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BGH · n ZR 326/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n ZR 326/69

Dezember 1965 meldete der Kläger unter Hinweis auf § 189a BEG einen "weitergehenden" Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen auch naoh §§ 64 ff BEG an; er, 1929 von Baden-Baden nach Paris ausgewandert, sei anspruchsbereohtigt naoh § 4 BEG. Br beruft sieb auf § 189a BEO, der es ihn ermögliche, den zunächst nioht geltend gemachten Anspruch auf lapitalentachädigung für Berufsschäden nach §§ 4, 64 ff BEO bis zu dem 31« Dezember 1963 nachzu demelden, Das Landgericht hat die Hage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Ansicht des landgeriohts bestätigt, der Anspruoh auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus Berufstätigkeit nach §§ 64 ff, 134 ff BEO sei ein einheitlicher Anspruch und nur nach Umfang, Höhe und Ausgestaltung von den allgemeinen Anspruohsvoraussetzungen in $ 4 oder §130 BEO abhängig. Im Berufungsurteil ist weiter ausgeführt, der Häger.habe den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden 1936 bereits angemeldet und könne ihn deshalb nach § 189a BEO nicht mehr nachschieben. Anspruch im Sinne des § 189a BEG ist das Recht, für einen bestimmten Schaden eine bestimmte Entschädigung zu verlangen. Ob ein Einzelanspruch bei der Antragstellung angemeldet worden ist oder nicht, beurteilt sich deshalb in erster Linie nach dem Sachverhalt, den der Antragsteller der Entschädigungsbehörde innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG unterbreitet hat. Der Gegenstand einer Anmeldung ist vom Revisionsgericht ohne Bindung an die Feststellungen des Tatrichters zu ermitteln (BGH RzW 1967, 425 Nr. 37). Dezember 1956 eingereichten Antrag hat der Kläger Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt. In der gleichzeitig vorgelegten VerfolgungsSchilderung ist angegeben, er sei 1929 von Baden-Baden nach Paris übergesiedelt und habe in Prag, wohin er 1935 verzogen sei, im März 1939 als Jude seine Erwerbstätigkeit als am Gewinn beteiligter technischer Leiter eines Reklameuntemehmens verloren. Uber diesen bereits mit der Anmeldung 1956 vorgetragenen Sachverhalt hat die Entschädigungsbehörde durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 20. Hieran ändert nichts, daß die Behörde entsprechend dem Vorbringen des Klägers den Anspruch nach den Bestimmungen der §§ 149, 150, 154, 155 BEG geregelt hat. Das Urteil des Bundesgerichtshofs in RzW 1969» 150 Nr. 17 hat Uber einen anderen Sachverhalt entschieden. Die Revision ist unbegründet und wird mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs.1, 209 Abs. 1 BEG,

Zitierte Normen: § 156 BEG § 97 ZPO
BEOEntschädigungBEGAnmeldungAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2460 Ü74 BUNDESGERICHTSHOF
-44-1
IM NAMEN DES VOLKES
n ZR 326/69	URTEIL
Verkündet am
26. November 1970
Pohl,
 Justizhauptaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Luis (Ludwig) ¥
'Argentinien,
 de
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergut
 machung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der n. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter MaaB, von der ffiihlen, Henkel und Buchs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Hägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats - Bntschä-digangsSenatfl - des Oberlandssgerichts Koblens vom 22. Mai 1969 wird surtiok-gewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei« Die außergerichtlichen losten trägt der Kläger«
tätig war, nach Paris aus« Dort studierte er Chemie, beschäftigte sich mit einer eigenen Erfindung auf dem Gebiet der Leuohtstoff-Varben und arbeitete bei einem fransösisohen Reohtsanwalt• 1935 übersiedelte er nach Prag, wo er sich der Verwertung seiner inswischen patentierten Leuohtfarbenerfindung widmete« Er war als Angestellter
 Von Rechts wegen
 Der 1898 in
 geborene jüdische Kläger wan-wo er als Rechtsanwalt berufs
 derte 1929 von
 
beschäftigt. Ab 6. Januar 1939 vereinbarte er mit dem Inhaber eines ReklameUnternehmens die gemeinsame Auswertung seines Patents; ihm selbst oblag die technische Leitung bei einer Beteiligung am Reingewinn von 65 v. H., mindestens jedoch 1.800 Kc monatlich. Rach dem Einmarsch der deutschen Truppen im März 1939 wurde der Betrieb geschlossen, weil die Inhaber Juden waren. Im Mai 1940 wanderte der Kläger nach Argentinien aus, wo er noch heute lebt.
Auf Grund der Anmeldung vom 31. Dezamber 1956 setzte die Entschädigungsbehörde durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 20. Februar 1958 für Schaden im beruflichen Fortkommen nach §§ 150, 154* 155 BEG 10.000 DM Kapitalentsohädigung fest; gleichzeitig verneinte sie die Voraussetzungen für das Wahlrecht in § 156 BEG.
Am 23. Dezember 1965 meldete der Kläger unter Hinweis auf § 189a BEG einen "weitergehenden" Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen auch naoh §§ 64 ff BEG an; er, 1929 von Baden-Baden nach Paris ausgewandert, sei anspruchsbereohtigt naoh § 4 BEG.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag als unzulässig abgelehnt, weil über den Anspruch durch den unanfechtbaren Bescheid vom 20. Februar 1958 entschieden sei und Art. III BBG-SchlußG dem Kläger kein neues oder erweitertes Antragsrecht einräume.
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Mit der Hage verlangt dar Häger weitere 30,000 DM LupitalentSchädigung. Br beruft sieb auf § 189a BEO, der es ihn ermögliche, den zunächst nioht geltend gemachten Anspruch auf lapitalentachädigung für Berufsschäden nach §§ 4, 64 ff BEO bis zu dem 31« Dezember 1963 nachzu demelden,
 Das Landgericht hat die Hage abgewiesen. Die Berufung des Hägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er den Anspruoh weiter. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nioht vertreten.
Entsoheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Ansicht des landgeriohts bestätigt, der Anspruoh auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus Berufstätigkeit nach §§ 64 ff, 134 ff BEO sei ein einheitlicher Anspruch und nur nach Umfang, Höhe und Ausgestaltung von den allgemeinen Anspruohsvoraussetzungen in $ 4 oder §130 BEO abhängig. Es folgert dies aus dem Verhältnis der Regelungen in §§ 64 ff und §§ 134 ff BEO, insbesondere der Subsidiarität der §§ 149» 150 ff BEO gegenüber den §§ 4» 64 ff HBO, der dadurch eingeschränkten Gestaltungsfreiheit des Berechtigten und einer entsprechend umfassenden Prüfungspflicht der Entsohädigungsorgane. Im Berufungsurteil ist weiter ausgeführt, der Häger.habe den Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden 1936 bereits angemeldet und könne ihn deshalb nach § 189a BEO nicht mehr nachschieben.
 
Der Berufungsrichter hat richtig entschieden.
Anspruch im Sinne des § 189a BEG ist das Recht, für einen bestimmten Schaden eine bestimmte Entschädigung zu verlangen. Ob ein Einzelanspruch bei der Antragstellung angemeldet worden ist oder nicht, beurteilt sich deshalb in erster Linie nach dem Sachverhalt, den der Antragsteller der Entschädigungsbehörde innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG unterbreitet hat.
Der Gegenstand einer Anmeldung ist vom Revisionsgericht ohne Bindung an die Feststellungen des Tatrichters zu ermitteln (BGH RzW 1967, 425 Nr. 37). Mit seinem am 31. Dezember 1956 eingereichten Antrag hat der Kläger Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt. In der gleichzeitig vorgelegten VerfolgungsSchilderung ist angegeben, er sei 1929 von Baden-Baden nach Paris übergesiedelt und habe in Prag, wohin er 1935 verzogen sei, im März 1939 als Jude seine Erwerbstätigkeit als am Gewinn beteiligter technischer Leiter eines Reklameuntemehmens verloren. Uber diesen bereits mit der Anmeldung 1956 vorgetragenen Sachverhalt hat die Entschädigungsbehörde durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 20. Februar 1958 entschieden.
Er wurde damit unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt abschließend geregelt. Denn ein solcher Berufsschadensbescheid ergreift den ganzen Schadenstatbestand (BGH RzW 1966, 227 Nr. 25; 372 Nr. 33; 421 Nr. 315 Urteil vom 4. Dezember 1969 - IX ZR 140/67). Wegen der Einheitlichkeit der Berufsschadensentschädigung gibt es auch keine Teilansprüche, die auf einem bisher nicht vorgetragenen Sachverhalt beruhen können (vgl. BGH RzW 1965, 172 Nr. 19).
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Den nachgemeldeten Anspruch leitet der Kläger aus dem gleichen Schädigungstatbestand her. Die Anmeldung ist unzulässig, weil dieser Anspruch schon 1956 angemeldet und 1958 durch unanfechtbaren Bescheid geregelt worden ist. Hieran ändert nichts, daß die Behörde entsprechend dem Vorbringen des Klägers den Anspruch nach den Bestimmungen der §§ 149, 150, 154, 155 BEG geregelt hat. Dieser Rechtsfehler bei der Anwendung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Nr. 1c, 150 BEG aF ist ohne Einfluß auf die Wirksamkeit der früheren Anmeldung.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs in RzW 1969» 150 Nr. 17 hat Uber einen anderen Sachverhalt entschieden. Sofern ihm die Auffassung zugrunde liegt, es besteht zwischen den Berufsschadensansprüchen aus §§ 155, 156 BEG und aus §§ 76, 83, 93 BEG ein rechtlicher Unterschied, der über die Frage des Umfangs der Entschädigung (§ 149 BEG) hinausgeht, wäre daran nicht festzuhalten (vgl.
 BGH, Urteil vom 12. November 1970 - IX ZR 305/69; zur Veröffentlichung bestimmt).
Der Berufungsrichter hat auch ein erneutes Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 oder 2 BEG-SchlußG verneint.
Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision hat das Berufungsurteil insoweit nicht angegriffen.
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Die Revision ist unbegründet und wird mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG,
§ 97 ZPO »artickgewiesen.
Mai
 Henkel
Maaß
 Puchs
von der Mühlen