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BGH · IX ZR 321/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 321/69

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Br. Thumm für Recht erkannt: Im August 1965 bat sie im Blick auf das bevorstehende 7* ÄndG zu dem BWGöD um Neufestsetzung der Bezüge des Verstorbenen und ihrer Witwenbezüge# Die Behörde ge- Eine Neufestsetzung der Bezüge des Verstorbenen für die Zeit bis zu dem 31. Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, das Berufungsgericht hat den Anspruch bejaht und den Beklagten zur Zahlung der nach §§ 10, 19 BWGöD zu berechnenden Bezüge verurteilt . Änderungsgesetz habe im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1965, 328 den § 31 h BWGöD mit Rückwirkung auf den Tag seines Inkrafttretens, den 1. fcember 1961, aufgehoben (Art. VII Abs. 1 Nr. 4) und den sogenannten geprüften Kandidaten des öffentlichen Dienstes mit Wirkung vom 1. Daß der Gesetzgeber die Dinge so gesehen habe, folge aus Art. IV Abs.6 des 7. ÄndG: da er den Festsetzungen aus § 51 h BWGöD rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen habe, habe er die Weiterzahlung der Bezüge bis zur neuen Entscheidung angeordnet. Der auf § 31 h BWGöD gestützte Antrag des Verstorbenen von 1961 beziehe sich auf die Wiedergutmachung, die ihm wegen der Nichtaufnahme in den Vorbereitungsdienst zustehe. ÄndG zur erstmaligen Einführung der nach § 31 h BWGöD wiedergutzu demachenden Sachverhalte einen Antrag des Geschädigten habe fordern müssen. ÄndG bestimme nur, daß die Unanfechtbarkeit einer früheren Regelung einem neuen Antrag des Berechtigten und einer neuen Entscheidung über den Wiedergutmachungsanspruch nicht entgegenstehe. April 1950 gelegt (§19 BWGöD), sondern auf den 1« Januar 1961« Da Wiedergutmachung nur auf Antrag gewährt wird (§24 BWGöD) und das 6« Änderungsgesetz für diese Personen erstmalig einen Wiedergutmachungsanspruch begründete, hat es in Art. V Abs. 1 S. Die nach Umfang und Zeitraum gegenüber den Ansprüchen von Beamten des Vorbereitungsdienstes beschränkte Wiedergutmachung hat das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 3 GG erklärt (RzW 1965, 328). April 1951 durch die den früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes gewährte Versorgung ersetzt und auch den § 19 BWGÖD für anwendbar erklärt. ÄndG zu dem BWGÖD), besaß ihn - wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt -von vorneherein in dem durch das 7. Ob über das Wiedergutmachungsverlangen von amtswegen neu zu entscheiden ist oder ob es eines neuen Antrags des Berechtigten bedarf, bestimmen die Überleitungsvorschriften der Änderungsgesetze. ÄndG zu dem BWGÖD kann die weitgehende Polgerung nicht gezogen werden, der Gesetzgeber gehe stillschweigend von der Notwendigkeit eines neuen Antrags auch in den Fällen aus, in denen er die frühere sachlich-rechtliche Regelung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens durch eine andere Regelung ersetzt hat und der angemeldete Schädigungssachverhalt infolgedessen unrichtig geregelt ist. Da der Erblasser aufgrund des 6, ÄndG zu dem BWGöD den nach § 24 BWGöD erforderlichen Wiedergutmachungsantrag rechtzeitig gestellt hatte, stand ihm bis zu seinem Tode das im Berufungsurteil nach seinen Berechnungsmerkmalen bestimmte Ruhegehalt zu.

Zitierte Normen: § 31h BWGöD Art. 3 GG § 24 BWGöD
ÄndGBehördeAnspruchKlägerinBWGöDBWGÖD

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Di NAHEN DES VOLKES
IX ZR 321/69
URTEIL
Verkündet am
8. Juni 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Wiedergutmachungsrechtsstreit
 Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister in Wl
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Lr.
gegen
 Henriy Henriette G
(street
 Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
- 2
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Br. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 24» Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagt e.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1906 geborene jüdische Ehemann der Klägerin legte 1933 die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ab, wurde aber aus Verfolgungsgründen nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.
Im Oktober 1961 beantragte er Wiedergutmachung nach § 31 h BWGöD. Die Behörde setzte einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 i* der ruh eg ehalt fähigen Dienstbezüge der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 13 fest.
Am 10. Dezember 1964 starb der Ehemann der Klägerin; die Klägerin ist seine Alleinerbin. Im August 1965 bat sie im Blick auf das bevorstehende 7* ÄndG zu dem BWGöD um Neufestsetzung der Bezüge des Verstorbenen und ihrer Witwenbezüge# Die Behörde ge-
währte ihr durch Bescheid vom 6. Februar 1967 die Witwenbezüge aus dem Ruhegehalt, das dem Verstorbenen zugestanden hätte, wenn er am 1. April 1941 zu dem Studienrat ernannt worden und zu dem 31* März 1951 in den Ruhestand getreten wäre. Eine Neufestsetzung der Bezüge des Verstorbenen für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1964 lehnte sie ab.
Der Streit der Parteien geht nur noch um die Bezüge des Verstorbenen für die Zeit vom 1. April 1950 bis zu dem 31. Dezember 1964, die die Klägerin als seine Erbin beansprucht.
Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, das Berufungsgericht hat den Anspruch bejaht und den Beklagten zur Zahlung der nach §§ 10, 19 BWGöD zu berechnenden Bezüge verurteilt .
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter hat kein Bedenken gegen den Anspruch der Klägerin darin gesehen, daß der Erblasser die Verkttndung des 7. ÄndG zu dem BWGöD vom 9. September 1965 nicht erlebt und keinen Antrag auf anderweite Festsetzung seiner Wiedergutmachungsbezüge aufgrund dieses Gesetzes gestellt hat;
Das 7. Änderungsgesetz habe im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1965, 328 den § 31 h BWGöD mit Rückwirkung auf den Tag seines Inkrafttretens, den 1. Sep-
fcember 1961, aufgehoben (Art. VII Abs. 1 Nr. 4) und den sogenannten geprüften Kandidaten des öffentlichen Dienstes mit Wirkung vom 1. April 1951 die vollen Ansprüche der geschädigten Beamten gewährt (Art# VII Abs. 1 Nr. 1). Der Wiedergutmachungsanspruch dieser Gruppe habe demnach von vorneherein den sich aus dem 7© Änderungsgesetz ergebenden Umfang gehabt. Daß der Gesetzgeber die Dinge so gesehen habe, folge aus Art. IV Abs. 6 des 7. ÄndG: da er den Festsetzungen aus § 51 h BWGöD rückwirkend die Rechtsgrundlage entzogen habe, habe er die Weiterzahlung der Bezüge bis zur neuen Entscheidung angeordnet.
Der auf § 31 h BWGöD gestützte Antrag des Verstorbenen von 1961 beziehe sich auf die Wiedergutmachung, die ihm wegen der Nichtaufnahme in den Vorbereitungsdienst zustehe. Nach dem Wegfall des § 31 h BWGöD habe die Behörde über dieses Wiedergut machungs verlangen anderweit entscheiden müssen. Eines weiteren Antrags habe es nicht bedurft. Folgerichtig verlange das 7. ÄndG in Art. IV Abs. 1 im Gegensatz zu Art. IV Abs. 3 keinen neuen Antrag, während das 6. ÄndG zur erstmaligen Einführung der nach § 31 h BWGöD wiedergutzu demachenden Sachverhalte einen Antrag des Geschädigten habe fordern müssen. Art. IV Abs. IS. 1 des 7. ÄndG bestimme nur, daß die Unanfechtbarkeit einer früheren Regelung einem neuen Antrag des Berechtigten und einer neuen Entscheidung über den Wiedergutmachungsanspruch nicht entgegenstehe. Frühere Änderungsgesetze hätten hingegen neben einer solchen Bestimmung jeweils einen Neuantrag vorgeschrieben (Art. IV Nr. 1 des 3. ÄndG; Art. V Abs. 1 und 2 des 6. ÄndG). •
Der Auffassung des Berufungsrichters ist beizutreten.
Das 6.. ÄndG zu dem BWGöD vom 18. August 1961, insoweit in Kraft getreten am 1. September 1961, hat durch Einfügung des
 
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§ 31 h BWGöD erstmalig einen Wiedergutmachungsanspruch für Personen begründet, die dem öffentlichen Dienst nicht angehört haben, die aber die Voraussetzungen für die Aufnahme in einen staatlichen Vorbereitungsdienst erfüllt hatten und aus Verfolgungsgründen nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden« Das 6« Änderungsgesetz hat diesen Personen nicht die Begründung eines Dienstverhältnisses und die volle beamtenrechtliehe Ünterhaltssicherung, sondern nur einen Unterhaltsbeitrag gewährt« Außerdem hat es den Beginn der Zahlungen nicht wie bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes auf den 1. April 1950 gelegt (§19 BWGöD), sondern auf den 1« Januar 1961« Da Wiedergutmachung nur auf Antrag gewährt wird (§24 BWGöD) und das 6« Änderungsgesetz für diese Personen erstmalig einen Wiedergutmachungsanspruch begründete, hat es in Art. V Abs. 1 S. 1 für sie die Antragsfrist bis zu dem 31« Dezember 1962 wiedereröffnet.	!
Die nach Umfang und Zeitraum gegenüber den Ansprüchen von Beamten des Vorbereitungsdienstes beschränkte Wiedergutmachung hat das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 3 GG erklärt (RzW 1965, 328). Der Gesetzgeber hat deswegen die bisherige Regelung durch das 7. ÄndG zu dem BWGöD vom 9« September 1965 rückwirkend beseitigt. Den Unterhaltsbeitrag hat es mit Rückwirkung auf den 1. April 1951 durch die den früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes gewährte Versorgung ersetzt und auch den § 19 BWGÖD für anwendbar erklärt. Nach §§ 2 Abs. 1 S. 3, 5 Abs. 2 S. 2, 9, 10, 19 BWGöD haben die sogenannten geprüften Kandidaten des staatlichen Vorbereitungsdienstes nunmehr vom 1. April 1950 bis zu ihrer Anstellung im öffentlichen Dienst oder bis zur endgültigen Belaseung im Ruhestand (§§ 10a, 11 BWGÖD) den gleichen An-
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 Spruch auf Ruhegehalt wie die im öffentlichen Dienst geschädigten Verfolgten. Wer den Wiedergutmachungsanspruch wegen Nichtaufnahme in einen staatlichen Vorbereitungsdienst durch einen bis zu dem 31. Dezember 1962 gestellten Antrag angemeldet hatte (§24 BWGÖD, Art. V Abs. 1 S. 1 des 6. ÄndG zu dem BWGÖD), besaß ihn - wie der Berufungsrichter zutreffend ausführt -von vorneherein in dem durch das 7. ÄndG rückwirkend bestimmten Umfange•
Einen neuen Antrag brauchten die durch §§ 2 Abs. 1 S. 3,
5 Abs. 2 S. 2 BWGÖD nF Begünstigten nach dem Erlaß des 7. ÄndG zu dem BWGÖD nicht zu stellen; etwaige Anträge hatten nur die Bedeutung einer Anregung an die Behörde, die Ansprüche nach den veränderten Bestimmungen neu festzusetzen. Da der früheren Regelung die Rechtsgrundlage entzogen war, hatten die Behörden über die aufgrund des 6. Änderungsgesetzes gestellten Anträge anderweit zu entscheiden. Die Auffassung des Beklagten, ein Wiedergutmachungsantrag werde durch die darauf ergehende Entscheidung "im ganzen erledigt", ist unrichtig, wenn damit gemeint ist, es bedürfe nach einer Änderung des sachlichen Rechts stets eines neuen Antrags. Ob über das Wiedergutmachungsverlangen von amtswegen neu zu entscheiden ist oder ob es eines neuen Antrags des Berechtigten bedarf, bestimmen die Überleitungsvorschriften der Änderungsgesetze. Aus der Passung des Art. IV Abs. 1 S. 1 des 7. ÄndG zu dem BWGÖD kann die weitgehende Polgerung nicht gezogen werden, der Gesetzgeber gehe stillschweigend von der Notwendigkeit eines neuen Antrags auch in den Fällen aus, in denen er die frühere sachlich-rechtliche Regelung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens durch eine andere Regelung ersetzt hat und der angemeldete Schädigungssachverhalt infolgedessen unrichtig geregelt ist.
 
Da der Erblasser aufgrund des 6, ÄndG zu dem BWGöD den nach § 24 BWGöD erforderlichen Wiedergutmachungsantrag rechtzeitig gestellt hatte, stand ihm bis zu seinem Tode das im Berufungsurteil nach seinen Berechnungsmerkmalen bestimmte Ruhegehalt zu. Die Klägerin hat den von ihm erworbenen Anspruch geerbt.
Bundesrichter
 Wüstenberg ist	von	der	Mühlen	Zorn
 erkrankt und verhindert, zu unterschreiben.
von der Mühlen
 Bundesrichter Henkel	Dr.	Thumm
 ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben.
von der Mühlen