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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Tatbestand Der 1924 in Galizien geborene Kläger kam im Sommer 1942 nach vorübergehenden Aufenthalten in Lagern bei Lemberg und in Norddeutschland als Landarbeiter auf einen Bauernhof im Kreis Stade, Dort blieb er bis zu dem Ende des Krieges# 1947 wurde bei ihm eine Lungentuberkulose festgestellt, die seitdem mit Unterbrechungen stationär behandelt wird. Entscheidungsgründe Nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils geht das Berufungsgericht wie auch schon das Landgericht davon aus, daß der Kläger zwangsweise aus seiner Heimat in Polen zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland gebracht worden ist. Offenbar hält es auch die Feststellung des Landgerichts für zutreffend, daß nicht die Nationalität des Klägers, sondern der durch Aufrüstung und Krieg bedingte Arbeitskräftemangel in Deutschland die bestimmende Ursache dafür gewesen ist. Damit ist die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG widerlegt, die menschenrechtswidrige Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz in Deutschland sei aus Gründen der Nationalität erfolgt (BGH RzW 1970, 367). Infolgedessen kann der Kläger nach Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG nur dann Entschädigung verlangen, wenn er durch menschenrechtswidrige Lebensund Arbeitsbedingungen in Deutschland aus Gründen seiner Nationalität an seiner Gesundheit geschädigt worden ist (BGH a.a.O.), Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Bauer, bei dem der Kläger arbeitete, diese die polnischen Arbeiter allgemein wegen ihrer Nationalität diskriminierende Anordnung dadurch vollzogen, daß er den Kläger vom Tisch verwies. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ohne Prüfung, ob die menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers zu einem dauernden Gesundheitsschaden geführt hat, einen Anspruch des Klägers nach Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG mit folgenden Erwägungen verneint: Es fehle an dem Merkmal, daß der Bauer (unter Mißachtung der Menschenrechte) eine schädigende, und zwar die Gesundheit gefährdende Maßnahme vorgenommen habe. Umständen nach hätte erkennen müssen, daß die Einnahme der Mahlzeiten auf dem Flur geeignet gewesen sei, einen Gesundheitsschaden des Klägers nach sich zu ziehen. Der Entschädigungsanspruch nach Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG hängt nicht davon ab, daß derjenige, der eine aus Gründen der Nationalität erlassene menschenrechtswidrige Anordnung durchgeführt hat, eine sich daraus ergebende Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Im vorliegenden Fall hat sich eine vom "Reichsführer SS" erlassene Vorschrift, die sich aus Gründen der Nationalität gegen die polnischen Zwangsarbeiter richtete und die Menschenrechte mißachtete, auf die Behandlung des Klägers ausgewirkt.

Zitierte Normen: § 28 BEG
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Volltext der Entscheidung

2489 070
n
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX 2R 527/69	URTEIL	Verkündet am
23. März 1972
Pohl,
 Amtsinspektor
ala Urkundsbeamter der Geachäftaatelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Iwan P
straBe 0,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigteri

anwalt Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1972 unter Mit Wirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Oktober 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1924 in Galizien geborene Kläger kam im Sommer 1942 nach vorübergehenden Aufenthalten in Lagern bei Lemberg und in Norddeutschland als Landarbeiter auf einen Bauernhof im Kreis Stade, Dort blieb er bis zu dem Ende des Krieges# 1947 wurde bei ihm eine Lungentuberkulose festgestellt, die seitdem mit Unterbrechungen stationär behandelt wird. Diese Erkrankung führt er auf schlechte Lebensund Arbeitsbedingungen zurück, denen er nach seiner
 
Darstellung wegen seiner Nationalität auf dem Bauern* hof unterworfen war* Das Bundesverwaltungsamt hat seinen Entschädigungsantrag abgelehnt. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Nach den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils geht das Berufungsgericht wie auch schon das Landgericht davon aus, daß der Kläger zwangsweise aus seiner Heimat in Polen zu dem Arbeitseinsatz nach Deutschland gebracht worden ist. Offenbar hält es auch die Feststellung des Landgerichts für zutreffend, daß nicht die Nationalität des Klägers, sondern der durch Aufrüstung und Krieg bedingte Arbeitskräftemangel in Deutschland die bestimmende Ursache dafür gewesen ist. Damit ist die Vermutung des Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 BEG-SchlußG widerlegt, die menschenrechtswidrige Zwangsverschickung zu dem Arbeitseinsatz in Deutschland sei aus Gründen der Nationalität erfolgt (BGH RzW 1970, 367). Infolgedessen kann der Kläger nach Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG nur dann Entschädigung verlangen, wenn er durch menschenrechtswidrige Lebensund Arbeitsbedingungen in Deutschland aus Gründen seiner Nationalität an seiner Gesundheit geschädigt worden ist (BGH a.a.O.),
Das Berufungsgericht hat in der Behandlung des Klägers auf dem Bauernhof nur insoweit eine Mißachtung der Menschenrechte gesehen, als der Kläger seine Mahl-
 
Zeiten fast ausnahmslos auf dem stets ungeheizten Hausflur einnehmen mußte. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die sonstigen Lebensund Arbeitsbedingungen des Klägers ergeben keine Mißachtung der Menschenrechte. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Kläger nicht erhoben. Seine Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Die Umstände, unter denen der Kläger seine Mahlzeiten einnehmen mußte, hat das Berufungsgericht zutreffend als menschenrechtswidrig gewertet. Sie waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder durch das Verhalten des Klägers veranlaßt noch zur Sicherung des erzwungenen Arbeitseinsatzes geboten. Sie entsprachen vielmehr einem Erlaß des "Reichsführers SS und des Chefs der Deutschen Polizei", wonach bei Arbeitskräften polnischen Volkstums die sonst übliche Aufnahme von Gesindekräften in die häusliche Gemeinschaft unter allen Umständen zu unterbleiben hatte und die Mahlzeiten getrennt einzunehmen waren. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Bauer, bei dem der Kläger arbeitete, diese die polnischen Arbeiter allgemein wegen ihrer Nationalität diskriminierende Anordnung dadurch vollzogen, daß er den Kläger vom Tisch verwies. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ohne Prüfung, ob die menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers zu einem dauernden Gesundheitsschaden geführt hat, einen Anspruch des Klägers nach Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG mit folgenden Erwägungen verneint: Es fehle an dem Merkmal, daß der Bauer (unter Mißachtung der Menschenrechte) eine schädigende, und zwar die Gesundheit gefährdende Maßnahme vorgenommen habe. Hierzu sei erforderlich, daß er erkannt habe oder doch - was hier allein in Betracht komme - den
 
Umständen nach hätte erkennen müssen, daß die Einnahme der Mahlzeiten auf dem Flur geeignet gewesen sei, einen Gesundheitsschaden des Klägers nach sich zu ziehen. Dies sei für ihn aber nicht zu erwarten gewesen.
Diese Erwägung rechtfertigt die Abweisung der Klage nicht. Der Entschädigungsanspruch nach Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG hängt nicht davon ab, daß derjenige, der eine aus Gründen der Nationalität erlassene menschenrechtswidrige Anordnung durchgeführt hat, eine sich daraus ergebende Gefahr für die Gesundheit des Betroffenen erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Voraussetzung ist, daß der Antragsteller aus Gründen seiner Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte an Körper oder Gesundheit geschädigt (Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG), daß eine schädigende Maßnahme (aaO Satz 3) vorgenomaen worden ist. Damit ist nur gesagt, daß die Maßnahme den Gesundheitsschaden (wahrscheinlich, Art. VI Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG, § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG) adäquat verursacht haben muß (BGH RzW 1970, 567). Vorsatz oder Fahrlässigkeit sind nicht erforderlich, weder bei dem Amtsträger des Dritten Reiches, der die menschenrechtswidrige allgemeine Anordnung aus Gründen der Nationalität der Betroffenen erlassen, noch bei dem "Arbeitgeber”, der sich gegenüber dem ihm zugeteilten Arbeiter daran gehalten hat. Im vorliegenden Fall hat sich eine vom "Reichsführer SS" erlassene Vorschrift, die sich aus Gründen der Nationalität gegen die polnischen Zwangsarbeiter richtete und die Menschenrechte mißachtete, auf die Behandlung des Klägers ausgewirkt.
Es kommt danach nur noch darauf an, ob dies wahrscheinlich einen Gesundheitsschaden des Klägers verursacht
 oder mitverursacht (BGH aaO) hat, der die Erwerbsfähigkeit des Klägers jetzt noch um mindestens 25 % mindert, und ob der Kläger am 1. Oktober 1953 Flüchtling (vgl. BGH RzW 1970, 427 Nr. 32) gewesen ist. Da das angefochtene Urteil dazu keine Feststellungen enthält, muß es aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der neuen Verhandlung wird der Kläger auch seine Einwände gegen die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts Vorbringen können.
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Zorn
 Henkel
Dr. Thums