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BGH · IX ZR 325/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 325/69

Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger spätestens im Oktober 1943 von K^HHB» wo er seit Sommer 1943 evakuiert war, nach Hamburg zurückgekehrt ist, sich bei der zuständigen Behörde angemeldet und seither dort ohne polizeiliche Überwachung gewohnt und gearbeitet hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, erfüllt der 1934 von Hamburg aus-gewanderte Kläger eine Voraussetzung des § 141 Abs. 1 BEG nF nicht. Er hat nämlich seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt noch während und nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft im Geltungsbereich des BEG begründet (§ 7 Abs. 1 BGB). Mai 1945 aus einem nicht zu dem Deutschen Reich nach dem Stande vom 31• Dezember 1937 und Danzig gehörenden Gebiet der Annahme einer Deportation im Sinne des § 141 und des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG nF und ihrer Fortdauer bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht entgegensteht. Denn durch die Verschleppung in das Altreichsgebiet gegen seinen Willen verlor der Betroffene nicht seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland und erlangte an dem Ort im Reichsgebiet, wo er nunmehr festgehalten wurde, keinen neuen Wohnsitz (§ 7 Abs.3 und 1 BGB; § 4 Abs.6 BEG). § 4 Abs.3 BEG nF sagt nichts darüber, wann die Deportation oder gar die Auswanderung nach der Rückführung in das Reichsgebiet abgeschlossen war und damit ihre rechtliche Be-deutung verlor (BGH Urteil vom 26. November 1970 - II ZR 93/69) Wenn der zurückgebrachte Verfolgte bis zur Befreiung im Reichsgebiet festgehalten worden ist und sich erst nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft wieder an seinem früheren Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG hat niederlassen oder dort in einer anderen Gemeinde seinen dauernden Aufenthalt nehmen können und wenn er das auch getan hat, ist der Anspruch aus § 141 Abs. 1 Satz 1 BEG erwachsen. Der Wortlaut dieser Vorschrift und ihr Zweck, ausgewanderten, deportierten oder ausgewiesenen Verfolgten die Rückkehr und die Teilnahme am Leben und Aufbau der Bundesrepublik zu erleichtern, lassen mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß die Eingliederungshilfe dann nicht gewährt wird, wenn der in das Reichsgebiet Zurückgeführte vor dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft aus der Haft entlassen worden war und sich an seinem früheren Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG niedergelassen oder in diesem Gebiet einen anderen dauernden Aufenthalt gefunden hatte. § 141 Abs. 1 BEG nF setzt voraus, daß der - durch die zwangsweise Rückführung in das Reichsgebiet nicht aufgehobene - Zustand der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung bis zur Ablösung der nationalsozialistischen Machthaber fortgedauert hat. Die damalige Niederlassung in Hamburg mag unter der Auflage der Strafvollzugsbehörde und dem Druck, sich wöchentlich bei einer Hamburger Polizeidienststelle zu melden, und deshalb ohne den nach § 7 Abs. 1 mit § 8 Abs. 1 BGB erforderlichen Willen geschehen sein. neuten Niederlassung in Hamburg im Oktober 1943 hat der Kläger ohne den Druck polizeilicher Überwachung seinen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB begründet und über das Kriegsende bis heute beibehalten* Die Auswanderung war schon mehr als eineinhalb Jahre vor dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beendet. Der Kläger befand sich seit Oktober 1943» zu demindest was seinen Wohnsitz und seine Lebensbedingungen anlangt, in einer Lage, wie wenn er 1934 Deutschland nicht verlassen hätte.

Zitierte Normen: § 141 BEG § 7 BGB § 4 BEG § 7 BGB § 4 BEG § 7 BGB
WohnsitzBEGReichsgebietAuswanderungHamburgKläger

Volltext der Entscheidung

2460 082 BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 325/69	URTEIL	Verkündet	am
3- Dezember 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
il§ Urktmdtbeamtor der GeschlftasteUe
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
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Prozeßbevollmächtigte j
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
Freie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung (WG 1),
2 Hamburg 22, RÖnnhaidstraße 5»
Beklagte und Revisionsbeklagte
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 3- Dezember 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Puchs
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der am	1383 in KflHHHH geborene Kläger,
 ein politischer Gegner des Nationalsozialismus, floh im Juli 1934 von seinem Wohnsitz HSflHfe nach Dänemark und begab sich 1936 nach Spanien. Er gehörte der Internationalen Brigade an. Seit Pebruar 1939 war er in Frankreich interniert, bis er im April 1941 nach Deutschland zurückgebracht wurde. Am 5* Dezember 1941 verurteilte ihn das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg wegen Vorbereitung zu dem Hochverrat zu zwei Jahren Gefängnis, die er bis 21. Oktober 1942 in der Strafanstalt Hamburg-Fuhlsbüttel verbüßte. Nach seiner Entlassung lebte er, mit Ausnahme der Zeit von Sommer bis Oktober 1943t wieder in Hamburg.
 
Den Soforthilfeanspruch lehnte die Behörde ab. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 22. März 1957 abgewiesen.
Dem erneuten Antrag vom Dezember 1965, Soforthilfe zu gewähren, gaben die Behörde, das Landgericht und das Oberlandesgericht nicht statt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entseheidungsgründe
 Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger spätestens im Oktober 1943 von K^HHB» wo er seit Sommer 1943 evakuiert war, nach Hamburg zurückgekehrt ist, sich bei der zuständigen Behörde angemeldet und seither dort ohne polizeiliche Überwachung gewohnt und gearbeitet hat.
Diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen tragen das klagabweisende Urteil. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, erfüllt der 1934 von Hamburg aus-gewanderte Kläger eine Voraussetzung des § 141 Abs. 1 BEG nF nicht. Er hat nämlich seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt noch während und nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft im Geltungsbereich des BEG begründet (§ 7 Abs. 1 BGB).
Das Berufungsgericht führt weiter aus: Selbst wenn § 141 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz mit § 4 Abs. 3 BEG nF
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entsprechend auch auf die Fälle der Auswanderung anzuwenden wäre, könnte keine Soforthilfe gewährt werden.
Zwar habe der Kläger mit der zwangsweisen Rückführung nach Deutschland und während der Untersuchungs- und Strafhaft mangels einer dahingehenden Willensentscheidung keinen Wohnsitz in Hamburg erlangt. Seine Emigration habe jedoch nicht bis zu dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft angedauert, vielmehr spätestens im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft am 21. Oktober 1942 geendet•
Dem Angriff der Revision, die Tragweite des § 4 Abs. 3 BEG nF sei verkannt, muß der Erfolg versagt bleiben. Der Gesetzgeber hatte eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 3 BEG auf den vorliegenden oder einen ähnlichen Sachverhalt bei Einführung der Vorschrift durch das BEG-Schlußgesetz nicht im Auge. Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, daß ein deportierter Verfolgter, der vor dem 8. Mai 1945 in ein Konzentrationslager innerhalb der Altreichsgrenzen zurückgebracht und in diesem Gebiet verblieben war, keinen Anspruch nach § 141 BEG aF habe (RzW 1958, 322 Nr. 64; 406 Nr. 27; 1959, 41 Nr. 49). Um der Auswirkung dieser Rechtsprechung zu begegnen, hatten die Länder am 23« Juni 1959 (RzW 1959, 364) vereinbart:
Bei Rückführung von einer Haftstätte außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31* Dezember 1937 in eine Haftstätte innerhalb dieses Gebiets liegt keine Begründung eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes vor; §141 greift daher auch in diesen Fällen Platz.
 
Die Begründung des Regierungsentwurfs des BEG-Schluß-gesetzes zu § 4 BEG unter g) (BT-Drucks. IV/1550 S. 25) stellt klar, daß die Regelung des neuen § 4 Abs. 3 BEG aus dieser Ländervereinbarung mit deren Zielsetzung übernommen wurde. Nach dem Willen des Gesetzgebers erschöpft sich also die Tragweite der neuen Vorschrift darin, daß die zwangsweise Rückführung des Deportierten vor dem 8. Mai 1945 aus einem nicht zu dem Deutschen Reich nach dem Stande vom 31• Dezember 1937 und Danzig gehörenden Gebiet der Annahme einer Deportation im Sinne des § 141 und des § 4 Abs. 1 Nr. 1c BEG nF und ihrer Fortdauer bis zu dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht entgegensteht.
Ebensowenig endete der Zustand der Auswanderung schon dann, wenn der ausgewanderte Verfolgte im Ausland von den nationalsozialistischen Machthabern festgesetzt und zwangsweise in das Altreichsgebiet zurückgeführt wurde. Denn durch die Verschleppung in das Altreichsgebiet gegen seinen Willen verlor der Betroffene nicht seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland und erlangte an dem Ort im Reichsgebiet, wo er nunmehr festgehalten wurde, keinen neuen Wohnsitz (§ 7 Abs. 3 und 1 BGB; § 4 Abs. 6 BEG). Einer entsprechenden Anwendung des § 4 Abs. 3 BEG nF auf die Fälle der zwangsweisen Rückführung Ausgewanderter bedarf es daher nicht. Der zwangsweise Rücktransport in das Altreichsgebiet begründet jedoch noch keinen Anspruch; er steht ihm nur nicht entgegen. § 4 Abs. 3 BEG nF sagt nichts darüber, wann die Deportation oder gar die Auswanderung nach der Rückführung in das Reichsgebiet abgeschlossen war und damit ihre rechtliche Be-deutung verlor (BGH Urteil vom 26. November 1970 - II ZR 93/69) Wenn der zurückgebrachte Verfolgte bis zur Befreiung im Reichsgebiet festgehalten worden ist und sich erst nach dem
AW
 
Ende der nationalsozialistischen Herrschaft wieder an seinem früheren Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG hat niederlassen oder dort in einer anderen Gemeinde seinen dauernden Aufenthalt nehmen können und wenn er das auch getan hat, ist der Anspruch aus § 141 Abs. 1 Satz 1 BEG erwachsen.
Der Wortlaut dieser Vorschrift und ihr Zweck, ausgewanderten, deportierten oder ausgewiesenen Verfolgten die Rückkehr und die Teilnahme am Leben und Aufbau der Bundesrepublik zu erleichtern, lassen mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß die Eingliederungshilfe dann nicht gewährt wird, wenn der in das Reichsgebiet Zurückgeführte vor dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft aus der Haft entlassen worden war und sich an seinem früheren Wohnsitz im Geltungsbereich des BEG niedergelassen oder in diesem Gebiet einen anderen dauernden Aufenthalt gefunden hatte. § 141 Abs. 1 BEG nF setzt voraus, daß der - durch die zwangsweise Rückführung in das Reichsgebiet nicht aufgehobene - Zustand der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung bis zur Ablösung der nationalsozialistischen Machthaber fortgedauert hat. Dieser Zustand endete aber vorher, wenn der Verfolgte schon zuvor im Gebiet der heutigen Bundesrepublik einschließlich Westberlins einen Wohnsitz begründet oder sich dort an seinem früheren oder noch bestehenden Wohnsitz niedergelassen hatte.
So liegen die Dinge beim Kläger. Es kann offenbleiben, ob bereits unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft die Auswanderung abgeschlossen war, wie das Berufungsgericht meint. Die damalige Niederlassung in Hamburg mag unter der Auflage der Strafvollzugsbehörde und dem Druck, sich wöchentlich bei einer Hamburger Polizeidienststelle zu melden, und deshalb ohne den nach § 7 Abs. 1 mit § 8 Abs. 1 BGB erforderlichen Willen geschehen sein. Spätestens mit der er-
 
neuten Niederlassung in Hamburg im Oktober 1943 hat der Kläger ohne den Druck polizeilicher Überwachung seinen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 BGB begründet und über das Kriegsende bis heute beibehalten* Die Auswanderung war schon mehr als eineinhalb Jahre vor dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beendet. Der Kläger befand sich seit Oktober 1943» zu demindest was seinen Wohnsitz und seine Lebensbedingungen anlangt, in einer Lage, wie wenn er 1934 Deutschland nicht verlassen hätte. Nicht Verfolgungsmaßnahmen, sondern kriegsbedingte Verhältnisse hinderten ihn jetzt, sich wieder in das Ausland zu begeben.
Mai	Graf	Zorn	Henkel	Puchs