Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 12. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Allenfalls ihre zeitweise Stundung durch die Lieferantin konnte ein "Darlehen" im Sinne des § 32 a GmbHG sein, nicht aber der Verkauf als solcher.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 328/00 12. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 12. Februar 2004 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2000 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 73.498,21 € (143.750 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Insbesondere hatte die Kaufpreisforderung keinen kapitalersetzenden Charakter. Allenfalls ihre zeitweise Stundung durch die Lieferantin konnte ein "Darlehen" im Sinne des § 32 a GmbHG sein, nicht aber der Verkauf als solcher. Da die Gemeinschuldnerin den Kaufpreis schuldete, kann ihr die Kauf- preisforderung nicht als (haftendes) "Eigenkapital" zugeführt worden sein. Entsprechendes gilt dann für die Besicherung der Kaufpreisforderung. Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak