BGH · IX ZR 321/99 vom 20.11.2001
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 20. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist die Flaftung der Beklagten aus der Bürgschaft auf Anlaßkredite beschränkt (vgl. Der Begriff des Anlaßkredits richtet sich nach dem zur Zeit der Bürgschaft aktuellen Sicherungsbedürfnis der Klägerin; er setzt nicht voraus, daß ein Darlehensvertrag bei Erteilung der Bürgschaft bereits geschlossen war. Der Tatrichter wird im Betragsverfahren prüfen müssen, ob Kontokorrentkredite von 900.000 DM für Neuwagen, von 50.000 DM für Gebrauchtwagen sowie von 32.000 DM für Sonderdarlehen ebenfalls in dem bezeichne-ten Zusammenhang mit der Erteilung der Bürgschaft stehen oder jedenfalls Kreditrahmen für drei verschiedene Zwecke vereinbart waren, was dazu führen kann, daß die zur Auffüllung der Rahmenbeträge gewährten Darlehen als zukünftige Forderungen von der Haftung umfaßt sind (vgl.