Der Abtretungscopfänger kann aus einer solchen Abtretung jedenfalls dann keine Hechte horleiten, wenn der Hinterbliebene vor der Festsetzung des Anspruchs verstorben ist und keine nach § 26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben hinterlassen hat. Gertrud SflMl (im folgenden: Hinterbliebene genannt) verbrachte ihre letzten Lebensjahre bei den Klägern, die für sie sorgten und ihr auch eine Forderung gegen den Berliner Senator für Finanzen von 30.000 DM übertragen hatten. Mit einem weiteren, rechtskräftigen Bescheid vom 7« Dezember 1965 hat sie jedoch den ersten Bescheid widerrufen, weil die Berechtigte vor der Festsetzung der Entschädigungsleistungen verstorben und ihr Anspruch damit erloschen sei. Mit weiterem Bescheid vom 9* Februar 1966 hat sie auf den Antrag der Kläger vom 17./22. Mit Bescheid vom 23» März 1966, der den Erben der Hinterbliebenen zugestellt worden ist, hat die Bntschä-digungsbehörde den Lebensschadensanspruch der Hinterbliebenen abgclehnt, weil sie vor der Festsetzung des Anspruchs verstorben sei, keine bevorrechtigten Erben habe und folglich der Anspruch erloschen sei. Juli 1966 abgelehnt, weil der mit dem Tode der Berechtigten erloschene Anspruch nicht auf Abtretungsgläubiger habe übergehen können. Mit der Klage haben die Kläger beide Bescheide angegriffen und beantragt, das beklagte Land zu verur- Nach der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 BEG die Abtretbarkeit der für einen Anspruch wegen Schadens an Leben geschuldeten rückständigen Beträge. Februar 1966 erteilten Genehmigung hat das Berufungsgericht die Kläger als Gläubiger des Anspruchs seit dem Jahre I960 angesehen. Hierzu hat es ausgeführt: Die Kläger hätten mit der Abtretung nicht mehr Rechte erwerben können, als sic die Verstorbene besessen habe. Da diese keine gemäß § 26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben gehabt habe, habe es zu dem Wesen ihres Anspruchs gehört zu erlöschen, sofern sie vor seiner Festsetzung sterben v/ürde. Nach § 26 Abs. 1 BEG ist der für einen Schaden an Leben zugebilligte Anspruch auf die laufende Rente weder übertragbar noch vererblich. Hach § 26 Abs. 2 BEG ist der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalontschädigung vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Hinterbliebene von seinem Ehegatten oder seinen oder des Verfolgten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. Loos (BIG § 26 An. 2) die Abtretung der rückständigen Rentenbeträge und der Kapitalentschädigung schon vor Festsetzung gemäß § 14 BEG mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde für zulässig. Brunn/Hebenstreit bejahen in Anmerkung 1 zu § 26 BEG die Übertragbarkeit der rückständigen Rentenbeträge, verweisen hier jedoch auf Anmerkung 1 zu § 14 BEG; dort ist nur von der Übertragbarkeit der sich nach Festsetzung der laufenden Rente durch einen Bescheid oder durch gerichtliche Entscheidung für die zurückliegende Zeit ergebenden Beträge die Rede. Auch in einer weiteren Entscheidung (RzW 1963, 361 Nr. 11) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dafl der Anspruch auf bereits fällig gewordene Rentenbeträgo, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geschuldet werden, ein nach § 14 BEG Übertragbarer Anspruch ist. Gegen ihre Übertragbarkeit schon vor ihrer X'estsetzung könnten recht liehe Bedenken insoweit hergeleitet werden, als der Zeitpunkt der Festsetzung und damit die Höhe der sich möglicherweise ergebenden rückständigen, abgetretenen Beträge ungewiß ist, der Umfang der Abtretung also in Schwebe bleibt. Der Lebensschadensanspruch ist in seinem Bestände davon abhängig, daß entweder der Anspruch noch zu Lebzeiten des Hinterbliebenen festgesetzt wird oder der Hinterbliebene von Erben beerbt wird, die zu dem in § 26 Abs. 2 BEG umschriebenen Personenkreia gehören. Die Hinterbliobone ist vor Festsetzung des Anspruchs (§ 197 a BEG; BGH RzW 1963, 549 Hr. 16) verstorben und hat keine nach § 26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben hinterlassen. Folglich.können die Kläger aus der Abtretung des Anspruchs keine Rechte mehr herleiten. Diese Rechtsstellung kann aber nicht unabhängig von dem Hecht, auf das sie sich bezieht, betrachtet werden. Sie kann nicht in weiterem Umfang vererblich sein als der Anspruch, der Gegenstand des schwe- " bend unwirksamen Rechtsgeschäfts, hier der Abtretung,ist. Daher hat die im Jahre 1966 erteilte Genehmigung der Abtretung aller Entschädigungsansprüche sich nicht auf den Lebensschadensanspruch beziehen und nicht das Wiederaufleben dieses bereits erloschenen Anspruchs bewirken können.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ nein BEG §§ 14, 26 Es bleibt offen, ob ein Hinterbliebener Lebensschadens-ansprüche schon vor deren Festsetzung abtreten kann. Der Abtretungscopfänger kann aus einer solchen Abtretung jedenfalls dann keine Hechte horleiten, wenn der Hinterbliebene vor der Festsetzung des Anspruchs verstorben ist und keine nach § 26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben hinterlassen hat. BGH, Urt. v. 9. Juli 1970 - IX ZR 325/67 - KG Berlin IG Berlin BUNDESGERICHTSHOF Di NAMEN DES VOLKES I2JSRJ25Z§1 URTEIL Verkflidtt 9. Juli 1970 Justizhauptsekretär ab Urkundtbeeaater der Geechift—teile in dem BntSchädigungsrechtsstreit 1, Henry 2. Hertha beide * /England, Kläger und Revisionskläger, - prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres * Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1970 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Fuchs für Recht erkannt; Die Revision der Kläger gegen das Urteil dos 13» Zivilsenats dos Kammergerichts in Berlin vom 29. August 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger machen als Abtretungsempfänger den Lebena-schadonsanspruch der Frau Gertrud SMB geltend. Diese war die schuldlos geschiedene Prau des im Jahre 1945 in Belgien verstorbenen jüdischen Kaufmanns Adolf SlBi. Die Ehe war kinderlos geblieben. Gertrud SflMl (im folgenden: Hinterbliebene genannt) verbrachte ihre letzten Lebensjahre bei den Klägern, die für sie sorgten und ihr auch eine Forderung gegen den Berliner Senator für Finanzen von 30.000 DM übertragen hatten. Die Hinterbliebene hatte ihnen dafür im Jahro I960 ihre sämtlichen Vermögenswerte in England sowie alle ihr »noch zukoramenden Entschädigungsleistungen" des Beklagten übertragen. Zu ihren Erben hat sie ihre beiden Großnichten, die Kinder der Kläger, eingesetzt. Sie starb am 15. Oktober 1965 in LflBb. In Unkenntnis ihres Todes hat ihr die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 19» Oktober 1965 Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Leben zugebilligt. Mit einem weiteren, rechtskräftigen Bescheid vom 7« Dezember 1965 hat sie jedoch den ersten Bescheid widerrufen, weil die Berechtigte vor der Festsetzung der Entschädigungsleistungen verstorben und ihr Anspruch damit erloschen sei. Gleichzeitig hat sie die bereits überwiesenen Geldbeträge zurückgefordert und auch zurückerhalten. Mit weiterem Bescheid vom 9* Februar 1966 hat sie auf den Antrag der Kläger vom 17./22. Dezember 1965 die Abtretung "vorbehaltlich der Festsetzung des Entschädigungsanspruchs genehmigt, es sei denn, der Entschädigungsanspruch ist kraft Gesetzes nicht übertragbar". Mit Bescheid vom 23» März 1966, der den Erben der Hinterbliebenen zugestellt worden ist, hat die Bntschä-digungsbehörde den Lebensschadensanspruch der Hinterbliebenen abgclehnt, weil sie vor der Festsetzung des Anspruchs verstorben sei, keine bevorrechtigten Erben habe und folglich der Anspruch erloschen sei. schließlich hat die Entschädigungsbehörde den von den Klägern als Abtretungsgläubigern geltend gemachten Lebenascha-densanspruch mit Bescheid vom 10. Juli 1966 abgelehnt, weil der mit dem Tode der Berechtigten erloschene Anspruch nicht auf Abtretungsgläubiger habe übergehen können. Mit der Klage haben die Kläger beide Bescheide angegriffen und beantragt, das beklagte Land zu verur- teilen, an sie 52.591 DM zu zahlen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger den Klageanspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 BEG die Abtretbarkeit der für einen Anspruch wegen Schadens an Leben geschuldeten rückständigen Beträge. Wegen der rückwirkenden Kraft der von der Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 9. Februar 1966 erteilten Genehmigung hat das Berufungsgericht die Kläger als Gläubiger des Anspruchs seit dem Jahre I960 angesehen. Nach seiner Auffassung ist mit dem im Bescheid enthaltenen Vorbehalt der Pestsetzung des Anspruchs nur zu dem Ausdruck gebracht worden, daß aus der Genehmigung noch nicht das Bestehen des Anspruchs hergeleitet werden könne. Gleichwohl hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf die Klagesumme verneint. Hierzu hat es ausgeführt: Die Kläger hätten mit der Abtretung nicht mehr Rechte erwerben können, als sic die Verstorbene besessen habe. Da diese keine gemäß § 26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben gehabt habe, habe es zu dem Wesen ihres Anspruchs gehört zu erlöschen, sofern sie vor seiner Festsetzung sterben v/ürde. Sie habe daher nur einen mit dieser Erlöschensbedingung behafteten Anspruch den Klägern abtreten können. Da aber die Bedingung für den Portbestand des Anspruchs, nämlich seine Festsetzung vor dem Tode des Abtretenden, nicht eingetreten sei, sei dor Anspruch mit ihrem Tode unbeschadet der bis dahin bestehenden Gläubigerschaft der Kläger erloschen. Diese Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. Nach § 26 Abs. 1 BEG ist der für einen Schaden an Leben zugebilligte Anspruch auf die laufende Rente weder übertragbar noch vererblich. Hach § 26 Abs. 2 BEG ist der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalontschädigung vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Hinterbliebene von seinem Ehegatten oder seinen oder des Verfolgten Kindern, Enkeln oder Eltern beerbt wird. Da diese Vorschrift die Übertragbarkeit des Anspruchs nicht erwähnt, halten Blessin/ Ehrig/Wilden(BEG 3. Aufl. § 26 Anm. 2) und van Dam/ Loos (BIG § 26 Anm. 2) die Abtretung der rückständigen Rentenbeträge und der Kapitalentschädigung schon vor Festsetzung gemäß § 14 BEG mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde für zulässig. Brunn/Hebenstreit bejahen in Anmerkung 1 zu § 26 BEG die Übertragbarkeit der rückständigen Rentenbeträge, verweisen hier jedoch auf Anmerkung 1 zu § 14 BEG; dort ist nur von der Übertragbarkeit der sich nach Festsetzung der laufenden Rente durch einen Bescheid oder durch gerichtliche Entscheidung für die zurückliegende Zeit ergebenden Beträge die Rede. Ebenso hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1962, 360 Nr. 17 ausgesprochen, daß zu den nach § 39 BEG übertragbaren und pfändbaren rückständigen Rentenbeträgen diejenigen Beträge gehören, die sich nach der Festsetzung der laufenden Rente durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für die zurückliegende Zeit ergeben. Auch in einer weiteren Entscheidung (RzW 1963, 361 Nr. 11) hat der Bundesgerichtshof dargelegt, dafl der Anspruch auf bereits fällig gewordene Rentenbeträgo, die für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geschuldet werden, ein nach § 14 BEG Übertragbarer Anspruch ist. Zu der Frage, ob rückständige Beträge schon vor ihrer Festsetzung übertragen werden können, hat er nicht Stellung genommen. Gegen ihre Übertragbarkeit schon vor ihrer X'estsetzung könnten recht liehe Bedenken insoweit hergeleitet werden, als der Zeitpunkt der Festsetzung und damit die Höhe der sich möglicherweise ergebenden rückständigen, abgetretenen Beträge ungewiß ist, der Umfang der Abtretung also in Schwebe bleibt. Die Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Ben Klägern steht der Ans mich auch dann nicht zu, wenn die Abtretung als zulässig angesehen vird. Ein Anspruch wird durch die Abtretung nicht in seinem Wesen verändert. Auch kann der Abtretende nicht mehr an Rechten übertragen, als ihm selbst zusteht. Der Lebensschadensanspruch ist in seinem Bestände davon abhängig, daß entweder der Anspruch noch zu Lebzeiten des Hinterbliebenen festgesetzt wird oder der Hinterbliebene von Erben beerbt wird, die zu dem in § 26 Abs. 2 BEG umschriebenen Personenkreia gehören. Ist koine dieser Voraussetzungen gegeben, so erlischt der Anspruch. Diese Einschränkung muß auch der Rechtsnachfolger hinnehmen. Andernfalls würde die Bestimmung über die beschränkte Vererblichkeit des Anspruchs beseitigt oder umgangen werden. Dieser Gesichtspunkt könnte nur dann nicht durchgreifen, wenn die Abtretungsempfänger selbst zu dem in § 26 Abs. 2 BEG umschriebenen Personenkreis gehören oder andere, diesem Kreis zugehörige Erben vorhanden wären. Dies ist hier nicht der Pall. Der Umstand, daß dio Kläger der Hinterbliebenen Unterhalt gewährt haben, erlaubt keine andere Entscheidung, da das Gesetz dafür keine Ausnahme vorsieht. Die Hinterbliobone ist vor Festsetzung des Anspruchs (§ 197 a BEG; BGH RzW 1963, 549 Hr. 16) verstorben und hat keine nach § 26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben hinterlassen. In einem solchen Pall ist die Festsetzung gegenstandslos (BGH RzW.1966, 29 Nr. 21 zu dem ähnlich lautenden § 39 Abs. 2 BEG). Die in Unkenntnis des Todes der Berechtigten getroffene Festsetzung des Anspruchs ist von der Entschädigungsbehörde widerrufen worden. Da der Anspruch nicht vererbt worden ist, ist er erloschen. Folglich.können die Kläger aus der Abtretung des Anspruchs keine Rechte mehr herleiten. Der Klageanspruch erweist sich auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt als unbegründet. Die Kläger haben die Genehmigung der im Jahre I960 vorgenommenen Abtretung erst im Dezember 1965, also erst nach dem Tode der Hinterbliebenen, beantragt. Die Genehmigung ist im Februar 1966 erteilt worden. Die Abtretung, ihre Zulässigkeit unterstellt, war bis zu ihrer Genehmigung schwebend unwirksam. Dieser Zustand der schwebenden Unwirksamkeit gab an sich beiden Parteien eine vererbliche Rechtsstellung (BGB RGRJC 11. Aufl. § 108 Anm. 3; Palandt, BGB 29. Aufl. § 108 Hr. 1; Achilles/ Greiff, BGB 21. Aufl. § 108 Anm. 1; Krman, BGB 4. Aufl. § 108 Anm. 5). Diese Rechtsstellung kann aber nicht unabhängig von dem Hecht, auf das sie sich bezieht, betrachtet werden. Sie kann nicht in weiterem Umfang vererblich sein als der Anspruch, der Gegenstand des schwe- " bend unwirksamen Rechtsgeschäfts, hier der Abtretung,ist. Die durch die schwebende Unwirksamkeit der Abtretung entstandene Rechtsstellung ist nicht vererbt worden. Sie ist mit dem Tode der Berechtigten erloschen. Die Abtretung konnte folglich nicht mehr genehmigt werden. Zwar hat die Genehmigung gemäß § 184 Abs. 1 BGB rückwirkende Kraft. Eine solche Rückwirkung kann aber nicht mehr in Betracht kommen, wenn der Anspruch infolge zwischenzeitlich eingetretener Umstände, hier infolge des Todes der Berechtigten und des Fehlens erbberechtigter Personen, untergegangen ist und folglich das Forderungsrecht, das Gegenstand der zu genehmigenden Abtretung war, nicht mehr besteht. Daher hat die im Jahre 1966 erteilte Genehmigung der Abtretung aller Entschädigungsansprüche sich nicht auf den Lebensschadensanspruch beziehen und nicht das Wiederaufleben dieses bereits erloschenen Anspruchs bewirken können. Bei dieser Rechtslage kann auf sich beruhen, welche Bedeutung dem im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorbehalt der Festsetzung der Ansprüche beizu demessen ist. Aus diesen Gründen ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß den Klägern die geltend gemachten Lebens- Schadensansprüche der Hinterbliebenen nicht zustehen, beizutreten. Die Revision wird daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurück-gewiesen. Hai Graf von der Mühlen Zorn Puchs