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BGH · IX ZR 331/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 331/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Ent-Schädigungsbehörde, der sein Tod damals noch nicht bekannt war, lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. 1965 beantragte der Kläger als Miterbe unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz und § 31 Abs. 2 BEG, über den Anspruch des Erblassers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlüßG ein Antrag auf erneute Entschei- dung nur dann zulässig sei, wenn die Entscheidung von einer neuen medizinischen oder medizinisch-rechtlichen Würdigung des Gesundheitsschadens abhänge. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antrag, über den Anspruch des Erblassers auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erneut zu entscheiden, zulässig. Früher getroffene tatsächliche Feststellungen, die auf medizinischem Gebiet liegen, binden die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24)• Bei der Neufestsetzung ist das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des BEG-Schluß-gesetzes anzuwenden. Wenn die Voraussetzungen der Vermutung nach §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG (früher §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 2 BErgG) gegeben sind, steht ihrer Anwendung nicht entgegen, daß sie in dem früheren Bescheid Nicht geprüft hat das Berufungsgericht, nach welchem Recht der Erblasser beerbt worden ist und ob nach diesem Recht der Kläger allein Leistung an alle Erben verlangen kann.

Zitierte Normen: § 31 BEG
medizinischRechtLandBerufungsgerichtErblasserKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

x-izl 081
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 331/69	URTEIL
Verkündet am
9« Dezember 1971
ustizangestellter
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtestreit
 Herbert Noa N.W.
(England),
Avenue,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte
und
9
gegen
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Lu^|^straße 0,
Beklagten und Revisionsbeklagten
/
/
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Puchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Prankfurt/Main vom 30, April 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der im Jahre 1862 in Rußland geborene Vater des Klägers war Jude und seit 1892 britischer Staatsangehöriger.
Er lebte bis November 1938 in Frankfurt/M., dann in den Niederlanden. Vom 27. Februar 1943 bis 9« März 1944 wurde er in dem Lager Westerbork, anschließend bis 28. März 1944 in dem Lager Vittel in Südfrankreich festgehalten. Er starb
i
 
in London am 3. April 1954. Seine Erben sind der Kläger und eine Schwester des Klägers. Er hatte Entschädigung für ein Augenleiden, das nach seiner Darstellung infolge seiner Haft zur Erblindung führte, beantragt. Die Ent-Schädigungsbehörde, der sein Tod damals noch nicht bekannt war, lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Juli 1955 ab, weil die Inhaftierung das alters- und schicksalsbedingte Leiden nicht beeinflußt habe. Dieser Bescheid wurde am 19. Juli 1955 den Bevollmächtigten des Verstorbenen zugestellt. Er blieb unangefochten.
1965 beantragte der Kläger als Miterbe unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz und § 31 Abs. 2 BEG, über den Anspruch des Erblassers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erneut zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Entschädigungsantrag wiederum ab. Das Landgericht verurteilte das beklagte Land, an die Erbengemeinschaft 3.036 DM rückständiger Rente zu zahlen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg; die des beklagten Landes führte zur vollen Abweisung der Klage. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlüßG ein Antrag auf erneute Entschei-
dung nur dann zulässig sei, wenn die Entscheidung von einer neuen medizinischen oder medizinisch-rechtlichen Würdigung des Gesundheitsschadens abhänge. Eine neue medizinische Würdigung komme aber hier nicht in Betracht, weil der Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht anders als 1955 beurteilt werden könne. Baß die erhebliche Verschlimmerung des Augenleidens des Erblassers während der Haft auf der Verfolgung beruhe, sei nach §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG; § 1 der 2. DV-BEG zu vermuten. Diese Vermutung sei nicht zu widerlegen. Sie sei aber in dem früheren Verfahren nicht beachtet worden. Dieser Fehler könne im Angl eichungsverfahren nicht behoben werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antrag, über den Anspruch des Erblassers auf Entschädigung für Gesundheitsschaden erneut zu entscheiden, zulässig. Die in Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG dafür aufgestellten Voraussetzungen sind erfüllt. Weder die Zulässigkeit des Antrags noch die neue Entscheidung über den Entschädigungsanspruch hängen davon ab, daß sich die medizinischen oder rechtlichen Anschauungen seit Erlaß des ersten Bescheids geändert haben (BGH RzW 1969, 358; 1970, 77 Nr. 24). Früher getroffene tatsächliche Feststellungen, die auf medizinischem Gebiet liegen, binden die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24)• Bei der Neufestsetzung ist das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung des BEG-Schluß-gesetzes anzuwenden. Wenn die Voraussetzungen der Vermutung nach §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG (früher §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 2 BErgG) gegeben sind, steht ihrer Anwendung nicht entgegen, daß sie in dem früheren Bescheid
1
 
übersehen worden ist. Die Vermutung nach § 31 Abs. 2 BEG,
§ 11a Abs. 1 der 2. DV-BEG greift hier nicht ein (BGH RzW 1970, 69).
Nicht geprüft hat das Berufungsgericht, nach welchem Recht der Erblasser beerbt worden ist und ob nach diesem Recht der Kläger allein Leistung an alle Erben verlangen kann. Bisher fehlen auch Feststellungen über Art und Ausmaß der Verschlimmerung des Augenleidens sowie über die für die Einreihung des Erblassers in eine vergleichbare Beamtengruppe und für die Bemessung des Rentenhundertsatzes maßgebenden Umstände. Das angefochtene Urteil muß deswegen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Wüstenberg von der Mühlen Henkel Fuchs	Dr.	Thumm