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BGH · IX ZR 332/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 332/67

Auch nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes können Kinder, die vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sind, keine Entschädigung für die im Ausland erlittenen Ausbildungsschäden erhalten. Das beklagte land hat dem Kläger 1958 für Schaden in der Ausbildung eine Entschädigung von 5.000 IM zuerkannt. Dem Kläger stehe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht zu, weil er Deutschland schon vor Erreichen des schulpflichtigen Alters verlassen habe. Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß das beklagte Land bei der Entscheidung über den Neuantrag des Klägers nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG berechtigt war, die Voraussetzungen der §§ 115» 116 BEG neu zu prüfen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß nach § 115 Abs. 1 BEG der Schaden in der Ausbildung als Schaden im beruflichen Fortkommen gelte und deshalb auch die Grundvoraussetzung des § 64 Abs. 1 BEG maßgeblich sei. daß für Ausbildungsschäden die räumliche Beziehung auf außerdeutsche Gebiete erweitert wird oder der verfolgungsbedingte Zwang zur Auswanderung auch bei noch nicht schulpflichtigen Kindern als Anknüpfungspunkt für den Eintritt des AusbildungsSchadens im Reichsgebiet genügt. Danach kann ein Härteausgleich auch zugunsten von Verfolgten gewährt werden, die einen Schaden im beruflichen Portkommen erlitten haben, aber nicht anspruchsberechtigt sind, weil er außerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31. Die Entschädigung für Ausbildungsschäden selbst ist zwar durch die Neufassung des § 116 und die Streichung des § 118 durch das BEG-Schlußgesetz weitgehend neu geregelt worden. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dem BEG-Schlußgesetz ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Gesetzgeber an der räumlichen Beziehung für die Ausbildungsschäden etwas ändern wollte. Ebensowenig kann aus der Neufassung des § 140 BEG, durch die der Anspruch nach § 116 BEG für vererblich erklärt wurde, gefolgert werden, daß damit dieser Anspruch auch Kindern zustehen sollte, die bereits vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sind. Der Senat hat ferner geprüft, ob sich eine Fortbildung des Rechts unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung in den Fällen rechtfertigt, in denen die Kinder später in den von Deutschland besetzten Gebieten durch unmittelbare nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an der planmäßigen Durchführung ihrer Ausbildung gehindert worden sind. Auch für diese Schäden verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, daß sich die Verfolgung in den in § 64 Abs. 1 BEG genannten Gebieten auf das berufliche Fortkommen des Verfolgten ausgewirkt hat und dieser von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen in diesen Gebieten erstmals erfaßt worden ist (vgl. Kinder, die vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sind, können somit nach §§ 115, 64 Abs. 1 BEG keine Entschädigung für die im Ausland erlittenen Ausbildungsschäden erhalten. Da der Kläger im Alter von einem Jahr aus Deutschland ausgewandert ist, kann seine Klage keinen Erfolg haben.

Zitierte Normen: § 116 BEG
KindEntschädigungBEG-SchlußgesetzDeutschlandBEGKölnAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 115, 64 Abs. 1
Auch nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes können Kinder, die vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sind, keine Entschädigung für die im Ausland erlittenen Ausbildungsschäden erhalten.
BGH, Urt. v. 24. April I969 _ IX ZR 332/67
OLG Köln LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 352/67	URTEIL	Verkündet	am
24. April 1969 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der GeschXftutelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Lo
USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- rrozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Zivilsenats 11a (Entschädigungssenat) des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist am	1936	als	Kind	jüdischer
 Eltern in Kfflfc geboren. 1937 mußte er mit seinen Eltern aus Deutschland fliehen. Nach einem Zwischenaufenthalt in Belgien siedelte er mit seinen Eltern nach Holland über. Dort war er wegen seiner jüdischen Abstammung vom Schulbesuch ausgeschlossen. 1943 flüchtete er nach Belgien, wo er bis zur Befreiung versteckt lebte. Erst danach konnte er als Achtjähriger mit der Grundschulausbildung beginnen.
 
Das beklagte land hat dem Kläger 1958 für Schaden in der Ausbildung eine Entschädigung von 5.000 IM zuerkannt. Seinen auf Grund des BEG-Schlußgesetzes gestellten Antrag» ihm für diesen Schaden weitere 5.000 DM zu gewähren, hat es abgelehnt. Dem Kläger stehe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Entschädigung für Schaden in der Ausbildung nicht zu, weil er Deutschland schon vor Erreichen des schulpflichtigen Alters verlassen habe.
Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hält der Kläger an dem Anspruch auf Zahlung weiterer 5.000 DM fest. Das beklagte land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß das beklagte Land bei der Entscheidung über den Neuantrag des Klägers nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG berechtigt war, die Voraussetzungen der §§ 115» 116 BEG neu zu prüfen. Bei der Erhöhung der Entschädigung nach § 116 BEG auf pauschal 10.000 IM handelt es sich um eine echte Anspruchseiweiterung, so daß über den gesamten Anspruch von Grund auf neu zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der Entschädigung von 5*000 DM im Jahre 1958
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ist lediglich der Anspruch von 5.000 DM rechtskräftig festgesetzt worden. Die Rechtskraft erfaßte dagegen nicht die Anspruchsgrundlagen.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß nach § 115 Abs. 1 BEG der Schaden in der Ausbildung als Schaden im beruflichen Fortkommen gelte und deshalb auch die Grundvoraussetzung des § 64 Abs. 1 BEG maßgeblich sei. Danach habe der Verfolgte nur dann Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt worden sei. An dieser Voraussetzung fehle es, wenn eine Beeinträchtigung der vorberuflichen Ausbildung in diesem Gebiete schon deswegen nicht ein-treten konnte, weil - wie im Falle des Klägers - der Verfolgte das Reichsgebiet bereits verlassen hatte, als er noch nicht der gesetzlichen Schulpflicht unterlag. Daß sein Ausbildungsschaden schon in der verfolgungsbedingten Auswanderung "kausal begründet" war, rechtfertige keine andere Entscheidung, weil das Gesetz den bloßen ursächlichen Zusammenhang hier nicht genügen lasse.
Diese Ausführungen entsprechen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW I960, 75 und 510; 1961, 267). Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung - auch auf Grund des BEG-Schlußgesetzes - hieran fest.
Durch das BEG-Schlußgesetz hat der Gesetzgeber weder die Grundsatzbestimmungen der §§ 2, 64 Abs. 1 BEG noch die Einzelvorschriften der §§ 115 ff BEG in der Richtung geändert,
 
daß für Ausbildungsschäden die räumliche Beziehung auf außerdeutsche Gebiete erweitert wird oder der verfolgungsbedingte Zwang zur Auswanderung auch bei noch nicht schulpflichtigen Kindern als Anknüpfungspunkt für den Eintritt des AusbildungsSchadens im Reichsgebiet genügt. In § 64 Abs. 1 BEG ist nur der räumliche Geltungsbereich auf das Gebiet der Breien Stadt Danzig erweitert worden. Im übrigen hat das BEG-Schlußgesetz bewußt an dem Territorialitätsprinzip des § 64 Abs. 1 BEG festgehalten. Dies zeigt eindeutig die Einfügung des Absatzes 2 Buchst, b in § 171 BEG. Danach kann ein Härteausgleich auch zugunsten von Verfolgten gewährt werden, die einen Schaden im beruflichen Portkommen erlitten haben, aber nicht anspruchsberechtigt sind, weil er außerhalb des Reichsgebiets nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder des Gebiets der Freien Stadt Danzig eingetreten ist.
Die Entschädigung für Ausbildungsschäden selbst ist zwar durch die Neufassung des § 116 und die Streichung des § 118 durch das BEG-Schlußgesetz weitgehend neu geregelt worden. Dadurch hat sich jedoch an der Grundsatzbestimmung des § 115 BEG, der auf § 65 und damit auch auf § 64 BEG verweist, nichts geändert. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dem BEG-Schlußgesetz ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Gesetzgeber an der räumlichen Beziehung für die Ausbildungsschäden etwas ändern wollte. Ebensowenig kann aus der Neufassung des § 140 BEG, durch die der Anspruch nach § 116 BEG für vererblich erklärt wurde, gefolgert werden, daß damit dieser Anspruch auch Kindern zustehen sollte, die bereits vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus
 Deutschland ausgewandert sind. Nach der amtlichen Begründung zu dem BEG-Schlußgesetz (Bundestagsdrucks. IV/1550 S. 31) beruht diese Neuregelung vielmehr darauf, daß der bis-herige Beihilfeanspruch in einen' echten Entschädigungsanspruch umgestaltet worden ist.
Der Senat hat ferner geprüft, ob sich eine Fortbildung des Rechts unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung in den Fällen rechtfertigt, in denen die Kinder später in den von Deutschland besetzten Gebieten durch unmittelbare nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen an der planmäßigen Durchführung ihrer Ausbildung gehindert worden sind. Dies hätte jedoch nicht auf AusbildungsSchäden beschränkt wer-den können, weil in gleicher Weise*Verfolgte in den besetzten Gebieten in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sind. Auch für diese Schäden verlangt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, daß sich die Verfolgung in den in § 64 Abs. 1 BEG genannten Gebieten auf das berufliche Fortkommen des Verfolgten ausgewirkt hat und dieser von der Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen in diesen Gebieten erstmals erfaßt worden ist (vgl. RzW 1965, 454 Nr. 9 mit weiteren Hinweisen).
Das dem BEG zugrunde liegende und durch § 171 Abs. 2 Buchst, b BEG erneut bestätigte sachliche Territorialitätsprinzip würde weitgehend ausgehöhlt werden, wenn beim Berufsschäden, zu dem auch der Ausbildungsschaden gehört, alle Verfolgungsmaßnahmen als ausreichend angesehen werden würden, die den Verfolgten später im Auswanderungsland erfaßt haben.
Der Senat muß daher an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten. Kinder, die vor Erreichen des schulpflichtigen Alters aus Deutschland ausgewandert sind, können somit nach §§ 115, 64 Abs. 1 BEG keine Entschädigung für die im Ausland erlittenen Ausbildungsschäden erhalten.
Da der Kläger im Alter von einem Jahr aus Deutschland ausgewandert ist, kann seine Klage keinen Erfolg haben. Seine Revision muß daher zurückgewiesen werden.
Mai	Maaß	von	der	Mühlen
 Zorn
Dr. Woesner