Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 18. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Ob die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe zu dem tatsächlich realisierten Liquidationserlös seiner Darlegungslast nicht genügt, auf einem Verfahrensfehler - nämlich der unzureichenden Ermittlung des maßgeblichen finnischen Rechts - beruht, kann dahinstehen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 18. Oktober 2001 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juli 2000 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Ob die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe zu dem tatsächlich realisierten Liquidationserlös seiner Darlegungslast nicht genügt, auf einem Verfahrensfehler - nämlich der unzureichenden Ermittlung des maßgeblichen finnischen Rechts - beruht, kann dahinstehen. Jedenfalls zu den angeblich nicht realisierbaren anderen Vermögensbestandteilen hat der Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht substantiiert vorgetragen. Schon deshalb läßt sich nicht feststellen, ob die angefochtene Zahlung, vergli- chen mit der Konkursmasse, "beträchtlich" im Sinne des § 10 des finnischen Konkursanfechtungsgesetzes ist (vgl. im übrigen BGHZ 134, 116, 123 ff). Kreft Stodolkowitz Fischer Ganter Raebel