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BGH

Gericht: BGH

ÄndVO bezieht sich auf den Betrag der bisherigen Rente, nicht auf den Hundertsatz, der ihr zugrundeliegt. DV-BEG ist nur wirksam, wenn der Betrag der Rente auf Grund des Art. I der 7» ÄndVO erhöht oder ein Antrag auf Erhöhung abgelehnt oder die Rente wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§§ 35, 206 BEG) neu festgesetzt wird. DV-BEG ohne Bindung an die Prist des Art. II Abs. 2 Satz 2 der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 6. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Unter Beibehaltung des Hundertsatzes von 38 hätten der Klägerin auf Grund der Ergänzung der Anlage zur 2. Mit der Klage verlangt die Klägerin diese Verbesserung ihrer Rente von 706 DM. Der Berufungsrichter hat die Entschädigungsbehörde für "berechtigt gehalten, den Hundertsatz und die Rente rückwirkend für die Zeit nach dem 1. DV-BEG eine Änderung der maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse gesehen und auch diese recht-fertige nach Art. II Abs. 1 der 7. Januar 1966 ermöglichen würde, mit Rücksicht auf die Herabsetzung des Hundertsatzes durch Art. I der 7. April 1965 nicht nur auf die festgesetzte Entschädigungsleistung von monatlich 706 DM, sondern auch auf den Hundertsatz von 38, den die Behörde dieser Festsetzung zugrundegelegt hatte. Nach ihrer Meinung gehört zu dem Bestände der Rente, dessen Beeinträchtigung die Rechtskraft des früheren Bescheides und zugleich die Garantie des Art. II Abs. 5 der 7. April 1965, noch greift fr in den Bestand der Rente ein, die der Klägerin zugebilligt worden war und weitergezahlt wird. Wenn der neue Bescheid die Rentenbeträge rückwirkend niedriger "festsetzt”, so handelt es sich in Wahrheit lediglich um eine Berechnung der Entschädigung nach den von der 7. Denn der Ursprungsbescheid hatte eine rechtskraftahnliche Wirkung, die nur durch eine gesetzliche Vorschrift aufgehoben werden konnte, und Art. II Abs. 1 der 7. Der von ihr angestellte Rentenvergleich war geboten, weil sie nach Art. II Abs. 2 Satz 1 der 7. ÄndVO von amtswegen zu prüfen hatte, ob der Klägerin aufgrund des Art. I dieser Verordnung eine höhere Rente zustehe . Sollte die Behörde den Hundertsatz nicht nur zu dem Zwecke des Rentenvergleichs neu bestimmt, sondern eine Verbindlichkeit dieser Festsetzung für künftige Leistungsberechnungen angenommen haben, so wäre diese Absicht auch ohne die Erhebung der Klage fehlgeschlagen. DV-BEG in einem Bescheide umzustellen gewesen, sobald im Rahmen einer künftigen Rentenverbesserung die Rente der Klägerin zu erhöhen oder ein von ihr gestellter Antrag auf Erhöhung als unbegründet abzulehnen war. Die Klägerin ihrerseits hätte eine Nachprüfung und Erhöhung ihrer Rente nach den Bestimmungen der 7. Ihr Antrag war nicht an die Prist des Art. II Abs. 2 Satz 2 der 7. ÄndVO errechnet sich eine geringere Rente, als die Klägerin sie bezieht. Entgegen der Auffassung der Revision (ebenso Schüler RzW 1967, 438) ist die Feststellung des Hundertsatzes im früheren Bescheide keiner Rechtskraft fähig und genießt nicht den Bestandsschutz des Art. II Abs. 5 der 7. Elemente der Leistungsberechnung werden von der Rechtskraft nicht erfaßt; der Bestandsschutz bezieht sich allein auf den Betrag der wiederkehrenden Leistung (BGH RzW 1961, 116; 1968, 360). Deshalb soll die Rente später nur ausnahmsweise gekürzt werden, sofern sich nicht die der Entschädigung zugrundegelegten tatsächlichen Verhältnisse zugunsten des Berechtigten verändert haben. Die Entschädigungsgesetze bieten nirgends eine Stütze für die Annahme, daß die Steigerungserwartung in den Bestandsschutz einbezogen und zu diesem Zwecke der Hundertsatz rechtskraftähnlich gegen Herabsetzung geschützt werden sollte. ÄndVO entgegen der Meinung der Revision nichts anderes zu verstehen als die Festsetzung des Entschädigungsbetrages. Sie verbietet jedoch eine solche Kürzung und regelt den Widerstreit der Interessen dahin, daß der Berechtigte an den Erhöhungen der Entschädigung nicht teilnimmt, solange seine Rente noch den Betrag der nach §§ 141 d - k BEG April 1965 festgesetzten Rente eingegriffen hat und da auch nicht dieser Bescheid, sondern das Klagebegehren auf Rentenerhöhung der gerichtlichen Entscheidung unterliegt, gehen alle Erwägungen ins Leere, die sich mit der Rechtsgrundlage des Bescheides beschäftigen. Diese Streitfragen entstehen im übrigen erst daraus, daß die rechtskraftähnliche Wirkung des Rentenbescheides zu Unrecht auf das Berechnungselement "Hundertsatz" erstreckt wird. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß der Wegfall des Witwenzuschlags von 5 und die Bestimmung eines Hundertsatzes von 33 der Vorschrift des § 15 a der 2. Denn diese Zuständigkeit richtet sich nur in beschränktem Umfang nach früheren Beziehungen des Verfolgten zu dem jeweiligen Bundeslanda Nachdem sich eine bestimmte Verwaltungsübung in der Mehrzahl der Länder herausgebildet hatte und von der Rechtsprechung als dem Gesetz entsprechend anerkannt worden war, war die Bundesregierung gehalten, angemessene Bewertungsgrundsätze im Verordnungswege allgemeinverbindlich zu machen. Im übrigen müßte der Auffassung, daß die von einzelnen Bundesländer bisher gewährten Vorteile in den Bestandschutz einbezogen seien, weil der Rentenbezieher auf eine Teilnahme an künftigen Verbesserungen nach Maßgabe des einmal festgelegten Hundertsatzes habe vertrauen dürfen, entgegengehalten werden, daß er schon in der Vergangenheit nicht nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung entschädigt worden ist und daß er - aus wohlerwogenen Gründen - auch weiterhin bevorzugt bleibt, bis die überwiegende Mehrheit der Geschädigten im Wege künftiger Leistungsverbesserungen den ihm bereits gewährten Rentenbetrag erreicht. Für den damaligen Streitfall war sie nicht entscheidend,da eine Herabsetzung des Rentenbetrages in der Tat an der Besitzstandsklausel scheitern mußte. Da dem sachlichen Ergebnis des Berufungsrichters beizutreten ist, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 35 BEG
RenteHundertsatzBEGDV-BEGHundertsatzesKlägerinÄndVOBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
 nein
7. ÄndVO z. 2. DV-BEG Art. II
a)	Auf eine leistungsverbesserung für laufende Renten besteht nur im Rahmen der veränderten Hundertsatzbestimmungen (§§ 15, 15 a der 2. DV-BEG) Anspruch. Die Bestandsgarantie des Art.
II Abs. 5 der 7. ÄndVO bezieht sich auf den Betrag der bisherigen Rente, nicht auf den Hundertsatz, der ihr zugrundeliegt.
b)	Eine Pestsetzung des Hundertsatzes nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG ist nur wirksam, wenn der Betrag der Rente auf Grund des Art. I der 7» ÄndVO erhöht oder ein Antrag auf Erhöhung abgelehnt oder die Rente wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§§ 35, 206 BEG) neu festgesetzt wird.
Die Entschädigungsbehörde hat den Hundertsatz nach §§ 15,
15 a der 2. DV-BEG bei der ersten Entscheidung neu zu bestimmen, die sie unter diesen Voraussetzungen trifft.
Der Berechtigte kann eine Festsetzung seiner Rente nach §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG ohne Bindung an die Prist des Art. II Abs. 2 Satz 2 der 7. ÄndVO jederzeit beantragen.
Der wirksam neu bestimmte Hundertsatz kann bei Anwendung künftiger Änderungsverordnungen, die die Vorschriften über den Hundertsatz unberührt lassen, nicht verändert werden (vgl. RzW 1962, 141).
§ 15 a der 2. DY-BEG hält sieh im Rahmen der Ermächtigung des § 42 Satz 1 BEG.
BGH, ürt. v. 27. März 1969 - IX ZR 327/67 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 327/67	URTEIL	Verkündet am
27. März 1969 Broeske, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Gertrud H
, 0, Rue E
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Frankreich,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte
t
gegen
 Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1969 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. September 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin bezog im August 1965 nach einem Beseheide vom 2. April 1965 eine Gesundheitsschadensrente von monatlich 706 DM auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 einer Einstufung in den höheren Dienst, eines Stichtagslebensalters von mehr als 55 Jahren und eines Hundertsatzes von 38 (§ 31 BEG).
Der Mittelwert des Hundertsatzes von 27,5 war um einen Versehrtenzuschlag von 5 und einen Witwenzusehlag von 5 auf 37,5 erhöht und auf 38 aufgerundet worden.
Mit Bescheid vom 12. Januar 1967 erreehnete die Behörde bei Zugrundelegung eines Hundertsatzes von 33 eine Rente für
 
die Zeit vom 1.9. bis zu dem 31.12.1965 von 613 DM, für die Zeit vom 1.1. "bis zu dem 30.9*1966 von 638 DM und für die Folgezeit von 657 DM.
Dabei wurde der Mittelwert des Hundertsatzes von 27,5 nach § 15 a der 2. DWIEG nur noch um einen Zuschlag von 5 wegen allgemeiner Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 80 # erhöht und auf 33 aufgerundet.
Der Bescheid beliess der Klägerin jedoch die Rente von 706 DM.
Unter Beibehaltung des Hundertsatzes von 38 hätten der Klägerin auf Grund der Ergänzung der Anlage zur 2. DV-BEG ab 1. Januar 1966 monatlich 734 DM und ab 1. Oktober 1966 monatlich 756 DM zugestanden. Mit der Klage verlangt die Klägerin diese Verbesserung ihrer Rente von 706 DM.
Sie blieb jedoch in beiden Instanzen erfolglos. Die Revision verfolgt den Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungsrichter hat die Entschädigungsbehörde für "berechtigt gehalten, den Hundertsatz und die Rente rückwirkend für die Zeit nach dem 1. September 1965 niedriger festzusetzen. Zwar fehle es an einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (§§ 35, 206 BEG); zutreffend habe aber die Behörde in der Einführung der Bemessungsgrundsätze des § 15 a der 2. DV-BEG eine Änderung der maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse gesehen und auch diese recht-fertige nach Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO eine Neufestsetzung.
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Im Ergebnis hat der Berufungsrichter hiermit die Vorenthaltung der Rentenerhöhung, wie sie die Ergänzung der Anlage zur 2. DV-BEG für die Zeit nach dem 1. Januar 1966 ermöglichen würde, mit Rücksicht auf die Herabsetzung des Hundertsatzes durch Art. I der 7. ÄndVO gebilligt.
Die Klägerin will diese weitere Änderung des materiellen Rechts - den Wegfall des Witwenzuschlags gemäß § 15 a der 2. DV-BEG - nicht gegen sich gelten lassen. Sie bezieht die Rechtskraft des Bescheides vom 2. April 1965 nicht nur auf die festgesetzte Entschädigungsleistung von monatlich 706 DM, sondern auch auf den Hundertsatz von 38, den die Behörde dieser Festsetzung zugrundegelegt hatte.
Nach ihrer Meinung gehört zu dem Bestände der Rente, dessen Beeinträchtigung die Rechtskraft des früheren Bescheides und zugleich die Garantie des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO verbiete, auch ein Berechnungselement wie der Hundertsatz.
Diesem Ergebnis vermag der Senat nicht beizutreten. Der '’Änderungsbescheid1’ vom 12. Januar 1967 berührt weder die Rechtskraft des Bescheides vom 2. April 1965, noch greift fr in den Bestand der Rente ein, die der Klägerin zugebilligt worden war und weitergezahlt wird.
Wenn der neue Bescheid die Rentenbeträge rückwirkend niedriger "festsetzt”, so handelt es sich in Wahrheit lediglich um eine Berechnung der Entschädigung nach den von der 7. ÄndVO eingeführten Bemessungsgründsätzen zu dem Zwecke des Vergleichs mit der bisher bezogenen Rente. Denn der Ursprungsbescheid hatte eine rechtskraftahnliche Wirkung, die nur durch eine gesetzliche Vorschrift aufgehoben werden konnte, und Art. II Abs. 1 der 7. ÄndVO ermächtigte die Behörde nicht zu einer Herabsetzung der Leistung. Diese
 
Vorschrift stellt vielmehr lediglich klar, daß der Entschädigungspflichtige die gesetzliche Verbesserung der Leistung nicht unter Berufung auf die Unanfechtbarkeit der früheren Regelung verweigern kann. Im übrigen verbot Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO ausdrücklich die Herabsetzung der Entschädigung.
Die Behörde hat daher der Klägerin auch die bisher gezahlte Rente belassen. Der von ihr angestellte Rentenvergleich war geboten, weil sie nach Art. II Abs. 2 Satz 1 der 7. ÄndVO von amtswegen zu prüfen hatte, ob der Klägerin aufgrund des Art. I dieser Verordnung eine höhere Rente zustehe .
Der Bescheid vom 12. Januar 1967 konnte ferner, da er die festgesetzte Entschädigungsleistung der Höhe nach nicht veränderte, auch den Hundertsatz, nach dem die Rente der Klägerin zu berechnen sei, nicht anderweitig festlegen. Die isolierte Feststellung eines Berechnungselements ist wirkungslos. Sollte die Behörde den Hundertsatz nicht nur zu dem Zwecke des Rentenvergleichs neu bestimmt, sondern eine Verbindlichkeit dieser Festsetzung für künftige Leistungsberechnungen angenommen haben, so wäre diese Absicht auch ohne die Erhebung der Klage fehlgeschlagen. Eine beschränkte Verbindlichkeit erlangt der Hundertsatz nur, wenn er im Rahmen einer Leistungsverbesserung oder eine Ablehnung eines Verbesserungsantrages oder einer Neufestsetzung der Rente nach §§ 35,
206 BEG in einem Bescheid oder Urteil festgelegt wird: bei Anwendung späterer Änderungsverordnungen, die die Hundertsatzbestimmungen nicht berühren, ist seine Veränderung nicht statthaft (RzW 1962, Hl).
Die Rechtsbedeutung dieses Bescheides vom 12. Januar 1967 braucht hier an sich nicht untersucht zu werden. Denn
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die Klägerin verlangt mit der Klage eine zusätzliche Leistung und das beklagte Land verweigert mit seinen Prozeßanträgen diese Mehrleistung. Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist daher nicht der Bescheid, sondern das Leistungshegehren der Klägerin. Deswegen sei zur Klarstellung nur folgendes bemerkt:
Wenn die Klägerin davon abgesehen hätte, den "Änderungs-beseheid" anzufechten, weil er sie, was die Entschädigung betraf, nicht beschwerte, und weil sie die Unverbindlichkeit des neuen Hundertsatzes erkannte, dann wäre der Hundertsatz nach den Grundsätzen des § 15 a der 2. DV-BEG in einem Bescheide umzustellen gewesen, sobald im Rahmen einer künftigen Rentenverbesserung die Rente der Klägerin zu erhöhen oder ein von ihr gestellter Antrag auf Erhöhung als unbegründet abzulehnen war. Denn da die Behörde aufgrund der 7. ÄndVO rechtlich keine Möglichkeit besaß, zuungunsten der Klägerin von § 15 a der 2. DV-BEG Gebrauch zu machen, wenn dabei die Rente gekürzt werden musste, wäre ihre Umstellungsbefugnis nicht verbraucht.
Die Klägerin ihrerseits hätte eine Nachprüfung und Erhöhung ihrer Rente nach den Bestimmungen der 7. ÄndVO jederzeit beantragen können,da der Bescheid vom 12. Januar 1967 keinen von ihr gestellten Antrag ablehnte, sondern nur eine Benachrichtigung über das Ergebnis des von amtswegen an-gestellten Rentenvergleichs darstellte. Ihr Antrag war nicht an die Prist des Art. II Abs. 2 Satz 2 der 7. ÄndVO gebunden; diese Frist gilt nicht für die Verbesserung laufender Renten, sondern nur für die Erhöhung sonstiger Entschädigungsleistungen.
Das hier zur Entscheidung stehende Klagebegehren auf Zahlung einer höheren Rente nach Maßgabe der Ergänzung der
 
Besoldungsübersicht (Anlage zur 2. DV-BEG) ist nicht begründet. Denn bei Anwendung des Art. I der 7. ÄndVO errechnet sich eine geringere Rente, als die Klägerin sie bezieht. Neben der Verbesserung der Leistungen, die sich aus der Steigerung der Vergleichsgehälter ergibt, sind die Bestimmungen der §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG über die Bemessung des Hundertsatzes (§31 Abs. 4 und 6 BEG) zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung der Revision (ebenso Schüler RzW 1967, 438) ist die Feststellung des Hundertsatzes im früheren Bescheide keiner Rechtskraft fähig und genießt nicht den Bestandsschutz des Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO. Elemente der Leistungsberechnung werden von der Rechtskraft nicht erfaßt; der Bestandsschutz bezieht sich allein auf den Betrag der wiederkehrenden Leistung (BGH RzW 1961, 116; 1968, 360). Das entspricht den allgemein geltenden Vorstellungen über Wesen und Umfang der Rechtskraft von Leistungsentscheidungen und der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Die Garantie des Bezuges einer einmal festgesetzten wiederkehrenden Leistung, wie sie auch die 7. ÄndVO gewährt, hat einen einleuchtenden Grund: Der Berechtigte berücksichtigt regelmäßig den ihm zugebilligten Rentenbetrag bei seinen Einkommens- und Vermögensdispositionen. Deshalb soll die Rente später nur ausnahmsweise gekürzt werden, sofern sich nicht die der Entschädigung zugrundegelegten tatsächlichen Verhältnisse zugunsten des Berechtigten verändert haben. Solche Ausnahmen werden ausdrücklich vom Gesetz bestimmt (vgl. Art. III Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchlußG). Im allgemeinen wird das Vertrauen des Rentenbeziehers auf die weitere Verfügbarkeit des zuerkannten Betrages geschützt.
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Dieses Vertrauen kann sich aber nicht auf bestimmte Steigerungen der gewährten Rente beziehen. Denn eine solche Steigerung hängt ab von der Anhebung der Besoldung der Ver-gleichsbeamten (§ 31 Abs. 5 BEG), die teils dem Ausgleich der Geldentwertung, teils der sozialen Angleichung dient. Auch der Beamte hat keine Anwartschaft oder konkrete Aussicht auf eine bestimmte Erhöhung seiner Bezüge zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Verbesserung stellt einen nach Zeit und Umfang ungewissen Faktor dar. Daher können weder Steigerungsbeträge der Vergleichsgehälter noch der Gesundheitsschadensrenten von dem Berechtigten bei seinen Einkommens- und Vermögensdispositionen berücksichtigt werden.
Die Entschädigungsgesetze bieten nirgends eine Stütze für die Annahme, daß die Steigerungserwartung in den Bestandsschutz einbezogen und zu diesem Zwecke der Hundertsatz rechtskraftähnlich gegen Herabsetzung geschützt werden sollte. Insbesondere ist unter der Festsetzung von Ansprüchen in Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO entgegen der Meinung der Revision nichts anderes zu verstehen als die Festsetzung des Entschädigungsbetrages.
Art. III Nr. 9 Abs. 2 BEG-SchlußG zeigt vielmehr, daß es dem Gesetzgeber zur Wahrung der Belange der Betroffenen im Falle sachlich unabweisbarer Änderung der Rechtslage ausreichend erscheint, die bisher bezogene wiederkehrende Leistung zu gewährleisten. Diese Übergangsvorschrift betrifft die gerechte und einheitliche Abstimmung mehrerer Entschädigungsrenten nach §§ 141 d - k BEG, die im Einzelfall zu einer Kürzung der bisherigen Gesamtbezüge führen könnte. Sie verbietet jedoch eine solche Kürzung und regelt den Widerstreit der Interessen dahin, daß der Berechtigte an den Erhöhungen der Entschädigung nicht teilnimmt, solange seine Rente noch den Betrag der nach §§ 141 d - k BEG
 
berechneten Leistungen übersteigt. Da die Rentenbezieher bei Anwendung von Art. I der 7. ÄndVO ebenfalls gegen eine Herabsetzung ihrer Rente geschützt sind, handelt es sich auch hier nur um eine Teilnahme an Leistungsverbesserungen. Der Ausschluß von diesen Verbesserungen ist nach der Vorstellung des Entschädigungsgesetzgebers unter einem zwingenden Gesichtspunkt grundsätzlich möglich.
Auf weitere Streitpunkte ist nicht einzugehen. Da der ’’Änderungsbescheid" vom 12. Januar 1967 nicht in den Bestand der am 2. April 1965 festgesetzten Rente eingegriffen hat und da auch nicht dieser Bescheid, sondern das Klagebegehren auf Rentenerhöhung der gerichtlichen Entscheidung unterliegt, gehen alle Erwägungen ins Leere, die sich mit der Rechtsgrundlage des Bescheides beschäftigen. Diese Streitfragen entstehen im übrigen erst daraus, daß die rechtskraftähnliche Wirkung des Rentenbescheides zu Unrecht auf das Berechnungselement "Hundertsatz" erstreckt wird.
Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Überprüfung des Klagebegehrens Art. I der 7. ÄndVO in seinem vollen Umfange angewandt. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß der Wegfall des Witwenzuschlags von 5 und die Bestimmung eines Hundertsatzes von 33 der Vorschrift des § 15 a der 2. DV-BEG entspricht.
Diese Vorschrift ist rechtens. An der Befugnis der Bundesregierung, die Grundsätze für die Bildung des Hundertsatzes bundeseinheitlich zu gestalten, bestehen keine begründeten Zweifel. Der Auftrag zur Vereinheitlichung der Bewertung der nach § 31 Abs. 4 BEG und § 15 der 2. DV-BEG maßgeblichen Umstände ist in § 42 Satz 1 BEG enthalten. Denn der Zweck dieser Ermächtigung ist es, die in §§ 28 bis 41 a BEG hinreichend genau bezeichneten Merkmale für die Entschä-
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digungsbernessung inhaltlich im einzelnen zu bestimmen (§ 15 der 2. DV-BEG), wie auch ihre angemessene und einheitliche Wertung zu sichern (§ 15 a der Verordnung). Das Recht und die Pflicht der Bundesregierung zur Vereinheitlichung der Bewertungsgrundsätze hat der Senat bereits in seinem Urteil RzW 1968, 560 anerkannt. An der abweichenden Auffassung der Entscheidung RzW 1962, 141 wird nicht festgehalten. Eine unterschiedliche Behandlung der Verfolgten je nach der Zuständigkeit der das Gesetz ausführenden Länder ist sachlich nicht zu begründen. Denn diese Zuständigkeit richtet sich nur in beschränktem Umfang nach früheren Beziehungen des Verfolgten zu dem jeweiligen Bundeslanda Nachdem sich eine bestimmte Verwaltungsübung in der Mehrzahl der Länder herausgebildet hatte und von der Rechtsprechung als dem Gesetz entsprechend anerkannt worden war, war die Bundesregierung gehalten, angemessene Bewertungsgrundsätze im Verordnungswege allgemeinverbindlich zu machen.
Im übrigen müßte der Auffassung, daß die von einzelnen Bundesländer bisher gewährten Vorteile in den Bestandschutz einbezogen seien, weil der Rentenbezieher auf eine Teilnahme an künftigen Verbesserungen nach Maßgabe des einmal festgelegten Hundertsatzes habe vertrauen dürfen, entgegengehalten werden, daß er schon in der Vergangenheit nicht nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung entschädigt worden ist und daß er - aus wohlerwogenen Gründen - auch weiterhin bevorzugt bleibt, bis die überwiegende Mehrheit der Geschädigten im Wege künftiger Leistungsverbesserungen den ihm bereits gewährten Rentenbetrag erreicht. Diese Mehrheit der Geschädigten wird seit langem nach Richtlinien behandelt, die § 15 a der 2. DV-BEG entsprechen (Bundesrats-Drucks. 38/66 S. 6), oder muß sich bei Erstfestsetzungen und Änderungen (§§ 35, 206 BEG) diesen Grundsätzen unterwerfen.
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Deshalb ist es nicht unbillig, daß die bisher bevorzugten Geschädigten an den linearen Verbesserungen der Gesundheitsschadensrente erst wieder teilnehmen, wenn die übrigen ihren Stand erreicht haben.
Die im Beschluß des Senats RzW 1968, 27 Nr. 18 beiläufig ausgesprochene Meinung, Art. II Abs. 5 der 7. ÄndVO stehe allgemein einer Herabsetzung des Hundertsatzes entgegen, wird nicht aufrechterhalten. Für den damaligen Streitfall war sie nicht entscheidend,da eine Herabsetzung des Rentenbetrages in der Tat an der Besitzstandsklausel scheitern mußte.
Da dem sachlichen Ergebnis des Berufungsrichters beizutreten ist, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Mai Maaß von der Mühlen Zorn Henkel