* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 93/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 93/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 9. Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter

Zitierte Normen: § 126 BGB
BGBfehlendPauluschVerbindungBürgschaftsurkundeGanterZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 9. September 1999 beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 6 gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. August 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten zu 6 auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 561.609,52 DM.
Gründe:
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt eine Urkunde im Sinne von § 126 BGB und damit auch eine Bürgschaftsurkunde vor, wenn trotz fehlender Verbindung Unsicherheiten in bezug auf die Zusammengehörigkeit der Schriftstücke ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97, NJW 1999, 1104, 1105 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht im Streitfall ohne Rechtsverstoß angenommen.
Paulusch
 Kreft
Stodolkowitz
 Zugehör
Ganter