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BGH · TX ZR 322/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TX ZR 322/6

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 26» Mai 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auoh über die aufiergerichtliehen Kosten der Revision, .an das Berufungsgericht zurüokver-wiesen. 225)* Ihren Antrag auf Umstellung dieser Rente nach dem BEG lehnte die Entschädigungsbehörde ab, gewährte ihr jedoch für eine verfolgungsbedingte, abgrensbare Verschlimmerung ▼on Degenerationserseheinungen am Hers- und Kreislaufsystem ein Heilverfahren. Mit der Klage verlangt die Klägerin Kapitalentsehä-digung und Rente für Gesundheitssehaden nach den Vorsehrif ten des BSG. Den Antrag auf Angleichung naoh Art« IV Hr, 1 Abs« 1a BEG-SchlußG, un die es der Klägerin in erster Linie geht, hat der Berufungsriohter sachlich nicht geprüft« Br ist der Auffassung, die Angleichung setse einen allgemeinen Wandel der dem rechtskräftigen Urteil des Qberlandesgeriehts Düsseldorf vom 23* Hovember 1963 sugrunde gelegten medisinisehen Auffassungen und Erkenntnisse über die dureh dieses Urteil bindend festgestellten Krankheitserseheinungen voraus« Im Berufungsurteil ist im einseinen dargelegt, daB die damals tätig gewordenen Sachverständigen alle bei der Klägerin gegebenen Krankheiteerseheimungen auf Anlage oder altersbedingte Umstände surüekgeftthrt hätten, und daB ihre SehluBfelgerungen der auoh gegenwärtig noch herrschenden Lehrmeinung entsprächen« Der Tatrichter kann die frühere Beurteilung bestätigen, wenn er die Überseugung gewonnen hat, daß sie aueh vom heutigen medisinisehen Standpunkt aus richtig ist« Wie weit er däsu eines neuen Gutachtens bedarf, ist naeh allgemeinem Verfahrensrecht Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in vollem Umfang erneut festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen* (g* Beine Verschlimmerung der Krankheitserscheinungen) zu berücksichtigen (BGH aaO). Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich als dessen Überzeugung entnehmen, daß die frühere Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs der festgestellten Gesundheitssehäden mit der Verfolgung auch vom heutigen medizinischen Standpunkt aus noch* richtig sei. Außer einer Reihe organischer Leiden hat der Beruf ungsriehter auf Grund dieser für bindend gehaltenen Feststellungen auch ein "ängstliches Verhalten und starke GedächtnisBehwäehe” medizinisch überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein ängstliches Verhalten als solches keinen Krankheitsbefund in psychischer Hinsicht darstelle und die Gedächtnisschwäche sich aus dem Alter der Klägerin und den allgemein bei ihr bestehenden arteriosklerotischen Veränderungen erkläre • Jedoch erschöpft die dem Urteil des Vorproeesses entnommene Feststellung, bei der Klägerin sei ein "ängstliches Verhalten gefunden worden", weder deren bisheriges Vorbringen noch das Ergebnis der ärztlichen Begutachtungen. Auf Grund dieser Umstände läßt sieh nicht mit Sicherheit aussehliefiem, dafi der Berufungsrichter, hätte er nicht die Feststellungen über die Krankheitserscheinungen in Urteil des Verprozesses für bindend gehalten, jedenfalls hinsiehtlieh der behaupteten psychischen Störungen den Sachverhalt mit Hilfe eines Saehverstän-digen für das Fachgebiet Nervenkrankheiten und Psychiatrie noch weiter aufgeklärt und bei der Würdigung des Beveisergebnisses su einer anderen, der Klägerin günstigeren Auffassung über die Begründetheit. Bas Angleiehungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs« 1a BEG-SohlußG ermöglicht eine umfassende Neuprüfung des Anspruchs, bei der auch alle seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen su berücksichtigen sind. Bas Ergebnis dieser Prüfung erledigt deshalb auch den Antrag der Klägerin auf erneute Entscheidung über den Anspruch nach $$ 35, 206 BEG. Außerdem wäre dieser Antrag nicht begründet* Entgegen der Ansicht der Revision ist im Bescheid vom 25* Juli I960 nicht ein Verfolgungsleiden "Begenerationser-seheinungen am Hers- und Kreislaufsystem*, sondern nur eine verfelgungsbedingte, abgrensbare Verschlimmerung dieser unabhängig von der Verfolgung entstände' nen Krankheit festgestellt* Es wäre denkbar, daß auch bei diesem Leiden die Verfolgung für eine Verschlimmerung, die nach dem Erlaß des Bescheides vom 25* Juli I960 eingetreten ist, abgrensbar mitverantwortlich bleibt (vgl. Im rechtskräftigen Urteil des Vorpresesses vom 29* November 1963 ist jedoch für alle von der Klägerin geltend gemaehten und von den Gutachtern festgestellten Gesundheitsschäden - auch für die Degeneratienserseheinungen am Hers- und Kreislaufsystem und deren Verschlimmerung - die Wahrscheinlichkeit einer Verursachung durch natlonalsosialistisehe Gewaltmaßnahmen verneint worden.

VerschlimmerungDüsseldorfRenteKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2473 059 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX ZR 322/6?	URTEIL	Verkündet	am
22. Januar 1970 Pohl,
 JustishauptSekretär
 ela Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln den Entschädigungsrechtsetreit
 trade
- Proseöbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechteanwälte Br. und
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten dureh die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
\
Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesriehter von der Mühlen, Zorn, Dr. foesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 26» Mai 1967 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auoh über die aufiergerichtliehen Kosten der Revision, .an das Berufungsgericht zurüokver-wiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1891 in Köln geborene nicht jüdische Klägerin heiratete 1928 den jüdischen Kaufmann Simon DfB» Sie wurde deshalb verfolgt. Hach einem Bescheid vff 14* Juni 1955 und einem Xnderungsbescheid vom 29* Oktober 1955 besieht sie seit 1. September 1946 für Gesundheitsschäden eine Rente auf Grund nordrhein-westfälisohen Landesrechts (VRG vom 5* Märs 1947, GV0B1 S. 225)* Ihren
 Antrag auf Umstellung dieser Rente nach dem BEG lehnte die Entschädigungsbehörde ab, gewährte ihr jedoch für eine verfolgungsbedingte, abgrensbare Verschlimmerung ▼on Degenerationserseheinungen am Hers- und Kreislaufsystem ein Heilverfahren. Ihre Klage auf Kapitalent-schädigung und Rente wurde abgewiesen. Das Oberlandes-gerieht Düsseiderf verneinte im rechtskräftigen Urteil vom 29« November 1963 das Verliegen verfolgungsbedingter Ge sundhei t as ehäden •
Einen am 30. Desember 1963 eingereiehten "Verschlimmerungs-Antrag" und den Antrag auf Angleiehung nach Art.
IV Nr. 1 Abs. 1a BBG-SchlußG vom 18. Oktober 1965 lehnte die Entsehädigungsbehörde durch die Beseheide vom 30. Juni 1965 und 20. Januar 1966 ab, well die Verschlimmerung des anerkannten Verfelgungsleidens nicht mehr der Verfolgung, sondern der physiologischen Alterung sur Last su legen und naeh Art. IV BEGr-SehluBG keine andere är etliche Beurteilung su erwarten sei.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Kapitalentsehä-digung und Rente für Gesundheitssehaden nach den Vorsehrif ten des BSG. Sie hatte damit keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt sie die Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sieh im Revisionsverfahren nieht vertreten lassen.
 
Hl
 Bntschoiduagsgründe
Die Revision ist begründet*
Den Antrag auf Angleichung naoh Art« IV Hr, 1 Abs« 1a BEG-SchlußG, un die es der Klägerin in erster Linie geht, hat der Berufungsriohter sachlich nicht geprüft« Br ist der Auffassung, die Angleichung setse einen allgemeinen Wandel der dem rechtskräftigen Urteil des Qberlandesgeriehts Düsseldorf vom 23* Hovember 1963 sugrunde gelegten medisinisehen Auffassungen und Erkenntnisse über die dureh dieses Urteil bindend festgestellten Krankheitserseheinungen voraus« Im Berufungsurteil ist im einseinen dargelegt, daB die damals tätig gewordenen Sachverständigen alle bei der Klägerin gegebenen Krankheiteerseheimungen auf Anlage oder altersbedingte Umstände surüekgeftthrt hätten, und daB ihre SehluBfelgerungen der auoh gegenwärtig noch herrschenden Lehrmeinung entsprächen«
Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht. Sie beruht auf einer.unsutreffanden Auslegung des Art« IV Nr« 1 Abs« 1& BEG-SchlußG. Die Angleichung setst nicht voraus, daß sich die medisinisehen Auffassungen über die Leiden der Klägerin seit der früheren Entscheidung ge-wandelt hatban (-B9H, tfrt.il von 10. Juli 1969 - IX ZR 118/6#). In* Angleiehungsverfahren ist der konkrete medisinische Zusammenhang erneut naehsuprüfen. Der Tatrichter kann die frühere Beurteilung bestätigen, wenn er die Überseugung gewonnen hat, daß sie aueh vom heutigen medisinisehen Standpunkt aus richtig ist« Wie weit er däsu eines neuen Gutachtens bedarf, ist naeh allgemeinem Verfahrensrecht
 
zu beurteilen« Die Entschädigungsorgane sind an die me« dizinischen Feststellungen, auf denen die frühere Entscheidung beruht, nicht gebunden. Sie können die früher zugrunde gelegten ärztlichen Diagnosen, Befunderhebungen und sonstigen Untersuohungsergebnisse auf ihre Richtigkeit überprüfen lassen und weitere Befunde erheben. Der Anspruchsteller ist nicht gehindert, weitere medizinische Unterlagen einzureichen. Bindend nach Art. IV Hr. 1 Abs. 5 BEG-SehlußG sind dagegen tatsächliche Feststellungen, die nicht auf medizinischem Gebiet liegen. Sie können nicht berichtigt, aber ergänzt werden, soweit dies für die medizinische Beurteilung von Bedeutung ist. Da im Angleichungsverfahren der Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden in vollem Umfang erneut festzusetzen ist, sind auch die seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen* (g* Beine Verschlimmerung der Krankheitserscheinungen) zu berücksichtigen (BGH aaO).
Den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich als dessen Überzeugung entnehmen, daß die frühere Beurteilung des medizinischen Zusammenhangs der festgestellten Gesundheitssehäden mit der Verfolgung auch vom heutigen medizinischen Standpunkt aus noch* richtig sei. Das wäre - trotz des unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunktes -unbedenklich, wenn es bei allen diesen Leiden einschließlich einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung nur noch darum ginge, die Zusammenhangfrage vom heutigen medizinischen Standpunkt aus zu beurteilen. Denn dann käme es auf die vom Berufungsriehter zu Unrecht angenommene Bindung an die früheren Feststellungen über die Krankheitserscheinungen der Klägerin im rechtskräftigen Urteil des
 
Oberlandesgerichts Düsseldorf tob 29« November 1963 nicht an. So liegt der Sachverhalt aber nicht.
Außer einer Reihe organischer Leiden hat der Beruf ungsriehter auf Grund dieser für bindend gehaltenen Feststellungen auch ein "ängstliches Verhalten und starke GedächtnisBehwäehe” medizinisch überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein ängstliches Verhalten als solches keinen Krankheitsbefund in psychischer Hinsicht darstelle und die Gedächtnisschwäche sich aus dem Alter der Klägerin und den allgemein bei ihr bestehenden arteriosklerotischen Veränderungen erkläre •
Jedoch erschöpft die dem Urteil des Vorproeesses entnommene Feststellung, bei der Klägerin sei ein "ängstliches Verhalten gefunden worden", weder deren bisheriges Vorbringen noch das Ergebnis der ärztlichen Begutachtungen. Bereits im Gutachten des Dr. LeJH^P vom 27. November.1953 (Bl. 6 d.A.d. Landesrentenbehörde), das dieser im Auftrag der Entschädigungsbehörde erstattete, ist unter Beschwerden aufgeführt: "Depressiv, Angstgefühle, schwere Träume, Schlechter Schlaf"; unter "Psychischer Zustand" heißt es: "Frau L. Macht einen etwas gedrückten Eindruck, kommt leicht ins Weinen, andererseits schreckhaft und nervös". Der Sachverständige Prof. Dr. Seh^HHB vermerkt in seinem Gutachten vom 25* Januar 1953 (Bl. 25 aaO) bei der Krankengeschichte unter "Krankheiten" "starke seelische Belastungen", hingegen keine psychischen Beschwerden; den psychischen Zustand fand er "unauffällig". Am 24* September 1962
 
bescheinigte Dr. Lefl^P, nunmehr als der behandelnde Arzt der Klägerin (Bl. 67 d.A. 24vQ_iEnt^ch^£^5Q/^0), sie leide u.a. an "nervöser Erschöpfung". Den Gutachtern der 1. Medizinischen Klinik der Medizinischen Akademie in Düsseldorf berichtete die Klägerin bei der Untersuchung während des stationären Aufenthaltes vom 11. bis 13« März 19*3 (Bl. 87, 88 aaO), die Umstände der Flucht und das unruhige Leben in Belgien hätten starke Aufregungen und erhebliehe nervöse Störungen hervergerufen; in ihrem psyehisehen Verhalten fanden die Gutachter die Klägerin "ängstlich". In einem von ihr eingereiohten Gutachten des Dr. Le^||^ vom 14* September 1963 (Bl. 116 aaO) ist die Bede davon, daß sich bei ihr eine starke Unruhe, Angstgefühle, Angsträume - "noeh heute naeh 20 Jahren sehr oft, so dafi in vielen Nächten ungenügend geschlafen werde" Vergeblich-keitkeit und Konzentrationsschwäche zeigten; Depressionen seien häufig, es werde sehr viel geweint. Im Urteil des Oberlandesgeriehts Düsseldorf vom 29. November 1963 ist dazu festgestellt, die in dem Rentengutachten des Dr. Less mann diagnostizierten nervös-depressiven Zustände seien nicht näher belegt und in dem späteren Gutachten nicht bestätigt werden. Bine Begutachtung der von der Klägerin geltend gemachten und den Verfolgungsbelastungen zuge-sehriebenen psyehisehen Störungen durch einen Facharzt für Nervenkrankheiten und Psychiatrie ist zu keinem Zeitpunkt erfelgt.
Auf Grund dieser Umstände läßt sieh nicht mit Sicherheit aussehliefiem, dafi der Berufungsrichter, hätte er nicht die Feststellungen über die Krankheitserscheinungen in Urteil des Verprozesses für bindend gehalten,
 
jedenfalls hinsiehtlieh der behaupteten psychischen Störungen den Sachverhalt mit Hilfe eines Saehverstän-digen für das Fachgebiet Nervenkrankheiten und Psychiatrie noch weiter aufgeklärt und bei der Würdigung des Beveisergebnisses su einer anderen, der Klägerin günstigeren Auffassung über die Begründetheit. ihres Antrags auf Angleiehung gelangt wäre.
Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Pie Sache ist sur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurüeksuverweisen. >
Bei dieser Sachlage bedürfen die weiteren Rügen der Revision keiner Brörterung. Bie Zurückverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihre Bedenken gegen die im Berufungsgrteil vergenemmene medizinische Beurteilung dar sonstigen Krankheiten, insbesondere der Arteriosklerose, versutragen.
Auch auf die Frage, ob eine nach der Sehlußverhand-lung in VorprezeB eingetretene weitere Verschlimmerung der "Begenerationserschelnungen am Hers- und Kreislaufsystem" unter dem rechtlichen Gesichtspunkt.der §§ 35,
206 BEG jetzt zur Festsetzung einer Rente führen könnte, kommt es nicht mehr an. Bas Angleiehungsverfahren nach Art. IV Nr. 1 Abs« 1a BEG-SohlußG ermöglicht eine umfassende Neuprüfung des Anspruchs, bei der auch alle seit der früheren Begutachtung eingetretenen Veränderungen su berücksichtigen sind. Bas Ergebnis dieser Prüfung erledigt deshalb auch den Antrag der Klägerin auf erneute Entscheidung über den Anspruch nach $$ 35, 206 BEG.
 
Außerdem wäre dieser Antrag nicht begründet* Entgegen der Ansicht der Revision ist im Bescheid vom 25* Juli I960 nicht ein Verfolgungsleiden "Begenerationser-seheinungen am Hers- und Kreislaufsystem*, sondern nur eine verfelgungsbedingte, abgrensbare Verschlimmerung dieser unabhängig von der Verfolgung entstände' nen Krankheit festgestellt* Es wäre denkbar, daß auch bei diesem Leiden die Verfolgung für eine Verschlimmerung, die nach dem Erlaß des Bescheides vom 25* Juli I960 eingetreten ist, abgrensbar mitverantwortlich bleibt (vgl. BGH RsV 1965, 516 Nr* 19). Im rechtskräftigen Urteil des Vorpresesses vom 29* November 1963 ist jedoch für alle von der Klägerin geltend gemaehten und von den Gutachtern festgestellten Gesundheitsschäden - auch für die Degeneratienserseheinungen am Hers- und Kreislaufsystem und deren Verschlimmerung - die Wahrscheinlichkeit einer Verursachung durch natlonalsosialistisehe Gewaltmaßnahmen verneint worden. An diese Peststellung sind die Entschädigungsorgane im Verfahren nach §§ 35, 206 BEG gebunden (BGH RsW 1967, 136 Nr* 34)« Wird von dieser Begründung der Entscheidung ausgegangen, so besteht kein Zweifel,
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 daß hier eine zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht voraussehbare Entwicklung der Verhältnisse, die unter dem Gesichtspunkt der Verschlimmerung eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte, nicht mehr in Betracht kommt.
Mai	von	der	Mühlen	Zorn
 Bundesrichter Br. Woesner kann nicht untersohreiben; er ist beurlaubt.
Mai	Henkel