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BGH · IX ZR 329/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 329/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 10. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2 Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG
RechtNichtzulassungsbeschwerdeAnspruchKoblenzZPOKlägerbeweisen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 329/12
vom 10. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 10. Oktober 2013 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 76.724,00 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Für seine Behauptung, die Beklagte zu 1 mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber der Volksbank Dill e.G. beauftragt zu haben, hat der Kläger unmittelbar keinen Beweis angetreten. Die unter Beweis gestellten Flilfstatsachen - Gespräche im Zusammenhang mit dem Mandat, welches die Ansprüche gegen den Vermittler zu dem Gegenstand hatte - lassen keinen sicheren Schluss auf die Haupttatsache zu, so dass von einer Erhebung
 
der angebotenen Beweise abgesehen werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f).
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Vill
 Lohmann
Fischer
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 07.03.2012 -15 0 206/11 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.11.2012 - 3 U 335/12 -