* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 329/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 329/69

Ein vor dem 18, September 1965 geschlossener Vergleich Uber den Anspruch auf Ersatz der Auswanderungskosten kann daher nach den in BGH RzV 1970, 139 dargelegten Grundsätzen angefochten werden. Im übrigen lehnte sie den Antrag ab, weil die Kosten der Auswanderung von Frankreich nach Palästina bereits durch den Vergleich vom 28. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daB die Einfügung des § 57 Abs. 2 BEG durch Art. I BEG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch des Klägers im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG dann begründet hätte, wenn die Auswanderung mit der Niederlassung in Frankreich abgeschlossen gewesen wäre, der Kläger mithin Frankreich als sein endgültiges Auswanderungsziel angesehen hätte. Dagegen wären die Kosten der Weiterreise in den Jahren 1942 und 1943 über Spanien, Portugal nach Palästina schon nach § 57 BEG 1956 zu entschädigen gewesen, wenn der Kläger das Land seiner ersten Emigration nicht als endgültiges Auswanderungsziel betrachtet, vielmehr die Absicht gehabt hätte weiterzuwandern. August 1963 nur die Höhe der Kosten der Weiterwanderung von Frankreich nach Palästina aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft gewesen sind, jedoch gegen den Grund des Anspruchs auf die vollen Kosten der Weiterwanderung nach Palästina keine Bedenken bestehen konnten. Danach hat das Kammergericht die Anfechtung des Vergleichs wegen einer auf § 57 Abs. 2 BEG nF gestutzten Verbesserung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu Recht abgelehnt. Der Rechtslagenvergleich (BGH RzW 1970, 139) ergibt, daß dem Kläger kein weitergehender Anspruch aufgrund der Einfügung des § 57 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 38 b BEG-SchlußG zusteht. Es sei nicht gerechtfertigt und läge auch nicht im Interesse der Verfolgten, wenn Vergleiche, die bei Eigentums- und Vermögensschäden im Hinblick auf ihre schwierige Aufklärung häufig in beträchtlicher Höhe abgeschlossen worden seien, wegen eines Zuschlags von nicht mehr als höchstens 250,— DM angefochten werden müßten und damit der Bestandsschutz für den gesamten Vergleich entfiele. Denn der Nebenanspruch aus § 57 Abs. 1 Satz 2 nebst § 56 Abs. 2 BEG nF sei nach Grund und Höhe vom Hauptanspruch abhängig. Da nach § 56 Abs. 2 BEG der Entschädigung für den Schaden im Bestände des Vermögens ein Betrag von 5 v.H. hinzugerechnet werde, sei davon auszugehen, daß der weitergehende Anspruch im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BEG sich auf 5 % des bereits bindend zuerkannten Anspruchs für Schaden an Vermögen beschränke. September 1965 durch Vergleich geregelt worden und steht dem Berechtigten aufgrund der Änderungen in Art, I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu, so kann der Berechtigte die Regelung anfechten (Art. III Nr. 3 BEG-SchluBG). Die Einführung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BEG durch Art. I Nr. 38 a BEG-SchlußG erweitert mit der Verweisung auf § 56 Abs. 2 BEG den Anspruch auf Entschädigung für Auswanderungskosten um 5 v.H. der dem Antragsteller schon nach bisherigem Recht und gegebenenfalls nach § 57 Abs. 2 BEG nF zustehenden Entschädigung, die jedoch insgesamt den Betrag von 5.000,- IM nicht übersteigen darf (§57 Abs.4 BEG). Danach hat der Kläger aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erlangt, es sei denn, ihm hätte nach früherem Recht bereits die Höchstsumme des § 57 Abs.3 BEG aF zuerkannt werden müssen. Daß die Erweiterung, der Zuschlag von Jeweils weniger als 250,- DM, aus dem Betrag der Entschädigung für die Auswanderungskosten zu errechnen, mithin vom Auch die Zuschläge nach § 76 Abs.3 und § 92 Abs. 2 BEG nF sind von der Festsetzung der Höhe eines entschädigungsfähigen Schadens abhängig. Sie rechtfertigen die Anfechtung eines Vergleichs, wenn das frühere Recht nach den nunmehr zu treffenden Feststellungen den Zuschlag nicht gewährte und dem Berufsgeschädigten nicht schon die Höchstentschädigung zustand. Steht dem Geschädigten aufgrund der nunmehr zu treffenden Feststellungen ein weitergehender Anspruch zu, als er ihn nach früherem Recht gehabt hätte, so soll er die Entschädigung erhalten, die das durch das BEG-SchlußG geänderte Recht gewährt. Denn die Folge der wirksamen Anfechtung des Vergleichs ist seine Beseitigung, so daß ohne Rücksicht auf das frühere Verfahren auf der Grundlage des nunmehr erstmals festzustellenden Sachverhalts Uber den gesetzlichen Anspruch zu entscheiden ist (BGH RzW 1970, 139). BGH RzW 1971, 237) «Joh deshalb geboten, weil dem Antragsteller bei Abschluß eines Vergleichs die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen der Behörde anders als beim Bescheid in aller Regel nicht bekanntgemacht worden sind und nicht den Gerichten zur Nachprüfung unterbreitet werden konnten. § 57 BEG nF dem Kläger wegen seiner Aufwendungen für die Auswanderung über Frankreich, Spanien und Portugal nach Palästina eine höhere Entschädigung zusteht, als er bereits im Vergleich und im

Zitierte Normen: § 57 BEG
HöheEntschädigungBEGvergleichenAnspruchRechtKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 57 Abs. 1 Satz 2; BEG-SchlußG Art. III Nr. 3
Art. I Nr. 38 a BEG-Schlußgesetz (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BEG nF) begründet durch die Verweisung auf § 56 Aba. 2 BEG gegenüber den bisherigen Vorschriften einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-Schlußgesetz. Ein vor dem 18, September 1965 geschlossener Vergleich Uber den Anspruch auf Ersatz der Auswanderungskosten kann daher nach den in BGH RzV 1970, 139 dargelegten Grundsätzen angefochten werden.
BGH, Urt. v. 9. März 1972 - IX ZR 329/69 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 329/69
URTEIL
Verkündet am
9. März 1972 Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigteri	Rechtsanwalt
 gegen
Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin 31,
Platz #,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 25. April 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1905 geborene jüdische Kläger wanderte im September 1933 nach Frankreich aus. Dort war er bis September 1939 in verschiedenen Stellungen als Ingenieur tätig. Nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges wurde er in Internierungslagern festgehalten. 1942 gelang es ihm, nach Spanien zu fliehen; er wurde erneut interniert. Im August 1943 gelangte er nach Portugal. Aufgrund eines
 
bereits 1941 erteilten Einreisevisums wanderte er noch 1943 in Palästina ein. 1948 siedelte er in die USA Über.
Der Kläger begehrte im März 1958 Ersatz seiner Auswanderungskosten, seines Transferverlustes und seines Verschleuderungsschadens. Ab 28. August 1963 verglich er sich außergerichtlich mit dem beklagten Land. Der Vergleich erfaßte alle angeaeldeten Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und Vermögen. Aus einem Vermerk in den Akten der Behörde geht hervor, daß von der Vergleichssumme von 2.300,- DM DM 663,- auf Auswanderungskosten,
I.OOO,- DM auf Verschleuderungsschaden und 640,- DM auf Transferverluste entfallen.
Im Mai 1966 focht der Kläger den Vergleich an. Er verlangte Entschädigung für die Kosten der Weiterwanderung von Frankreich nach Palästina und erstmals auch für die Kosten der Reise nach den USA, weil er seit der erstmaligen Entlassung aus einem Internierungslager in Frankreich die Absicht gehabt habe, nach den USA weiterzuwandern.
Durch Bescheid vom 2$. Januar 1967 gewährte die Behörde Ersatz für die Aufwendungen der Reise von Israel nach den USA in Höbe von 1.586,55 DM. Im übrigen lehnte sie den Antrag ab, weil die Kosten der Auswanderung von Frankreich nach Palästina bereits durch den Vergleich vom 28. August 1963 abgegolten seien. Die Klage auf Zahlung von 5.000,- DM, abzüglich der bereits für Auswanderungskosten am
 
28. August 1963 in Höhe von 665,- DH und am 25. Januar 1967 in Höhe von 1.506,55 DM gewährten Entschädigung, blieb im ersten und zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit der Revision macht der Kläger seinen Anspruch weiter geltend. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgrunde
 Die Revision ist gerechtfertigt.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daB die Einfügung des § 57 Abs. 2 BEG durch Art. I BEG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch des Klägers im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG dann begründet hätte, wenn die Auswanderung mit der Niederlassung in Frankreich abgeschlossen gewesen wäre, der Kläger mithin Frankreich als sein endgültiges Auswanderungsziel angesehen hätte. Dagegen wären die Kosten der Weiterreise in den Jahren 1942 und 1943 über Spanien, Portugal nach Palästina schon nach § 57 BEG 1956 zu entschädigen gewesen, wenn der Kläger das Land seiner ersten Emigration nicht als endgültiges Auswanderungsziel betrachtet, vielmehr die Absicht gehabt hätte weiterzuwandern. Diese Beurteilung des bis zu dem 17. September 1965 geltenden Rechts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1957, 286 Nr. 35; 1959, 258 Nr. 17; I960, 125 Nr. 26). Die Rechtslage war nicht zweifelhaft. Unklarheiten des tatsächlichen Ablaufs, insbesondere der Absichten des Klägers, gehen zu seinen Lasten (BGH RzW 1971, 40 Nr. 34).
 
Der Tatrichter stellt fest, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vom 26. August 1963 nur die Höhe der Kosten der Weiterwanderung von Frankreich nach Palästina aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft gewesen sind, jedoch gegen den Grund des Anspruchs auf die vollen Kosten der Weiterwanderung nach Palästina keine Bedenken bestehen konnten. Andererseits hat das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger die USA als Ziel seiner Weiterwanderung während seines Zwischenaufenthalts in Frankreich betrachtet habe.
Danach hat das Kammergericht die Anfechtung des Vergleichs wegen einer auf § 57 Abs. 2 BEG nF gestutzten Verbesserung des Anspruchs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zu Recht abgelehnt. Der Rechtslagenvergleich (BGH RzW 1970, 139) ergibt, daß dem Kläger kein weitergehender Anspruch aufgrund der Einfügung des § 57 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 38 b BEG-SchlußG zusteht. Der Kläger hatte schon nach altem Recht Anspruch auf Entschädigung der Kosten der Weiterwanderung von Frankreich nach Palästina. Die Kosten der Reise von Palästina nach den USA im August 1946 waren und sind weder nach § 57 BEG aF noch gemäß § 57 Abs. 2 BEG nF zu entschädigen; denn der Tatrichter konnte als endgültiges Auswanderungsziel allenfalls Palästina, nicht aber die USA feststellen; von Palästina ist der Kläger nicht infolge drohender nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen nach den USA weitergewandert.
 
2. Eine Anfechtung des Vergleichs aufgrund des § 57 Abs. 1 Satz 2 mit § 56 Abs. 2 BEG, Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG lehnt das Berufungsgericht im Ergab« nis .ebenfalls ab. Es sei nicht gerechtfertigt und läge auch nicht im Interesse der Verfolgten, wenn Vergleiche, die bei Eigentums- und Vermögensschäden im Hinblick auf ihre schwierige Aufklärung häufig in beträchtlicher Höhe abgeschlossen worden seien, wegen eines Zuschlags von nicht mehr als höchstens 250,— DM angefochten werden müßten und damit der Bestandsschutz für den gesamten Vergleich entfiele. Vielmehr sei die Möglichkeit einer Teilanfechtung jedenfalls dann zu bejahen, wenn in einem Teilvergleich mehrere Schadenstatbestände erledigt, die hier Air jeweils zugebilligte Entschädigung feststellbar und anzunehmen sei, daB sich die Parteien auch Uber die Teilforderungen dementsprechend geeinigt hätten.
Darüberhinaus könne die Anfechtung, wenn sie ausschließlich auf § 57 Abs. 1 Satz 2 BEG nF gestützt werde, nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen. Denn der Nebenanspruch aus § 57 Abs. 1 Satz 2 nebst § 56 Abs. 2 BEG nF sei nach Grund und Höhe vom Hauptanspruch abhängig. Da nach § 56 Abs. 2 BEG der Entschädigung für den Schaden im Bestände des Vermögens ein Betrag von 5 v.H. hinzugerechnet werde, sei davon auszugehen, daß der weitergehende Anspruch im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BEG sich auf 5 % des bereits bindend zuerkannten Anspruchs für Schaden an Vermögen beschränke. Eine andere Annahme würde die Antragsteller bevorzugen, die durch einen Vergleich wegen ihrer Auswanderungskosten entschädigt worden seien. Das sei nicht gerechtfertigt.
 
Denn in den Fällen eines Bescheids oder Urteils sei die Entschädigung oft auch nur aufgrund einer Schätzung bemessen worden. Deshalb sei der Zuschlag von 5 v.H. aus den zugebilligten 665,- DM zu berechnen. Der Zuschlag von 33,25 OM sei durch die ungerechtfertigte Leistung von 1.586,55 IM abgegolten.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken.
Ist die Entschädigung vor dem 18. September 1965 durch Vergleich geregelt worden und steht dem Berechtigten aufgrund der Änderungen in Art, I BEG-SchlußG ein weitergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zu, so kann der Berechtigte die Regelung anfechten (Art. III Nr. 3 BEG-SchluBG). Die Einführung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BEG durch Art. I Nr. 38 a BEG-SchlußG erweitert mit der Verweisung auf § 56 Abs. 2 BEG den Anspruch auf Entschädigung für Auswanderungskosten um 5 v.H. der dem Antragsteller schon nach bisherigem Recht und gegebenenfalls nach § 57 Abs. 2 BEG nF zustehenden Entschädigung, die jedoch insgesamt den Betrag von 5.000,- IM nicht übersteigen darf (§57 Abs. 4 BEG). Danach hat der Kläger aufgrund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG einen weitergehenden Anspruch im Sinne des Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG erlangt, es sei denn, ihm hätte nach früherem Recht bereits die Höchstsumme des § 57 Abs. 3 BEG aF zuerkannt werden müssen. Daß die Erweiterung, der Zuschlag von Jeweils weniger als 250,- DM, aus dem Betrag der Entschädigung für die Auswanderungskosten zu errechnen, mithin vom
 
Hauptanspruch abhängig ist, kann eine dem Wortlaut des Gesetzes widersprechende Auslegung nicht rechtfertigen.
Auch die Zuschläge nach § 76 Abs. 3 und § 92 Abs. 2 BEG nF sind von der Festsetzung der Höhe eines entschädigungsfähigen Schadens abhängig. Diese Verbesserungen haben die gleiche rechtliche Qualität wie der Zuschlag nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BEG. Sie rechtfertigen die Anfechtung eines Vergleichs, wenn das frühere Recht nach den nunmehr zu treffenden Feststellungen den Zuschlag nicht gewährte und dem Berufsgeschädigten nicht schon die Höchstentschädigung zustand. Der Unterschied lediglich in der Quantität der Verbesserung bildet keinen hinreichenden Grund, die nunmehr gebotene Abgeltung des Nutzungsschadens (§ 57 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2 BEG) im Rahmen des Art. III Nr. 3 BEG-SchluBG abweichend zu beurteilen. Dem steht nicht nur der Wortlaut, sondern auch der Sinn dieser Überleitungsvorschrift entgegen. Steht dem Geschädigten aufgrund der nunmehr zu treffenden Feststellungen ein weitergehender Anspruch zu, als er ihn nach früherem Recht gehabt hätte, so soll er die Entschädigung erhalten, die das durch das BEG-SchlußG geänderte Recht gewährt. Anders kann die Zulassung der Anfechtung eines vor dem 18. September 1965 geschlossenen Vergleichs nicht verstanden werden. Denn die Folge der wirksamen Anfechtung des Vergleichs ist seine Beseitigung, so daß ohne Rücksicht auf das frühere Verfahren auf der Grundlage des nunmehr erstmals festzustellenden Sachverhalts Uber den gesetzlichen Anspruch zu entscheiden ist (BGH RzW 1970, 139). Nach wirksamer Anfechtung sollen und können Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts und der Rechtslage, die sich möglicherweise auf die vereinbarte Entschädigung ausgewirkt haben, berichtigt werden. Das ist nach Art. III Nr. 3 im
 
Gegensatz zu Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG (vgl.
 BGH RzW 1971, 237) «Joh deshalb geboten, weil dem Antragsteller bei Abschluß eines Vergleichs die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen der Behörde anders als beim Bescheid in aller Regel nicht bekanntgemacht worden sind und nicht den Gerichten zur Nachprüfung unterbreitet werden konnten. Der Kläger hat demnach den Vergleich vom 28. August 1963 wirksam angefochten.
Der Bescheid vom 2$. Januar 1967 hat über den einheitlichen Anspruch aus § 37 BEG entschieden (vgl. BGH RzW 1971, 120 Nr. 14). Es ist unerheblich, aus welchen Erwägungen die Behörde diesen allein geltend gemachten Anspruch in Höhe von 1.586,55 IM zuerkannt und im übrigen abgelehnt hat. Die Entschädigungsge-richte haben zu prüfen, ob der Klagantrag nach § 57 BEG nF gerechtfertigt ist. Das Berufungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die ausschließen, daß gern. § 57 BEG nF dem Kläger wegen seiner Aufwendungen für die Auswanderung über Frankreich, Spanien und Portugal nach Palästina eine höhere Entschädigung zusteht, als er bereits im Vergleich und im
10 -
angefochtenen Bescheid mit insgesamt 2.251»55 DM erhalten hat. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Kammergericht zurückverwiesen.
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Zorn
 Puchs	Dr.	Thumm