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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* November 1972 durch die Dichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Bortmann für Hecht erkannt: Im August 1937 reichte der nicht durch eine Vollmacht ausgewiesene Rechtsanwalt RHU einen von der Klägerin Unterzeichneten Antrag auf Entschädigung für Scha- Auf der Httckseite der Urschrift des Bescheides befindet sich ein vom zuständigen Bediensteten Unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle: "öffentliche Zustellung angeordnet ••• am 11,1,61 ausgehängt am 13* Jan, 1961, abgenommen am 30, Jan. 196111* Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigen Hinweis nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 HEG enthält, trägt den Aufdruck: "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt am 13* Jan, 1961, abgenommen am 30. im September 1966 mit Gesundheitsschäden» die durch die Verfolgung in Warschau und seit Anfang 1940 durch die Flucht in die Sowjetunion verursacht worden seien; der Bescheid vom 11 • Januar 1961 sei wegen Fehlens der Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung noch anfechtbar« Vorsorglich bat die Klägerin um Angleichung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand« Bas Berufungsgericht nimmt an» daß die Frist zur Einreichung der Klage gegen den Bescheid vom 11« Januar 1961 Setzungen der Anordnung der öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs, 1a VwZG erfüllt seien» sei zu verneinen; die Klägerin meint» die Behörde hätte versuchen müssen» den Bescheid nach § 197 Abs. 2 HEG mit Postrückschein zuzustellen, Bas trifft Jedoch nicht zu. Wie der Wortlaut des Gesetzes ergibt, sind die drei Arten der Zustellung gleichwertig; die Anordnung der einen setzt nicht voraus» daB eine andere vergeblich versucht worden ist (so schon BGH BzW 1970, 559 Nr, 26), § 197 Abs. 2 Satz 2 BEG soll die Arbeit der Behörde erleichtern; er gibt dem Antragsteller keinen Anspruch gegen das Land, den Bescheid mit Postrückschein zugestellt zu erhalten. Wenn der derzeitige Aufenthalt im Ausland Jedoch unbekannt ist, scheidet nicht nur die Zustellung auf diplomatischem Wege, sondern auch die Zustellung mit Postrückschein aus. Nachdem das Schreiben vom 24* Oktober I960 an die 1957 angegebene Anschrift mit dem Vermerk "inconnu” (Empfänger unbekannt) zur tickgekommen war, stand fest, daß der Aufenthalt der Klägerin, die ihren Wohnsitz gewechselt hatte, von der israelischen Postbehörde nicht mehr zu ermitteln war. Ber Versuch einer Zustellung mit Postriickschein an die nicht mehr zutreffende Anschrift hätte nur den Zweck haben können, auf diesem Wege einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt der Klägerin in Israel zu ermitteln. Ihn hat die Klägerin nicht von ihrem Wohnsitzwechsel im Juli 1958 unterrichtet, wie der Beklagte im Bescheid vom 13. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist des § 210 Abs. 2 BEG hat die Klägerin im September 1966 jedenfalls nicht rechtzeitig beantragt. Ein auf die Änderung in Art. I Nr. 23 BEG-SchlufiG (§33 Abs. 2 BEG nP) gestütztes Antragsrecht scheitert schon daran, dafi die Neufassung des § 33 BEG nur einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlufiG gibt, also keinen Einzelanspruch im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 aaO erstmals begründet (BGH BzW 1972, 20), und der Klägerin keine Entschädigung für Gesundheitsschäden zuerkannt war. Eine Angleichung nach Art. IV BEG-SchlufiG ist ebenfalls ausgeschlossen; denn der Antrag auf Entschädigung des Gesundheits Schadens ist nicht aus den in Nr. 1 Abs.1a oder Abs.3 aaO bezeichneten Gründen abgelehnt worden. Eine entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 2 aaO kommt dann nicht in Betracht wenn sich der ablehnende Bescheid wie hier auf die mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin stützt (BGH BzW 1969» 361 Nr. 41).

Zitierte Normen: § 197 BEG § 91 ZPO
BasBehördeBEGZustellungUrschriftKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

2514 039 n!j BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II 2R 330/69
URTEIL
Verkündet am
 November 1972
M
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,	OSBKplatz	01
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Ester R o
'JW'lsrael,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt!
/
- 2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9* November 1972 durch die Dichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Bortmann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. August 1969 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27• Zivilkammer des Landgerichts München I vom 31* Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1933 in Bolen geborene jüdische Klägerin hielt sich am 1. Januar 1947 in einem DB-Lager Bayerns auf.
Sie wanderte 1948 nach Israel aus.
Im August 1937 reichte der nicht durch eine Vollmacht ausgewiesene Rechtsanwalt RHU einen von der Klägerin Unterzeichneten Antrag auf Entschädigung für Scha-
den an Körper oder Gesundheit ein, in dem als ihre Anschrift BatfP-G^-KiflB BoflBBl TrgBP>Str. 4V, angegeben ist. Die Anmeldung enthielt keine Angaben sum Anspruchsgrund* Im Juli 1958 sog die Klägerin um, ohne ihren neuen Wohnsitz anzuzeigen. Im Oktober 1958 teilte Hechtsanwalt IMHfcmit, daß er die Klägerin nicht mehr vertrete, Hit Schreiben vom 24* Oktober I960 forderte' die Behörde die Klägerin unter der 1957 mitgeteilten Anschrift auf, die notwendigen Angaben zu machen, sachdienliche Anträge zu stellen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen, widrigenfalls nach Aktenlage entschieden werde. Die Postsendung kam mit dem Vermerk "inconnu" zurück. Am 11. Januar 1961 lehnte die Behörde die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit "wegen fehlenden Nachweises anspruchsbegrttndender Tatsachen bzw, fehlender Mitwirkung" ab und ordnete die öffentliche Zustellung an. Auf der Httckseite der Urschrift des Bescheides befindet sich ein vom zuständigen Bediensteten Unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle: "öffentliche Zustellung angeordnet ••• am 11,1,61 ausgehängt am 13* Jan, 1961, abgenommen am 30, Jan. 196111* Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigen Hinweis nach § 195 Abs. 2 Nr. 3 HEG enthält, trägt den Aufdruck: "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung ausgehängt am 13* Jan, 1961, abgenommen am 30. Jan. 1961".
Im Dezember 1965 meldete die Klägerin den Anspruch nach dem BEG-Schlußgesetz erneut an und begründete ihn
 
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im September 1966 mit Gesundheitsschäden» die durch die Verfolgung in Warschau und seit Anfang 1940 durch die Flucht in die Sowjetunion verursacht worden seien; der Bescheid vom 11 • Januar 1961 sei wegen Fehlens der Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung noch anfechtbar« Vorsorglich bat die Klägerin um Angleichung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand«
Die Behörde lehnte am 13« Februar 1967 ab: Der Bescheid sei wirksam öffentlich zugestellt worden«
Auch Rechtsanwalt Rubin sei laut telefonischer Rück- . frage die richtige Anschrift der Klägerin nicht bekannt gewesen« Eine Angleichung komme nicht in Betracht.
Bas Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren» Kapitalentschädigung und Rente ab« Bas Oberlandesgericht hob auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück« Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter« Bie Klägerin bittet» das Rechtsmittel zu-rückzuweisen«
Ent8CheidMttfi«ffrH^flft
 Bie Revision ist gerechtfertigt«
Bas Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden«
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Bas Berufungsgericht nimmt an» daß die Frist zur Einreichung der Klage gegen den Bescheid vom 11« Januar 1961
 
wegen erheblicher Formfehler bei seiner öffentlichen Zustellung» die diese unwirksam machten» nicht in Lauf gesetzt worden und deshalb Uber den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entscheiden sei. Bas Batum des Aushängens wie auch der Abnahme mUsse jeweils durch eine Unterschrift des zuständigen Bediensteten auf der Ausfertigung bestätigt sein. Der Stempelaufdruck auf der zugestellten Bescheidausfertigung genüge nicht. Biese Mängel würden nicht dadurch ausgeglichen» daß die beiden Baten auf der Urschrift des Bescheids vermerkt seien. Bin Zustellungsmangel liege auch darin» daß die Urschrift eine Bechtsmittelbelehrung nicht enthalte.
1.	Biese Erwägungen verkennen» wie die Revision mit Re.cht rügt und die Erwiderung der Klägerin einräumt»
die Formerfordemisse einer öffentlichen Zustellung nach § 197 Abs. 1 BEG, § 15 Abs. 2 und 3 VwZG. Sie sind erfüllt» wenn der zuständige Bedienstete den Tag des Aushangs und den der Abnahme der Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift in einem einheitlichen Vermerk auf der Urschrift des Bescheids beurkundet hat (BGH RzW 1970» 559 Nr. 26). Bas ist hier der Fall.
Bie Aufnahme der Rechtsmittelbelehrung in die zur Zustellung verwendete» bei den Verwaltungsakten gebliebene Abschrift des Bescheids genügte» um mit der Zustellung den Lauf der Klagefrist beginnen zu lassen. Ber Hinweis der Belehrung» daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne» ist zwar falsch» aber ohne Auswirkung (BGH aaO).
2.	Bie Revisionserwiderung macht geltend» die vom Berufungsgericht offengelassene Frage» ob die Voraus-

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Setzungen der Anordnung der öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs, 1a VwZG erfüllt seien» sei zu verneinen; die Klägerin meint» die Behörde hätte versuchen müssen» den Bescheid nach § 197 Abs. 2 HEG mit Postrückschein zuzustellen,
 Bas trifft Jedoch nicht zu.
Wohnt der Empfänger im Ausland» so sieht § 197 HEG drei Möglichkeiten der Zustellung eines Bescheids vor: Mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des ausländischen Staates oder der in diesem Staat befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes (§ 197 Abs, 1 BEG» § 14 Abs, 1 VwZG)» durch Aufgabe zur Post (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BEG, §§ 174, 175, 213 ZPO; vgl. BGH HzW 1963, 517 Nr. 34) oder mit Postrückschein (§ 197 Abs, 2 Satz 2 HEG). Wie der Wortlaut des Gesetzes ergibt, sind die drei Arten der Zustellung gleichwertig; die Anordnung der einen setzt nicht voraus» daB eine andere vergeblich versucht worden ist (so schon BGH BzW 1970,
 559 Nr, 26), § 197 Abs. 2 Satz 2 BEG soll die Arbeit der Behörde erleichtern; er gibt dem Antragsteller keinen Anspruch gegen das Land, den Bescheid mit Postrückschein zugestellt zu erhalten.
Wenn der derzeitige Aufenthalt im Ausland Jedoch unbekannt ist, scheidet nicht nur die Zustellung auf diplomatischem Wege, sondern auch die Zustellung mit Postrückschein aus. In diesem Pall kann die Behörde zwischen der Zustellung nach § 197 Abs. 2 Satz 1 BEG,
§§ 174, 175, 213 ZPO und der öffentlichen Zustellung nach § 197 Abs, 1 BEG, § 15 VwZG wählen. Ba beide Arten die
 
Zustellung lediglich fingieren (§ 173 Abs. 1 Satz 3 ZPO,
 § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwZG), schließt die Zulässigkeit der einen Art der Zustellung die Anordnung der anderen nicht aus (BGH aaO).
Es kommt demnach allein darauf an, ob bei Anordnung der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 11. Januar 1961 der Aufenthaltsort der Klägerin unbekannt war (§ 15 Abs. 1a VwZG). Bas ist zu bejahen.
Nachdem das Schreiben vom 24* Oktober I960 an die 1957 angegebene Anschrift mit dem Vermerk "inconnu” (Empfänger unbekannt) zur tickgekommen war, stand fest, daß der Aufenthalt der Klägerin, die ihren Wohnsitz gewechselt hatte, von der israelischen Postbehörde nicht mehr zu ermitteln war. Ber Versuch einer Zustellung mit Postriickschein an die nicht mehr zutreffende Anschrift hätte nur den Zweck haben können, auf diesem Wege einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt der Klägerin in Israel zu ermitteln. Nachforschungen der Behörde im Ausland waren aber nicht geboten (BGH aaO). Anfragen im Inland, die. sich allenfalls an den früheren Vertreter der Klägerin richten konnten, versprachen keinen Erfolg. Rechtsanwalt Rubin hatte die Vertretung bereits im Oktober 1958 niedergelegt. Ihn hat die Klägerin nicht von ihrem Wohnsitzwechsel im Juli 1958 unterrichtet, wie der Beklagte im Bescheid vom 13. Februar 1967 und in der Berufungserr widening ohne Widerspruch der Klägerin dargelegt hat.
Unter diesen Umständen war bei Erlaß des Bescheids vom 11. Januar 1961 der Aufenthalt der Klägerin in der Bundesrepublik allgemein unbekannt. Bie Anordnung der öffentlichen Zustellung war gerechtfertigt.
3.	Danach ist der Bescheid vom 11« Januar 1961 gemäfi § 13 Abs. 2 VwZG, § 210 Abs. 2 BEG seit 28. Juli 1961 unanfechtbar. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist des § 210 Abs. 2 BEG hat die Klägerin im September 1966 jedenfalls nicht rechtzeitig beantragt. Ein solcher Antrag war schon seit 28. Juli 1962 unzulässig (§ 209 Abs. 1 BEG, § 234 Abs. 3 ZPO).
Eine Nachmeldung der durch Bescheid erledigten Ansprüche gemäfi § 189a BEG ist ausgeschlossen (BGH RzW 1969, 331 Nr. 32). Ein auf die Änderung in Art. I Nr. 23 BEG-SchlufiG (§33 Abs. 2 BEG nP) gestütztes Antragsrecht scheitert schon daran, dafi die Neufassung des § 33 BEG nur einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlufiG gibt, also keinen Einzelanspruch im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 aaO erstmals begründet (BGH BzW 1972, 20), und der Klägerin keine Entschädigung für Gesundheitsschäden zuerkannt war. Eine Angleichung nach Art. IV BEG-SchlufiG ist ebenfalls ausgeschlossen; denn der Antrag auf Entschädigung des Gesundheits Schadens ist nicht aus den in Nr. 1 Abs. 1a oder Abs. 3 aaO bezeichneten Gründen abgelehnt worden. Eine entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 2 aaO kommt dann nicht in Betracht wenn sich der ablehnende Bescheid wie hier auf die mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin stützt (BGH BzW 1969»
 361 Nr. 41).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Aba. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§ 91, 97 ZPO.
WUstenberg
▼on der Mühlen
 Puchs
Portmann
 Zorn