BEG § 209; ZPO § 580 Gegen rechtskräftige Urteile der Entschädigungsgerichte findet die Restitutionsklage statt (Aufgabe von BGH LM BBG § 209 Kr. 84 = RzW 1967, 39 Nr. 34). November 1937 in die französische und deutsche Sprache vor und behauptete, er habe sich bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz um die Beschaffung dieser Urkunde bemüht, sei jedoch erst nach Verkündung des Berufungsurteils in den Stand gesetzt worden, sie zu benutzen. Ob der Kläger wegen der beigebrachten Urkunde das Urteil des Berufungsgerichts mit der Restitutionsklage nach § 580 Ziff.7 b ZPO anzugreifen vermöge, könne im Beschwerdeverfahren nicht geprüft und entschieden werden. Oktober 1966 bei dem Oberlandesgericht gegen dessen rechtskräftiges Berufungsurteil unter Hinweis auf dieselbe Urkunde erhobenen Restitutionsklage verfolgt der Kläger den Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens weiter. Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Der Bundesgerichtshof hat früher wiederholt entschieden, daß die Restitutionsklage gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen in Entschädigungssachen statthaft ist (RzW 1963, 83 Nr. 32; 1964, 404 Nr. 55; 1965, 467 Nr. 21 und 480 Nr. 30). In der Entscheidung RzW 1967, 39 Nr. 34, die an sich ein Wiederaufnahmebegehren gegenüber einem unanfechtbaren Bescheid der Entschädigungsbehörde betraf, hat er diese Rechtsprechung aufgegeben und ausgesprochen, in Entschädigungssachen sei für die allgemeine Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO kein Raum. § 209 Abs. 1 BEG bestimmt, daß für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten unbeschadet besonderer verfahrensrechtlicher Vorschriften des BEG die Zivilprozeßordnung sinngemäß gilt. Mithin ist eine Abweichung von den Regeln der ZPO nur insoweit zulässig, wie sich dies aus besonderen Vorschriften oder aus dem Sinn und Zweck des Entschädigungsverfahrens ergibt (BGH RzW 1961, 329 Nr. 40). 39 Nr. 34 gingen von der Erwägung aus, daß ein Unterschied in der BestandsWirkung unanfechtbarer Bescheide der Entschädigungsbehörden und rechtskräftiger Urteile in Entschädi-gungssachen nicht gerechtfertigt sei. Bei dieser Änderung wie auch bei ihrer Ablehnung handle es sich aber immer um eine Entscheidung außerhalb des Entschädigungsverfahrens, die auch hinsichtlich der Präge, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe (§ 211 BEG), nicht mit einer Klage vor den Entschädigungsgerichten angefochten werden könne. Aus diesen Gründen erschien dem Bundesgerichtshof in Entschädigungssachen auch die Zulassung einer Restitutionsklage gegen rechtskräftige gerichtliche Urteile bedenklich. Denn den Bedenken, die sich auf den Auschluß sogenannter Zweitbescheide von der gerichtlichen Prüfung stützten, ist nunmehr durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1969 (RzW 1970, 160 Nr. 7) die Grundlage entzogen. b) Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung RzW 1967, 39 Nr. 34 vor allem aber darauf gestützt, dass das BEG einen besonderen Hinweis auf § 580 f ZPO nicht enthalte, jedoch in Art. IV BEG-SchlußG und § 213 BEG die Voraussetzungen einer erneuten Entscheidung für unanfechtbare Bescheide wie für rechtskräftige Urteile in gleicher Weise umschreibe. Eines ausdrücklichen Hinweises auf §§ 580 ff ZPO bedurfte es nicht, da § 209 Abs. 1 BEG die Zivilprozeßordnung im ganzen für sinngemäß anwendbar erklärt. Die Aufhebungsklage des zur Entschädigung verpflichteten Landes nach § 213 BEG ist ebenfalls an andere Voraussetzungen gebunden als die Restitutionsklage. Ohnehin wäre aus der zugunsten der entschädigungspflichtigen Länder geschaffenen und durch das BEG-Schluß-gesetz erweiterten Anfechtungsmöglichkeit des § 213 BEG ein Ausschluß der Restitutionsklage, von dem im Ergebnis vornehmlich die Entschädigungsberechtigten betroffen sein würden, nicht herzuleiten. Der Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes hat dem beklagten Land für die Fälle des § 7 Abs. 2 BEG indes die leichtere Anfechtungsmöglichkeit der Aufhebungsklage eröffnet, um einen nicht verständlichen Unterschied in der verfahrensrechtlichen Behandlung der Rechtsfolgen nachträglich auftauchender Verwirkungs- und Entziehungsgründe zu beseitigen. Nur in diesem Sinne und nicht dahin, daß wegen Unstatthaftigkeit der Restitutionsklage eine andere Angriffsmöglichkeit gegen rechtskräftige entschädigungsgerichtliche Urteile fehlte, ist es zu verstehen, wenn in den Gesetzgebungsmaterialien wiederholt (vgl. Einer ausdrücklichen Zulassung der Restitutionsklage des § 380 ZPO bedurfte es nur in Verfahrensordnungen mit in sich abgeschlossener Regelung, die nicht die ZPO im ganzen für anwendbar erklären (vgl. 2. Da die vorliegende Restitutionsklage formund fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben (§§ 584, 586, 587 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG) und nicht auszuschließen ist, daß der geltend gemachte Restitutionsgrund, die Ausbürgerungsurkunde des Staatskommissars für die Hauptstadt Warschau vom 24. November 1937 als ”aufgefundene Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde” (§ 580 Nr. 7b ZPO) in Betracht kommt, kann das ange-fochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Ent Scheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil der Restitutionsgrund und die Voraussetzungen seiner Wirksamkeit (§ 582 ZPO) tatrichterlicher Prüfung nach den Verfahrensgrundsätzen des Entschädigungsprozesses bedürfen.
Nachs chlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 209; ZPO § 580 Gegen rechtskräftige Urteile der Entschädigungsgerichte findet die Restitutionsklage statt (Aufgabe von BGH LM BBG § 209 Kr. 84 = RzW 1967, 39 Nr. 34). BGH, Urt. v. 28. Januar 197! - II ZR 331/67 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 551/67 URTEIL Verkündet am 28. Januar 1971 Pohl, JustizhauptSekretär als UrkandsBeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jacob Hirsz de la Belgien, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten ? Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Puchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1904 in Warschau geborene jüdische Kläger wanderte 1927 nach Belgien aus. Er wurde dort von der nationalsozialistischen Verfolgung erfaßt. 1961 erwarb er die belgische Staatsbürgerschaft. Der Kläger hat unter anderem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit erhoben. Die Entschädigungsbehörde lehnte diesen Antrag aus medizinischen Gründen ab. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos, weil Landgericht und Oberlandesgericht die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 Abs. 1 BEG verneinten, ohne in eine weitere Sachprüfung einzutreten. Beide Gerichte hielten einen vom Kläger behaupteten Ausbürgerungsakt des polnischen Staates aus der Vorkriegszeit zu seinem Nachteil nicht für nachgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil legte der Kläger beglaubigte Übersetzungen eines ihn betreffenden polnischen Ausbürge runga-bescheids des Staatskommissars der Hauptstadt Warschau vom 24. November 1937 in die französische und deutsche Sprache vor und behauptete, er habe sich bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz um die Beschaffung dieser Urkunde bemüht, sei jedoch erst nach Verkündung des Berufungsurteils in den Stand gesetzt worden, sie zu benutzen. Er beantragte vorsorglich, den Wiederaufnahmegrund in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und die Beschwerdeschrift als Restitutionsklageschrift anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 28. September 1966 - IV ZB 486/66 - zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunde erscheine zwar zweifelhaft, ob der Kläger vor dem Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit staatenlos geworden sei. Das sei jedoch eine Tatfrage. Ob der Kläger wegen der beigebrachten Urkunde das Urteil des Berufungsgerichts mit der Restitutionsklage nach § 580 Ziff. 7 b ZPO anzugreifen vermöge, könne im Beschwerdeverfahren nicht geprüft und entschieden werden. Vielmehr müsse es dem Kläger überlassen bleiben, Restitutionsklage zu erheben, falls er sich Erfolg davon verspreche. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 14. Oktober 1966 zugestellt worden. 4 Mit der am 18. Oktober 1966 bei dem Oberlandesgericht gegen dessen rechtskräftiges Berufungsurteil unter Hinweis auf dieselbe Urkunde erhobenen Restitutionsklage verfolgt der Kläger den Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsschadens weiter. Das Oberlandesgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig verworfen. Mit der Revision beantragt der Kläger, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Der Bundesgerichtshof hat früher wiederholt entschieden, daß die Restitutionsklage gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen in Entschädigungssachen statthaft ist (RzW 1963, 83 Nr. 32; 1964, 404 Nr. 55; 1965, 467 Nr. 21 und 480 Nr. 30). In der Entscheidung RzW 1967, 39 Nr. 34, die an sich ein Wiederaufnahmebegehren gegenüber einem unanfechtbaren Bescheid der Entschädigungsbehörde betraf, hat er diese Rechtsprechung aufgegeben und ausgesprochen, in Entschädigungssachen sei für die allgemeine Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO kein Raum. Dem hat sich hier das Oberlandesgericht angeschlossen. Nach erneuter Überprüfung kann diese Auffassung jedoch nicht aufrechterhalten werden. Auch rechtskräftige Urteile der Entschädigungsgerichte sind infolge der gesetzlichen Verweisung in § 209 Abs. 1 BEG unter den Voraussetzungen der §§ 580 ff ZPO mit der Restitutionsklage angreifbar. Auszugehen ist vom Gesetzwortlaut. § 209 Abs. 1 BEG bestimmt, daß für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten unbeschadet besonderer verfahrensrechtlicher Vorschriften des BEG die Zivilprozeßordnung sinngemäß gilt. Mithin ist eine Abweichung von den Regeln der ZPO nur insoweit zulässig, wie sich dies aus besonderen Vorschriften oder aus dem Sinn und Zweck des Entschädigungsverfahrens ergibt (BGH RzW 1961, 329 Nr. 40). Beides trifft für die Restitutionsklage des § 580 ZPO nicht zu. a) Die Bedenken des Bundesgerichtshofs in RzW 1967, 39 Nr. 34 gingen von der Erwägung aus, daß ein Unterschied in der BestandsWirkung unanfechtbarer Bescheide der Entschädigungsbehörden und rechtskräftiger Urteile in Entschädi-gungssachen nicht gerechtfertigt sei. Ein allgemeines Wiederaufnahmeverfahren gegen Entschädigungsbescheide sei aber nicht vorgesehen; ihre Abänderung habe der Gesetzgeber vielmehr nur in den vom Gesetz ausdrücklich geregelten Pallen zulassen wollen. Zugunsten des Antragstellers könne allerdings die Entschädigungsbehörde ihren Bescheid nach freiem Ermessen ändern. Bei dieser Änderung wie auch bei ihrer Ablehnung handle es sich aber immer um eine Entscheidung außerhalb des Entschädigungsverfahrens, die auch hinsichtlich der Präge, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe (§ 211 BEG), nicht mit einer Klage vor den Entschädigungsgerichten angefochten werden könne. Aus diesen Gründen erschien dem Bundesgerichtshof in Entschädigungssachen auch die Zulassung einer Restitutionsklage gegen rechtskräftige gerichtliche Urteile bedenklich. Ob die Erwägung, unanfechtbare Bescheide und rechtskräftige Urteile in Entschädigungssachen müßten von gleicher Bestandskraft sein, trotz der Möglichkeit einer Abänderung oder Rücknahme von Bescheiden durch die Behörden in dieser Allgemeinheit berechtigt war, kann hier dahinstehen. Denn den Bedenken, die sich auf den Auschluß sogenannter Zweitbescheide von der gerichtlichen Prüfung stützten, ist nunmehr durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1969 (RzW 1970, 160 Nr. 7) die Grundlage entzogen. Danach kann die Ermessensentscheidung der liedergutmachungs-behörde, in eine erneute Sachbehandlung nicht wiedereinzutreten, nicht ohne Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen werden. Beruft sich die Behörde auf die Unanfechtbarkeit ihres Bescheides, obwohl Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 ZPO vorliegen, so ist die Verweigerung einer neuen Sachentscheidung jedenfalls im Umfange des § 211 Abs. 1 S. 1 BEG mit der Klage vor den Entschädigungsgerichten anfechtbar. Würden diese Gründe zur Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens führen, dann wird in aller Regel die Behörde, um ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben, in die sachliche Überprüfung ihres Bescheides ein-treten müssen. Die Zulassung der Restitutionsklage gegen Urteile der Entschädigungsgerichte bedeutet daher keine Bevorzugung der Antragsteller, deren Ansprüche durch Urteil beschieden wurden. b) Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung RzW 1967, 39 Nr. 34 vor allem aber darauf gestützt, dass das BEG einen besonderen Hinweis auf § 580 f ZPO nicht enthalte, jedoch in Art. IV BEG-SchlußG und § 213 BEG die Voraussetzungen einer erneuten Entscheidung für unanfechtbare Bescheide wie für rechtskräftige Urteile in gleicher Weise umschreibe. Diese Erwägungen halten einer Überprüfung nicht stand. 7 Eines ausdrücklichen Hinweises auf §§ 580 ff ZPO bedurfte es nicht, da § 209 Abs. 1 BEG die Zivilprozeßordnung im ganzen für sinngemäß anwendbar erklärt. Art. IV BEG-SchlußG und § 213 BEG enthalten Sonderregelungen für die Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen in Entschädigungssachen, die die allgemeine Restitutionsklage nicht auschliessen. Die Neuantrags- und Anfechtungsrechte nach Art. IV BEG-SchlußG sind weder nach ihren Voraussetzungen noch nach ihren Rechtsfolgen den Restitutionsregeln der §§ 580 ff ZPO vergleichbar. Die Aufhebungsklage des zur Entschädigung verpflichteten Landes nach § 213 BEG ist ebenfalls an andere Voraussetzungen gebunden als die Restitutionsklage. Sie stellt einen zusätzlichen Rechtsbehelf dar, der die für Bescheide geltenden Widerrufsregeln auf gerichtliche Entscheidungen und Bescheide ausdehnt. § 213 BEG erweitert die Anfechtungsmöglichkeiten ausdrücklich. Deshalb steht auch die Rechtskraft eines die Restitutionsklage abweisenden Urteils der Zulässigkeit einer späteren Aufhebungsklage zwischen denselben Parteien nicht entgegen (BGH RzW 1970, 231 Nr. 25). Beide Rechtsbehelfe schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich. Ohnehin wäre aus der zugunsten der entschädigungspflichtigen Länder geschaffenen und durch das BEG-Schluß-gesetz erweiterten Anfechtungsmöglichkeit des § 213 BEG ein Ausschluß der Restitutionsklage, von dem im Ergebnis vornehmlich die Entschädigungsberechtigten betroffen sein würden, nicht herzuleiten. Die Entstehungsgeschichte des §213 BEG n.P. bestätigt das. Richtig ist zwar, daß die 8 Neufassung der Bestimmung durch das BEG-Schlußgesetz als weiteren Anwendungsfall das Vorliegen eines Entziehungsgrundes nach § 7 Abs. 2 BEG hinzugefügt hat. Bei dieser Pallgestaltung sollte dem Entschädigungspflichtigen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von 1956 im wesentlichen der Weg der Restitutsionsklage offenstehen (BT-Brucks. 11/2382 S. 15). Der Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes hat dem beklagten Land für die Fälle des § 7 Abs. 2 BEG indes die leichtere Anfechtungsmöglichkeit der Aufhebungsklage eröffnet, um einen nicht verständlichen Unterschied in der verfahrensrechtlichen Behandlung der Rechtsfolgen nachträglich auftauchender Verwirkungs- und Entziehungsgründe zu beseitigen. Nur in diesem Sinne und nicht dahin, daß wegen Unstatthaftigkeit der Restitutionsklage eine andere Angriffsmöglichkeit gegen rechtskräftige entschädigungsgerichtliche Urteile fehlte, ist es zu verstehen, wenn in den Gesetzgebungsmaterialien wiederholt (vgl. BR-Drucks. 284/63 zu Nr. 100, Kurzprotokoll der 23. Sitzung des Unterausschusses BEG des Wiedergutmachungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 10. Dezember 1964 S. 18) davon die Rede ist, § 213 BEG habe in der früheren Fassung insoweit eine Lücke enthalten. Während des Gesetzgebungsverfahrens hat der Gesetzgeber des Bundesentschädigungsschlußgesetzes deutlich erkennen lassen, daß er von der Statthaftigkeit der Restitutionsklage gegenüber entschädigungsgerichtlichen Urteilen ausging (vgl. Kurzprotokoll der 47. Sitzung des Wiedergutmachungsausschußes vom 25. Februar 1965 S. 13-15 und der 52. Sitzung vom 7. April 1965, S. 13 und 15). Während der Ausschußberatungen lagen zwei der bereits angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor, welche die Restitutionsklage im Entschädigungsprozeß grundsätzliche zuließem. Hätte der Gesetzgeber diese Rechtsanwendung als unbefriedigend empfunden, hätte er das zu dem Ausdruck gebracht (OLG Düsseldorf RzW 1967, 426 Kr. 39). c) Die Nichtanwendung der zivilprozessualen Restitutionsvorschriften im Entschädigungsprozeß würde mithin voraussetzen, daß das Gesetz dies ausdrücklich bestimmte. Das entschädigungsgerichtliche Verfahren wird im 4. Titel des 9. Abschnitts des BEG durch allgemeine Verweisung auf die Zivilprozeßordnung und einige verhältnismässig geringfügige Sonderbestimmungen vollständig geregelt. Die dort aufgeführten besonderen Klagemöglichkeiten schliessen die Rechtsbehelfe der ZPO, soweit sie Sinn und Zweck des Entschädigungsverfahrens entsprechen, nicht aus. Einer ausdrücklichen Zulassung der Restitutionsklage des § 380 ZPO bedurfte es nur in Verfahrensordnungen mit in sich abgeschlossener Regelung, die nicht die ZPO im ganzen für anwendbar erklären (vgl. §§ 134, 155 PGO; §§ 179 Abs. 1,202 SGGj §§ 153 Abs. 1, 173 VwGO). 2. Da die vorliegende Restitutionsklage formund fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben (§§ 584, 586, 587 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEG) und nicht auszuschließen ist, daß der geltend gemachte Restitutionsgrund, die Ausbürgerungsurkunde des Staatskommissars für die Hauptstadt Warschau vom 24. November 1937 als ”aufgefundene Urkunde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde” (§ 580 Nr. 7b ZPO) in Betracht kommt, kann das ange-fochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Ent Scheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil der Restitutionsgrund und die Voraussetzungen seiner Wirksamkeit (§ 582 ZPO) tatrichterlicher Prüfung nach den Verfahrensgrundsätzen des Entschädigungsprozesses bedürfen. Mai Graf von der Mühlen Puchs Dr. Thunun