Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17« Mars 1966 aufgehoben, soweit der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 18«, September 1965 an abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist« Den.weiteren Antrag des Klägers, ihm wegen Schadens an Leben nach seinem Sohn Chaim Zf|^ eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, hat die Entochädigungsbehörde abgelehnt, v/eil nicht angenommen worden könne, daß der Sohn im Falle seines Fortlebens den Kläger unterhalten würde und weil dieser ein Berufscinkommen habe sowie eine Gesundheitoochadcns-rente beziehe, also nicht bedürftig sei* Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zubilligung einer Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 18» September 1965 an weiter» Pas Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung des Klägers gemäß § 160 BEG bejaht, v/eil es auf Grund der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des französischen Amtes für Staatenlose und Flüchtlinge vom 29» Juli 1963 für erwiesen erachtet hat, daß sich der Kläger schon am 8» Februar 1950 unter den Schutz der damals noch tätigen 1RÖ gestellt hat und von dieser als polnischer Flüchtling registriert worden ist» Biese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken» Nach § 17 Abs» 1 Nr. 5 BEG n» P» hat der Hinterbliebenenanspruch eines Verwandten der aufsteigenden Linie für die Zeit vom 18» September 1965 an (vgl» Senatsbeschluß RzV7 1966, 181 Nr» 20) lediglich die Bedürftigkeit des Antragstellers zur Voraussetzung» Biese Voraussetzung hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Nach der neuen Barstellung des Klägers im Schriftsatz vom 2» März 1966 beziehe er eine französische Altersrente von monatlich 129s50 NP und habe zusammen mit der Gesundheitsschadensrente nunmehr ein monatliches Einkommen von 397 990 NF«, Bioser Betrag erreiche sowohl nach der Devisen- als auch nach der Kaufkraftumwertung rund 520,— Hl Mit einem solchen Monatseinkommen sei auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Frankreich und des Klägers eine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben; dabei könne die Frage, ob der Kläger unter Umständen aus seinen nicht unerheblichen Entschädigungsbeträgen Nutzungen habe, dahingestellt bleiben» Dies ist nicht geschehene Die knappen Ausführungen des Berufungsgerichts schließen die Möglichkeit nicht aus, daß das Berufungsgericht die Frage der Bedürftigkeit allein auf das in Frankreich erforderliche Exiotenzminimum abgeotellt hat» Eine solche Betrachtungsweise ist, wie sich aus den bisherigen Darlegungen ergibt, fehlerhaft (vgl» das o» a= Urteil vom 9» Februar 1966 - IV ZR 336/64)» Zudem fehlt es im Berufungsurteil an einer Feststellung dieses Exi^tcnz-minimums, das nach Darstellung der Revision über dem Das Berufungsgericht wird ferner noch zu klären haben, ob und in welchem Umfang der Kläger seit dem 18o September 1965 Einkünfte aus eigener ErwerbStätigkeit bezieht• Sofern dies der Pall ist, bleiben diese Einkünfte nach der im Berufungsurteil angeführten Entscheidung des Senats RzW 1963, 309 Nr« 9, dann außer Betracht, wenn der Kläger sie durch solche Arbeiten erzielt hat oder erzielt, die er wegen seiner Notlage übernommen hat, aber mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht hätte übernehmen dürfen*
2525 038 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 524/66 URTEIL Verkündet iro 24. Oktober 1968 Ehrenberger, Justizangestolltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle No. ■, -- Prozeßbevollmüchtigter: Klägern und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen das band Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten, 2 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 10« Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Dr« Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17« Mars 1966 aufgehoben, soweit der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 18«, September 1965 an abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist« Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur andorv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekver-wiesen« Das Verfahren des Revisionorechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1903 geborene jüdische Kläger lebte bis zu Beginn des zweiten Weltkrieges in SuflH^Polcn« Er betrieb dort eine Metzgerei „ Nach Kriegsausbruch v/oll-te er für sich und seine Familienangehörigen ein Versteck beschaffen., Hierbei kam es zu einer Trennung der Familiec Der Kläger lebte zunächst im Ghetto Warschau und nach seiner Flucht aus diesem Ghetto versteckt* Seine Ehefrau, sein im Jahre 1935 geborener Sohn Chaim Z^^ und seine 1930 geborene Tochter Ita wurden im Jahre 1942 deportiert, Sie sind aus der Deportation nicht zurückgekehrt. Hach dem Kriege blieb der Kläger zunächst in Polen* Von dort wanderte er im Jahre 1947 nach Frankreich aus* Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 7*350,— Bl gewährt* Sie hat ihm ferner durch einen im Mai 1961 geschlossenen Vergleich wegen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 # eine Kapitalentschädigung in Höhe von 80700,— DM, eine Rentennachzahlung in Höhe von 14*730,-und für die Zeit vom 1» August 1 i61 an eine laufende Monatsrente von zunächst 165,— DM gewährt, die im Jahre 1965 220,— DM betrug* Den.weiteren Antrag des Klägers, ihm wegen Schadens an Leben nach seinem Sohn Chaim Zf|^ eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, hat die Entochädigungsbehörde abgelehnt, v/eil nicht angenommen worden könne, daß der Sohn im Falle seines Fortlebens den Kläger unterhalten würde und weil dieser ein Berufscinkommen habe sowie eine Gesundheitoochadcns-rente beziehe, also nicht bedürftig sei* Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, ihm wegen Schadens an Leben nach seinem Sohn Chaim und seiner Tochter Ita eine Kapitalentschädigung und eine laufende Hinterbliebenenrente zu gewähren» Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Pie Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben» Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zubilligung einer Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 18» September 1965 an weiter» Pas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtssug nicht vertreten lassen» Ent s chei dungsgründe: Pie Revision ist begründet» Pas Berufungsgericht hat die Anspruchsberechtigung des Klägers gemäß § 160 BEG bejaht, v/eil es auf Grund der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des französischen Amtes für Staatenlose und Flüchtlinge vom 29» Juli 1963 für erwiesen erachtet hat, daß sich der Kläger schon am 8» Februar 1950 unter den Schutz der damals noch tätigen 1RÖ gestellt hat und von dieser als polnischer Flüchtling registriert worden ist» Biese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken» Soweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Hinterbliebenenrente für die Zeit vor dem 18» September 1965 (Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Abs» 1 lire 5 BEG gemäß Arto I Nr„ 12 b i, V» in» Art, XII Nr. 6 BEG-SehlußG) verneint hat, lot die Revision nicht zugelassen und entsprechend dem Revisionsantrag des Klägers der Hinterbliebenenanspruch für diese surüclcliegende Zeit nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens» Nach § 17 Abs» 1 Nr. 5 BEG n» P» hat der Hinterbliebenenanspruch eines Verwandten der aufsteigenden Linie für die Zeit vom 18» September 1965 an (vgl» Senatsbeschluß RzV7 1966, 181 Nr» 20) lediglich die Bedürftigkeit des Antragstellers zur Voraussetzung» Biese Voraussetzung hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Nach der neuen Barstellung des Klägers im Schriftsatz vom 2» März 1966 beziehe er eine französische Altersrente von monatlich 129s50 NP und habe zusammen mit der Gesundheitsschadensrente nunmehr ein monatliches Einkommen von 397 990 NF«, Bioser Betrag erreiche sowohl nach der Devisen- als auch nach der Kaufkraftumwertung rund 520,— Hl Mit einem solchen Monatseinkommen sei auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Frankreich und des Klägers eine Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes nicht mehr gegeben; dabei könne die Frage, ob der Kläger unter Umständen aus seinen nicht unerheblichen Entschädigungsbeträgen Nutzungen habe, dahingestellt bleiben» Biese Erwägungen reichen nicht aus, die Frage der Bedürftigkeit des Klägers zu verneinen» Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 19649 512 Nr» 22 und 1966, 323 Nr» 26; ferner Urteil vom 9* Februar 1966 - IV ZR 336/64 -) ist für die Frage der Bedürftigkeit im Sinne des § 17 Abs, 1 Nr» 5 BEG der volle Unterhaltsbedarf in Rechnung zu steilem Auozugehen ist von dem angemessenen Unterhalt, der sich nach der Lehensstellung des Bedürftigen richtet» Lies ist in § 1610 BGB bestimmt» Da die Rente nach § 17 Abo» 1 1fro 5 BEG den Verlust des Untorhaltsanspruchs ausgleichen sollj kann die Frage, oh und in welchem Umfang ein solcher Verlust durch den Tod eines Abkömmlings eingetreten ist, nur hei Berücksichtigung der Lebensstellung des Berechtigten und seiner individuellen Verhältnisse zutreffend entschieden werden» Auszugohen ist folglich von den Ansprüchen, die der Kläger nach der für ihn in Betracht kommenden sozialen Stellung geltend machen darf« Daher hätte hier, wie die Revision mit Recht ausführt, das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß der Kläger vor der Verfolgung Inhaber einer Metzgerei in Polen war« Als weiteren Anhaltspunkt hätte es berücksichtigen müssen, daß der Kläger - nach seiner Darstellung - bei der vergloichs-weisen Regelung seiner Gesundheitsschadensansprüche in die vergleichbare Beamtengruppe dos mittleren Dienstes eingereiht worden ist» Unter Berücksichtigung dieser Stellung des Klagers wie auch seines Alters und seines Gesundheitszustandes, der möglicherweise erhöhte, nicht durch einen Anspruch auf Heilverfahren gedeckte Aufwendungen erfordert, hätte das Berufungsgericht den angemessenen Lebensbedarf des Klägers feststcllon müssen. Dies ist nicht geschehene Die knappen Ausführungen des Berufungsgerichts schließen die Möglichkeit nicht aus, daß das Berufungsgericht die Frage der Bedürftigkeit allein auf das in Frankreich erforderliche Exiotenzminimum abgeotellt hat» Eine solche Betrachtungsweise ist, wie sich aus den bisherigen Darlegungen ergibt, fehlerhaft (vgl» das o» a= Urteil vom 9» Februar 1966 - IV ZR 336/64)» Zudem fehlt es im Berufungsurteil an einer Feststellung dieses Exi^tcnz-minimums, das nach Darstellung der Revision über dem dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verfügung stehenden Betrag liegt» Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil, soweit der Anspruch für die Zeit ah 18» September 1965 abgelehnt ist, keinen Bestand haben» Daher muß es insoweit aufgehoben und der Hechtsstroit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die Frage der Bedürftigkeit des Klägers nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen erneut tatrichterlich geprüft werden kann» Das Berufungsgericht wird dabei auch zu prüfen haben, in welchem Umfang dem Kläger Nutzungen aus den erhaltenen Entschädigungsleistungen zufließen» Gegen die Mitberücksichtigung dieser Nutzungen bei Prüfung der Bedürftigkeit bestehen keine rechtlichen Bedenken» Die Bestimmungen des § 13 Abs» 3 Nr. 4 der 1» DV-BEG und des §15 Abs» 3 Nr» 5 der 2» DV-BEG stehen dem nicht entgegen» Der Grundgedanke dieser Bestimmungen läßt sich nicht auf eine Vorschrift übertragen, die sich mit der Grundvoraussetzung des Lebensschadensanspruchs für Verwandte der aufsteigenden Linie, nämlich der Bedürftigkeit, befaßt» Eine Verwertung des etwa mit Entschädigungsmit-teln erworbenen Vermögens kann vom Kläger jedoch nur im beschränkten Umfang verlangt werden» Er kann mit Rück-sicht auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand einen mehr oder weniger großen 2cil eines etwaigen Vermögens als Rücklage für besondere Notlagen, Krankheiten usw» behalten» Dies ist in den beiden vorerwähnten Entscheidungen, die HzW 1964, 512 Nr» 22 und 1966, 323 Nr» 26 veröffentlicht sind, ausgesprochen» Das Berufungsgericht wird ferner noch zu klären haben, ob und in welchem Umfang der Kläger seit dem 18o September 1965 Einkünfte aus eigener ErwerbStätigkeit bezieht• Sofern dies der Pall ist, bleiben diese Einkünfte nach der im Berufungsurteil angeführten Entscheidung des Senats RzW 1963, 309 Nr« 9, dann außer Betracht, wenn der Kläger sie durch solche Arbeiten erzielt hat oder erzielt, die er wegen seiner Notlage übernommen hat, aber mit Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand nicht hätte übernehmen dürfen* Wüstenberg Graf von der Mühlen Zorn Dro Woeoner