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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Dr. Fischer und Kayser am 28. Der Kläger hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetragen, wie er sich bei sachgerechter Beratung verhalten hätte und welche steuerlichen Auswirkungen dies für ihn im Vergleich zu dem jetzigen Stand zur Folge gehabt hätte (söge- nannter Gesamtvermögensvergleich; vgl. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

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Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Dr. Fischer und Kayser
 am 28. Februar 2002 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 391.715,89« (766.129,68 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Zwar macht die Revision zu Recht geltend, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten als Steuerberater schuldhaft verletzt. Der Kläger hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend vorgetragen, wie er sich bei sachgerechter Beratung verhalten hätte und welche steuerlichen Auswirkungen dies für ihn im Vergleich zu dem jetzigen Stand zur Folge gehabt hätte (söge-
 nannter Gesamtvermögensvergleich; vgl. BGH, Urt. v. 26. September 1997 - VZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311; v. 20. November 1997 - IX ZR 286/96, WM 1998, 142, 143; Zugehör, WM-Sonderbeilage Nr. 4/2000, S. 19). Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Kreft	Kirchhof	Fi-
scher
 Ganter
Kayser