Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic und Vill sowie die Richterin Lohmann am 23. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Auslegung des § 95 InsO durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 323/00 23. September 2004 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic und Vill sowie die Richterin Lohmann am 23. September 2004 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2000 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.033,15 €(= 154.575,40 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nur auslaufendes Recht betrifft. Sie ist vom Berufungsgericht richtig entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß § 95 InsO ergänzend zu dem Verständnis des § 7 Abs. 5 GesO herangezogen werden kann. Die Auslegung des § 95 InsO durch das Berufungsgericht entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29 Juni 2004 - IX ZR 147/03, ZIP 2004, 1608; zur Veröffentlichung vorgesehen in BGHZ). Fischer Raebel Neskovic Vill Lohmann