1) und 2) zu erfüllen. Die Revision des Beklagten wird daher zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht hätte allerdings der Klage der Erbengemeinschaft stattgeben müssen. Die Abweisung der
11
Klage der Klägerin zu 3) war nicht gerechtfertigt. Da sie jedoch kein Rechtsmittel eingelegt hat, kann das Revisionsgericht nicht zu dem Nachteil des Revisionsklägers entscheiden (§ 559 Satz 1 ZPO, § 209 Abs. 1 BBG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.,
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm	Portmann