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BGH · IX ZR 322/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 322/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25- Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Im November 1965 beantragte die Klägerin unter Berufung auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SG eine neue Entscheidung über den Gesundheitsschaden. Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SG ist auf Antrag erneut über den Gesundheitsschadensanspruch zu entscheiden, wenn darüber vor Verkündung des Schlußgesetzes rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist. Der Berufungsrichter hat dahingestellt, ob im Angleichungsverfahren Art. III Nr. 2 Abs. 2 SG entsprechend angewandt werden könne, da sein früheres Urteil auch bis zu dem 18.12.1965 noch nicht rechtskräftig war. Allerdings, so führt er aus, habe der Bundesgerichtshof zu dieser Vorschrift entschieden, daß ein neuer Antrag bei der Behörde auch gestellt werden könne, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde erst nach dem Dieser Grundsatz lasse sich aber nicht auf die Angleichung nach Art. IV SG übertragen. Wenn Art. IV Nr. 1 SG Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung voraussetzt, dann hat das ausschließlich den Zweck, einen neuen Antrag und damit einen Wiederbeginn des Entschädigungsverfahrens dort auszuschließen, wo die Überprüfung nach medizinischen Gesichtspunkten noch innerhalb des anhängigen Verfahrens erfolgen kann. Diese Anknüpfung hat nicht den Sinn, unter zahlreichen ohnehin nach den neuesten medizinischen Gesichtspunkten entschiedenen Fällen die von der Überprüfung auszuschließen, die innerhalb der letzten drei Monate oder aber innerhalb der letzten sechs Monate vor Verkündung des Schlußgesetzes entschieden worden sind. lässig, wenn ein Berufungsurteil nur noch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ange-fochten werden kann. Aus den gleichen Gründen hat der Bundesgerichtshof bereits die entsprechende Anwendung von Art. III Nr. 2 Abs. 2 SG zugelassen (RzW 1969, 517; 1971, 66).

Zitierte Normen: § 223 BEG
medizinischrechtskräftigAngleichungRzWKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

004
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 322/69 URTEIL	Verkündet	am
25. Februar 1971 Ehrenberger, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Blima
1»
V, USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Baden-Württemberg , vertreten durch den Justizminister in Stuttgart,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25- Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und aüslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Anspruch der Klägerin auf Rente für Gesundheits schaden wurde durch Urteil des Berufungsgerichts vom
22.7.1965	aus medizinischen Gründen abgelehnt. Das Berufungsurteil wurde am 6.8.1965 zugestellt und mit Ablauf der Beschwerdefrist (§ 223 BEG) am 6.2.1966 rechtskräftig.
 
Im November 1965 beantragte die Klägerin unter Berufung auf Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SG eine neue Entscheidung über den Gesundheitsschaden. Die Behörde lehnte den Anspruch nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens wiederum aus medizinischen Gründen ab. Land- und Oberlandesgericht haben den Antrag als unzulässig angesehen.
Mit der Revision beantragt die Klägerin die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat sich nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SG ist auf Antrag erneut über den Gesundheitsschadensanspruch zu entscheiden, wenn darüber vor Verkündung des Schlußgesetzes rechtskräftig gerichtlich entschieden worden ist. Der Berufungsrichter hat dahingestellt, ob im Angleichungsverfahren Art. III Nr. 2 Abs. 2 SG entsprechend angewandt werden könne, da sein früheres Urteil auch bis zu dem 18.12.1965 noch nicht rechtskräftig war. Allerdings, so führt er aus, habe der Bundesgerichtshof zu dieser Vorschrift entschieden, daß ein neuer Antrag bei der Behörde auch gestellt werden könne, wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde erst nach dem
18.12.1965	zurückgewiesen worden sei; dann müsse die Sache so angesehen werden, als sei das vor dem
18.9.1965	verkündete Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (vgl. BGH RzW 1966, 430; 1966, 475). Dieser Grundsatz lasse sich aber nicht auf die Angleichung nach Art. IV SG übertragen. In Art. III
 
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Nr. 2 handle es sich um weitergehende Ansprüche nach Gesetzesänderung, während die Angleichung hier nur eine Veränderung der medizinischen Auffassungen zu dem Tragen bringen solle. Regelmäßig beruhe aber eine unmittelbar vor dem Schlußgesetz ergangene gerichtliche Entscheidung auf der in diesem Zeitpunkt herrschenden medizinischen Anschauung, so daß der erneute Antrag keine Aussicht auf Erfolg habe. Deshalb sei es sinnvoll gewesen, Urteile von der Angleichung auszuschließen, die am 18.9.1965 nicht rechtskräftig waren.
Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten. Wenn Art. IV Nr. 1 SG Unanfechtbarkeit oder Rechtskraft der früheren Entscheidung voraussetzt, dann hat das ausschließlich den Zweck, einen neuen Antrag und damit einen Wiederbeginn des Entschädigungsverfahrens dort auszuschließen, wo die Überprüfung nach medizinischen Gesichtspunkten noch innerhalb des anhängigen Verfahrens erfolgen kann. Diese Anknüpfung hat nicht den Sinn, unter zahlreichen ohnehin nach den neuesten medizinischen Gesichtspunkten entschiedenen Fällen die von der Überprüfung auszuschließen, die innerhalb der letzten drei Monate oder aber innerhalb der letzten sechs Monate vor Verkündung des Schlußgesetzes entschieden worden sind. Schon diese sich aus §§ 210, 218, 219 BEG ergebende Unterscheidung nach dem Wohnsitz des Klägers wäre offenbar nicht zu begründen. Der Auffassung, das Gesetz wolle wenigstens die kurz vor dem 18.9.1965 erledigten Fälle von der Angleichung ausnehmen (vgl. auch Brunn RzW 1969, 517 Anm. zu Nr. 66), kann nicht gefolgt werden.
 
Für den Gesetzgeber handelte es sich darum, das Entschädigungsverfahren in den Fällen neu zu eröffnen, in denen die medizinisch-tatsächliche Überprüfung allein auf diesem Wege möglich war.
Deshalb sind Unanfechtbarkeit und Rechtskraft im Rahmen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a SG auf das Verfahrensereignis zu beziehen, das die Sachprüfung beendet.
Solange Klage- oder Berufungsfrist laufen, kann der Berechtigte eine tatsächliche oder vermeintliche Veränderung in der medizinischen Betrachtungsweise seines Falles durch Anfechtung der Entscheidung zur Geltung bringen. Anders liegt es, wenn am 18.9.1965 eine Beschwerde nach § 220 BEG eingelegt war oder nur noch dieses Rechtsmittel offen stand. Denn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-rückverweisung in eine Tatsacheninstanz nur dann, wenn einer der besonderen Gründe des § 219 Abs. 2 BEG vorliegt. Kein Grund für die Zulassung der Revision ist es, daß in einem vor dem 18.9.1965 verkündeten Berufungsurteil eine erst seit dem 18.9.1965 gesetzlich vorgeschriebene medizinische Überprüfung fehlt (vgl.
 BGH RzW 1965, 574 Nr. 47). Die Nachprüfung würde deshalb davon abhängen, ob das Berufungsurteil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Entschädigungsgerichte abweicht und das Revisionsgericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eingreifen muß. Im Regelfall kann eine erneute medizinische Sachprüfung mit der Zulassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Daher ist der Antrag auf erneute Entscheidung durch die Entschädigungsbehörde stets zu-
 
lässig, wenn ein Berufungsurteil nur noch mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ange-fochten werden kann.
Aus den gleichen Gründen hat der Bundesgerichtshof bereits die entsprechende Anwendung von Art. III Nr. 2 Abs. 2 SG zugelassen (RzW 1969, 517; 1971, 66). Es bedarf aber der Heranziehung dieser Vorschrift nicht; vielmehr gilt der RzW 1966, 430 entwickelte Grundsatz wegen der Eigenart der Zulassungsbeschwerde auch im Bereich der Angleichung.
Graf
 von der Mühlen
 Zorn
Henkel
 Dr. Thumm