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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Die Klägerin hat unter Hinweis auf das bevorstehende Schlußgesetz eine Berufoschadenswitwenrente (§ 86 BEG) nach ihrem Ehemann verlangt. Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß für die Klägerin erstmalig durch § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG in der Passung des Schlußgeoetzes das Recht begründet worden sein könne, eine Berufsschadenswitwenrente zu verlangen} denn erst diese Bestimmung hat ein Wahlrecht für die Witwe eines Berufsgeschädigten geschaffen, der vor dem 1. Die von der Entschädigungsbehörde abgelehnte Wieder oinsotsung (§ 189 Abs, 3 BEG) könne der Klägerin nicht gewährt werden. Sie habe als Erbin ihres Ehemannes Entschädigung wegen seines Berufsschadens beantragen können und habe nicht dargelegt, warum sie einen solchen Antrag nicht innerhalb der durch § 189 Abs. 1 BEG bestimmten Frist gestellt habe. Die Revision wendet sich allein gegen die Auffassung;, Voraussetzung des erweiterten Rentenwahlrechts der Witwe in § 86 Abs. 2 BEG n.F. sei ein fristgemäßer Antrag auf Entschädigung wegen des Berufsschäden. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG einen Einzelanopruch der Witwe erstmalig begründet, so daß eine Antragstollung im Jahre 1964 rechtzeitig gewesen sei. Es ist nicht zweifelhaft, daß Art. I Kr. 52 des SchlußG durch Änderung des § 86 Abs. 2 BEG im Sinne des Art. Ill Hr. 4 Abs. 1 für die Witwe eines vor dem 1. Dieses Recht kann nicht im Gegensatz zu den anderen Wahlrechten der §§ 81, 86 Abs. 1 BEG als ein "Einzelanspruch" im Sinne des Art. Ill Hr. 1 Abs. 1 behandelt werden. Anstelle dieser Entschädigung kann der Verfolgte nach § 81 Satz 1 BEG eine Rente wählen. Wichts anderes gilt für die Witwe, die die Versorgung wählen kann, wenn der Verfolgte das Wahlrecht nicht mehr seihst ausgeübt hat. Wenn daher der Anspruch auf die Kapitalentschädigung, der durch die Berufoschädigung und zugleich mit ihr entstand, wegen Versäumung eines fristgemäßen Antrages nicht mehr erhoben werden kann, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Befugnis, anstelle der Abfindung eine andere Form der Entschädigung zu wählen. Bas gilt auch für den Fall, daß der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Bun-desentschädigungsgesetzeo verstorben und deswegen nicht in die Lage gekommen ist, Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben.

Zitierte Normen: § 86 BEG
RechtEntschädigungBEGAnspruchWitweKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2525
BUNDESGERICHTSHOF
016
IM NAMEN DES VOLKES
Verkünde! «in
10. Oktober 1968 Broeske,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX^ZK^. 329/67
URTEIL
in dem Sntochädigungsrechtsstreit
 Johanna
Street
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtert
 Rechtsanv/alt Br«.
gegen
X^and Hiederaachsen, vertreten durch den Minister des Inneren in Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundeorichter Maaß, von der Mühlen, Prof. Dr. Bökelmann und Zorn
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die 1886 geborene Klägerin war seit 1907 Hausangestellte eines jüdischen Kaufmanns	in ChflHI^^. Die Ehefrau
W«» starb 1917; sie hinterließ zwei Kinder. Die Klägerin führte den Haushalt fort.
Ende 1934 oder Anfang 1935 unternahm	eine	Ge-
schäftsreise nach England, von der er nicht zurückkehrte, um der deutschen Judenverfolgung zu entgehen, Nachdem auch seine beiden Kinder ausgev/andert waren, löste die Klägerin Ende 1936 den Haushalt auf. Im November 1938 folgte sie
 nach London und heiratete ihn im Mai 1939. Ihr Ehemann starb 1944.
 
Entschädigungsansprüche aus der Verfolgung des Verstorbenen sind erstmals im Januar 1964 erhoben worden. Die Klägerin hat unter Hinweis auf das bevorstehende Schlußgesetz eine Berufoschadenswitwenrente (§ 86 BEG) nach ihrem Ehemann verlangt. Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde durch den angefochtenen Bescheid vom 17. März 1966 abgelehnt.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
EntScheidungsgründe;.
Der Berufungsrichter geht zutreffend davon aus, daß für die Klägerin erstmalig durch § 86 Abs. 2 Satz 1 BEG in der Passung des Schlußgeoetzes das Recht begründet worden sein könne, eine Berufsschadenswitwenrente zu verlangen} denn erst diese Bestimmung hat ein Wahlrecht für die Witwe eines Berufsgeschädigten geschaffen, der vor dem 1. Oktober 1953 verstorben ist.
Br nimmt jedoch an, daß der Anspruch der Witwe auf die Rente nur entstehen könne, wenn der Anspruch auf die Kapitalentschädigung (§§ 75» 76 BEG) von den nach § 140 Abs. 1 Satz 1 BEG berechtigten Erben (zu demindest) wirksam angemeldet worden sei. An einem rechtzeitigen Anträge auf Entschädigung wegen der Verfolgung des Verstorbenen fehle es aber hier.
Die von der Entschädigungsbehörde abgelehnte Wieder oinsotsung (§ 189 Abs, 3 BEG) könne der Klägerin nicht
 gewährt werden. Sie habe als Erbin ihres Ehemannes Entschädigung wegen seines Berufsschadens beantragen können und habe nicht dargelegt, warum sie einen solchen Antrag nicht innerhalb der durch § 189 Abs. 1 BEG bestimmten Frist gestellt habe.
Die Revision wendet sich allein gegen die Auffassung;, Voraussetzung des erweiterten Rentenwahlrechts der Witwe in § 86 Abs. 2 BEG n.F. sei ein fristgemäßer Antrag auf Entschädigung wegen des Berufsschäden. Sie meint, diese Vorschrift habe im Sinne des Art. Ill hr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG einen Einzelanopruch der Witwe erstmalig begründet, so daß eine Antragstollung im Jahre 1964 rechtzeitig gewesen sei.
Diese Auffassung ist nicht zutreffend. Das BEG-Schluß gesetz enthält in Art. Ill hr. 4 Sonderbestimmungen für das Rentenwahlrecht im Bereich der Berufsschadenscntüchädi gung. Es ist nicht zweifelhaft, daß Art. I Kr. 52 des SchlußG durch Änderung des § 86 Abs. 2 BEG im Sinne des Art. Ill Hr. 4 Abs. 1 für die Witwe eines vor dem 1. Oktober 1955 verstorbenen Berufsgeschädigten erstmalig eine Wahlrecht begründet. Dieses Recht kann nicht im Gegensatz zu den anderen Wahlrechten der §§ 81, 86 Abs. 1 BEG als ein "Einzelanspruch" im Sinne des Art. Ill Hr. 1 Abs. 1 behandelt werden.
Die Entscheidung dos Rechtsstreits hängt deshalb in der Tat davon ab, ob die Rentenwahl das Bestehen eines KapitalentSchädigungsanspruchs voraussetzt. Wie das Bern-fungsurteil darlegt, richtet sich der Anspruch wegen Beruf Schadens zunächst auf eine Kapitalentschädigung. Anstelle dieser Entschädigung kann der Verfolgte nach § 81 Satz 1 BEG eine Rente wählen. Die Gewährung eines Wahlrechts legt
 
es daher lediglich in die Hand des Verfolgten, die ihm zustehende Kapitalabfindung durch eine Rente zu ersetzen. Wichts anderes gilt für die Witwe, die die Versorgung wählen kann, wenn der Verfolgte das Wahlrecht nicht mehr seihst ausgeübt hat.
Wenn daher der Anspruch auf die Kapitalentschädigung, der durch die Berufoschädigung und zugleich mit ihr entstand, wegen Versäumung eines fristgemäßen Antrages nicht mehr erhoben werden kann, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Befugnis, anstelle der Abfindung eine andere Form der Entschädigung zu wählen. Bas gilt auch für den Fall, daß der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Bun-desentschädigungsgesetzeo verstorben und deswegen nicht in die Lage gekommen ist, Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erheben. Denn der Entschädigungsgesetzgeber hat auch die Versorgung der Witv/e dieses Verfolgten durch die Gewährung eines Rentenwahlrechts und nicht durch die Gewährung eines unmittelbaren und selbständigen Entschädigungs anspruchs zu sichern gesucht. Ihr Recht, die Rente zu wählen hängt deshalb davon ab, daß die Erben des Berufsgeschädigten rechtzeitig einen Entschädigungsantrag gestellt haben. Bas ist hier nicht geschehen.
Die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung des Antrages auf Entschädigung wegen des Berufsschadeno, zu welchem die Klägerin als Miterbin nach ihrem Ehemanne berechtigt gewesen wäre, ist schon deswegen, weil keine Hinderungsgrtinde vorgetragen sind, mit Recht versagt worden. Bas verkennt offenbar auch die Revision nicht.
Die außergerichtlichen Kosten des unbegründeten Rechtsmittels trügt die Klägerin nach §§ 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO.
Mai	Bundesrichter	Maaß	von der	Mühlen
 ist beurlaubt	und
 verhindert zu	unter-
schreiben
 Mai
Bundesrichter Prof.
Br. Bökelmann ist aus dem Bundesgerichtshof ausgeschieden und verhindert zu unterschreiben
 Mai
Zorn