Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Die Klägerin habe, so ist in geführt, in den Jahren 1941 bis 1952 untet gungsbedingten "infektiösen” Darme rkrankun, eine Erwerbsminderung von 25 # verursacht Zeit habe sie daher Anspruch auf eine Kap für deren Berechnung die Klägerin in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes einz weiteren Leiden der Klägerin könnten nich gung zurückgeführt werden; es handle sich und altersbedingte Veränderungen. Hit der Klage hat die Klägerin beantr zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. Oktober 1953 eine Kapitalentschädi Folgezeit eine Rente zu zahlen, berechnet läge einer verfolgungsbedingten Erwerbsmi4 nigstens 50 # und eines Hundertsatzes von bezüge eines vergleichbaren Beamten des g Das Landgericht hat, entsprechend dem Antit* Landes, die Klage abgewiesen. IV BEG-SchlußG ne Verschlimmerung üfung ihrer frii-gsbehörde hat agt, die Beklagte Januar 1952 bis gung und für die auf der Grund-derung von we-50 der Dienst-^hobenen Dienstes, ag des beklagten der Klägerin ist folgt die Klägerin 1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aus folgenden Erwägungen bestätigt: Die Klägerin leide an einer Vielzahl von Krankheiten, die sich aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückführen ließen. Bei Berücksichtigung dieser Feststellungen könne ein Zusammenhang zwischen den Erkrankungen der nunmehr 85 Jahre alten Klägerin in Israel und den jetzigen dyspeptischen Beschwerden nicht wahrscheinlich gemacht werden. Für die Darmerkrankung der Klägerin in Israel seien nach den Darlegungen des Sachverständigen andere Ursachen verantwortlich. In keinem dieser Fälle könne ein Zusammenhang zwischen diesen Erkrankungen und den jetzigen Durchfällen der Klägerin angenommen werden. Eine Beurteilung zugunsten der Klägerin könnte nach den Darlegungen des Sachverständigen nur in Betracht gezogen werden, wenn organische Veränderungen am Darm festgestellt worden wären. Daher könne auch nicht das Ergebnis einer weiteren Untersuchung der Klägerin durch Prof. Das Berufungsgericht hat, v/ie die Revision mit Recht rügt, die Grenzen der im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs.1a BEG-SchlußG vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen und den Begriff der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verkannt. V/ie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 ausgesprochen hat, sind die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und an sonstige medizinische Untersuchungsergebnisse gebunden. Sie können demnach erforderlichenfalls eine neue Untersuchung und Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen veranlassen, der die früher erhobenen Befunde nicht unbesehen hinnehmen muß und auch zusätzliche Befunde erheben kann. Dr. Harders bei seiner Vernehmung, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß eine erneute Untersuchung der Klägerin, wie diese sie beantragt hatte, zu einer anderen Beurteilung der Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Darmbeschwerden der Klägerin führen könnte. Gleichwohl hat es weder eine erneute Untersuchung angeordnet noch das von der Klägerin angekündigte Ergebnis ihrer Untersuchung durch Prof. Damit ist das Berufungsgericht dem Gebot, im Angleichungsverfahren den medizinischen Zusammenhang erneut in vollem Umfang, ohne Bindung an frühere Befunde und Diagnosen, nachzuprüfen, nicht gerecht geworden und hat auch gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen. Die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG und des Art. IV Abs. 1 Nr. 1a BEG-SchlußG ist sonach begründet.
09 7 2461 BUNDESGERICHTSHOF DI NAHEN DES VOLKES IX SR 323/69 URTEIL Verkfin 21. Mä Pohl, Justi2; let am i 1970 hauptSekretär undsbeamter als Uri der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Käte B Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freie und Hansestadt Hamburg , vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde, Wiedergutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54, Amt für Beklagte und Revision .sbeklagte Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichtpr Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. September 1968 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die im Jahre 1883 geborene jüdische Klägerin wanderte im Sommer 1934 von Hamburg nach Palästina aus. Dort erkrankte sie an fieberhaften infektiösen Darms'törungen, 1953 kehrte sie in die Bundesrepublik zurück. Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Scha- den an Körper oder Gesundheit angeweldet. Die Entschädigung behörde hat ihr mit Bescheid vom 25. Juni 1958 für die Zeit •2 J vom 1. Januar 1941 bis zu dem 31. Dezember 1 Kapitalentschädigung gewährt, weitergehen<fl abgelehnt. Die Klägerin habe, so ist in geführt, in den Jahren 1941 bis 1952 untet gungsbedingten "infektiösen” Darme rkrankun, eine Erwerbsminderung von 25 # verursacht Zeit habe sie daher Anspruch auf eine Kap für deren Berechnung die Klägerin in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes einz weiteren Leiden der Klägerin könnten nich gung zurückgeführt werden; es handle sich und altersbedingte Veränderungen. Die von gen den Bescheid erhobene Klage ist erfolg 952 9.604,80 DM e Ansprüche aber m Bescheid aus-einer verfol-g gelitten, die hätte. Für diese i ta1ent schädi gung, vergleichbare mreihen sei. Die auf die Verfol-um konstitutions-der Klägerin ge-los geblieben. ihn 28. Februar 1966 hat die Klägerin ihren GesundheitsSchadensanspruch gemäß A erneut zu entscheiden. Zugleich hat sie ei ihrer Leiden geltend gemacht und um Überpr heren Einstufung gebeten. Die Entschädiguit den Antrag abgelehnt. Hit der Klage hat die Klägerin beantr zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 1. zu dem 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädi Folgezeit eine Rente zu zahlen, berechnet läge einer verfolgungsbedingten Erwerbsmi4 nigstens 50 # und eines Hundertsatzes von bezüge eines vergleichbaren Beamten des g Das Landgericht hat, entsprechend dem Antit* Landes, die Klage abgewiesen. Die Berufung erfolglos geblieben, hit der Revision ver beantragt, über H. IV BEG-SchlußG ne Verschlimmerung üfung ihrer frii-gsbehörde hat agt, die Beklagte Januar 1952 bis gung und für die auf der Grund-derung von we-50 der Dienst-^hobenen Dienstes, ag des beklagten der Klägerin ist folgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Die Beklagte hat sich im Revi-sionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entseheidungsgrünae Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aus folgenden Erwägungen bestätigt: Die Klägerin leide an einer Vielzahl von Krankheiten, die sich aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückführen ließen. Die bei ihr in den letzten Jahren aufgetretenen Darmbeschwerden beruhten nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Harders von der I. Medizinischen Universitätsklinik Hamburg-Eppendorf auf einer Anacidität des Magensaftes. Die Schwierigkeiten in der Produktion de]: Salzsäure träten bei alten Menschen häufig auf und hätten Anfälle von Dysenterie zur Folge. Die heutigen Erscheinungen würden außerdem durch den bei der Klägerin festgestellten Fermentmangel bedingt. Auch leide die Klägerin an einer Anomalie der Lage des Magens oder des Zwerchfells. Bei Berücksichtigung dieser Feststellungen könne ein Zusammenhang zwischen den Erkrankungen der nunmehr 85 Jahre alten Klägerin in Israel und den jetzigen dyspeptischen Beschwerden nicht wahrscheinlich gemacht werden. Für die Darmerkrankung der Klägerin in Israel seien nach den Darlegungen des Sachverständigen andere Ursachen verantwortlich. In Betracht kämen eine Amöbenruhr, eine Bazillenruhr oder Durchfallserscheinungen als Folge des Genusses von Nahrungsmitteln, die mit Salmonellen oder sonstigen Erregern behaftet gewesen seien. In keinem dieser Fälle könne ein Zusammenhang zwischen diesen Erkrankungen und den jetzigen Durchfällen der Klägerin angenommen werden. Nach den ärztlichen Bescheinigungen habe auch den vorliegenin Israel kein chronischer Zustand geherrscht, sondern seien episodische Erkrankungen auf getreten. Hierfür spreche!, daß die Klägerin bisher übergewichtig gewesen sei. Entscheidend sei weiter, daß im Jahre 1957 die Gutachter der I. Medizinischen Klinik der Universität München bei der Untersuchung der Klägerin keine pathogenen Keime im Stuhlgang gefunden hätten. Eine Beurteilung zugunsten der Klägerin könnte nach den Darlegungen des Sachverständigen nur in Betracht gezogen werden, wenn organische Veränderungen am Darm festgestellt worden wären. Gewisse Störungszeichen im Bereich des Colons seien nun im Jahre 1957 bei der röntgenologischen Untersuchung durch das Städtische Krankenhaus rechts der Isar in München festgestellt worden. Diese Erscheinungen reichten nicht aus, um eine Fortdauer der Darmerkrankung in Israel Uber das Jahr 1952 hinaus wahrscheinlich zu machen. Davon könnte nur auugegangen werden, wenn sich bei der Röntgenaufnahme Narben oder ähnliche Erscheinungen gezeigt hätten. Der Sachverständige habe bei seiner Bewertung alle vorliegenden ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen berücksichtigt. Ob eine* von der Klägerin beantragte erneute Untersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine! Beurteilung der Zusammenhangsfrage im Sinne der Klägerin rechtferti- gen könnte, bedürfe keiner Erörterung. Dem nicht entsprochen werden. Die von der Kläg Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG Antrag könne erin beantragte -SchlußG könne nicht zu einer völlig neuen Überprüfung führen. Vielmehr seien die Entschädigungsorgane nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruhe. Daher könne auch nicht das Ergebnis einer weiteren Untersuchung der Klägerin durch Prof. Dr. Hiller abgewartet werden. 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat, v/ie die Revision mit Recht rügt, die Grenzen der im Angleichungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG vorzunehmenden Prüfung zu eng gezogen und den Begriff der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG verkannt. V/ie der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1970, 77 Nr. 24 ausgesprochen hat, sind die Entschädigungsorgane bei der Neufestsetzung des Anspruchs nicht gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG an die der früheren Entscheidung zugrunde liegenden ärztlichen Befunde und an sonstige medizinische Untersuchungsergebnisse gebunden. Sie können die früher zugrunde gelegten ärztlichen Diagnosen, Befunderhebungen und sonstigen Untersuchungsergebnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen und weitere, zusätzliche Befunde erheben. Sie können demnach erforderlichenfalls eine neue Untersuchung und Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen veranlassen, der die früher erhobenen Befunde nicht unbesehen hinnehmen muß und auch zusätzliche Befunde erheben kann. Solche neueren Befunde lassen möglicherweise die früheren Befunde und eine darauf beruhende Diagnose in einem anderen Lichte erscheinen. Auch der Antragsteller selbst ist nicht gehindert, weitere medizinische Unterlagen einzureichen. Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat, ersichtlich auf Grund einer Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. Harders bei seiner Vernehmung, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß eine erneute Untersuchung der Klägerin, wie diese sie beantragt hatte, zu einer anderen Beurteilung der Präge des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Darmbeschwerden der Klägerin führen könnte. Gleichwohl hat es weder eine erneute Untersuchung angeordnet noch das von der Klägerin angekündigte Ergebnis ihrer Untersuchung durch Prof. Dr. Hiller abgewartet. Damit ist das Berufungsgericht dem Gebot, im Angleichungsverfahren den medizinischen Zusammenhang erneut in vollem Umfang, ohne Bindung an frühere Befunde und Diagnosen, nachzuprüfen, nicht gerecht geworden und hat auch gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen. Die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des § 176 Abs. 1 BEG und des Art. IV Abs. 1 Nr. 1a BEG-SchlußG ist sonach begründet. 1 m 3. Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrich-terlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Kai Maaß Graf von der Mühlen Henkel