Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Allerdings haftet ein Notar, der nicht zu steuerlichen Belehrungen verpflichtet war, auch dann, wenn er tatsächlich belehrt hat und die Belehrung in einer Weise falsch Der Beklagte hat den Rechtsvorgänger der Klägerin möglicherweise steuerlich beraten. Dann war der Beklagte nicht verpflichtet, weitergehend steuerlich zu beraten oder die Hinzuziehung eines Fachmanns zu empfehlen. Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorgebrachte Verfahrensrüge (Übergehen von Tatsachen) hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO)
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 322/95 BESCHLUSS vom 24. September 1996 in dem Rechtsstreit Irmengard sHHBstraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Notar Fritz PflHHll^Mplatz Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 )A y Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. September 1996 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1995 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gründe Die Revision wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Amtspflicht des Notars zur Rechtsbelehrung (§ 17 Abs. 1 BeurkG) erstreckt sich nur auf die unmittelbaren Rechtsfolgen des zu beurkundenden Geschäfts. Dazu gehören die steuerlichen Folgen grundsätzlich nicht. Allerdings haftet ein Notar, der nicht zu steuerlichen Belehrungen verpflichtet war, auch dann, wenn er tatsächlich belehrt hat und die Belehrung in einer Weise falsch 3 oder unvollständig war, daß der Betroffene in die Gefahr eines folgenschweren Irrtums geriet (BGH, Urt. v. 2. Juni 1981 - VI ZR 148/79, WM 1981, 942, 943; v. 5. November 1982 - V ZR 217/81, WM 1983, 123). Der Beklagte hat den Rechtsvorgänger der Klägerin möglicherweise steuerlich beraten. Dabei bestand die erwähnte Gefahr aber nicht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Rechtsvorgänger der Klägerin habe bei der Beurkundung erklärt, er selbst werde alsbald, bis zur Fälligkeit des Kaufpreises, eine Klärung herbeiführen, ob er zur Mehrwertsteuer herangezogen werden könne. Dies bedeutet, daß er sich auf die Beratung durch den Beklagten gerade nicht, zu demindest nicht ausschließlich, verlassen wollte. Der Beklagte durfte deswegen davon ausgehen, daß der Rechtsvorgänger der Klägerin das Umsatzsteuerproblem so, wie er es dem Beklagten unterbreitet hatte, noch einem Steuerfachmann vorlegen wird. Dann war der Beklagte nicht verpflichtet, weitergehend steuerlich zu beraten oder die Hinzuziehung eines Fachmanns zu empfehlen. Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorgebrachte Verfahrensrüge (Übergehen von Tatsachen) hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO) Brandes Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter