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BGH · IX ZR 321/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 321/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1970 Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger macht als Erbe den Anspruch seines Vaters auf Entschädigung für den Verlust einer Wohnungseinrichtung geltend. Januar 1933 aus rassischen Gründen verlassen hat und daß sich die wertvolle Einrichtung seiner Hamburger Wohnung noch 1933 oder 1934 in dem Anfang 1934 verkauften Hause befand. Ob der Berufungsrichter auch für möglich hält, daß der Vater des Klägers die Sachen veräußert hat, ergeben seine Ausführungen nicht. Voraussetzung ist nach § 51 BEG vielmehr, daß die Gegenstände infolge der Rechtund Schutzlosigkeit ihres Eigentümers (Abs.1 und 2) oder infolge der Aufgabe der Herrschaft durch den Eigentümer (Abs.3) dem Zugriff Dritter ausgesetzt waren und ihr Verlust dergestalt durch diese Gefährdung herbeigeführt wurde, daß er bei vernünftiger Betrachtung als eine Folge der nationalsozialistischen Gewalt gewertet werden muß. Zugunsten der Gruppenverfolgten wird nach § 51 Abs.4 BEG vermutet, daß der Verlust durch die Preisgabe zur Plünderung oder durch das Imstichlassen in dieser Weise verursacht wurde, wenn einer der beiden Gefährdungstatbestände festgestellt werden kann. ausgeschlossen werden kann, daß der Erblasser seine Sachen vor der Übersiedlung nach Wien einem Spediteur oder Lagerhalter zur Verwahrung übergeben hat* Die Revision führt keine vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgebrachten oder anderweit zutage getretenen und im Berufungsurteil außer acht gelassenen Umstände an, die dafür sprächen, daß der Erblasser Deutschland überstürzt verlassen und keine Vorsorge für eine Veräußerung oder Verwahrung seiner wertvollen Einrichtung getroffen hat. Der Kläger selbst hat in den Tatsacheninstanzen, aber auch noch in der Revisionsbegründung nicht ausschließen wollen, daß die Sachen eingelagert worden sind. Zutreffend wird im Berufungsurteil dargelegt, daß der Spediteur oder Lagerhalter die ihm anvertrauten Sachen gegen einen solchen Zugriff zu sichern verpflichtet und in der Lage war. Aber abgesehen davon, daß es sich bei dieser Beschlagnahme um einen nicht entschädigungsfähigen Entziehungstatbestand handeln würde (§5 BEG), ist der amtliche Zugriff auch keine Folge der Verwahrung der Sachen durch den Spediteur oder Lagerhalter, sondern ein Vorgang, der sie auch in der Hand des Eigentümers betroffen hätte. tet werden kann, insbesondere also weder eine Veräußerung der Sachen durch den Vater des Klägers noch eine Beschlagnahme, hat der Berufungsrichter zu Recht dem Hilfsantrag auf Verweisung der Sache an die Wiedergutmachungsorgane des Rückerstattungsrechts nicht stattgegeben.

Zitierte Normen: § 51 BEG
VaterVerlustBerufungsurteilBEGErblasserHamburgKlägerSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

Ml 051
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 321/67	URTEIL	Verkündet	am
26. Februar 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
»
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Freie und Hansestadt Hamburg ,
vertreten durch die Arbeitsund Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, Hamburg,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br.	-
/
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 auf die mündliche Verhandlung vom 5* Februar 1970
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger macht als Erbe den Anspruch seines Vaters auf Entschädigung für den Verlust einer Wohnungseinrichtung geltend.
Sein Vater war Eigentümer eines Villengrundstücks in Hamburg. Er verkaufte es im Januar 1934 und ließ es im Oktober 1934 an den Käufer auf. Der Kläger behauptet, zu dieser Zeit sei das Haus noch voll eingerichtet gewesen. Sein Vater habe Hamburg als Jude überstürzt verlassen und seine Zweitwohnung in Wien bezogen. Seine Hamburger Einrichtung habe er entweder bei einem Spediteur auf Lager gegeben oder im Stich gelassen.
 
Me Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision beantragt der Kläger, das beklagte Land zur Zahlung von 75 000 DM zu verurteilen. Bas Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
 Bas Berufungsurteil geht davon aus, daß der Vater des Klägers Beutschland erst nach dem 30. Januar 1933 aus rassischen Gründen verlassen hat und daß sich die wertvolle Einrichtung seiner Hamburger Wohnung noch 1933 oder 1934 in dem Anfang 1934 verkauften Hause befand. Bas weitere Schicksal dieser Sachen sei unaufklärbar. Allenfalls biete das Beweisergebnis gewisse Anhaltspunkte dafür, daß der Erblasser die Einrichtung bei einem Spediteur oder Lagerhalter eingelagert habe. Bamit aber wäre der gesetzliche Tatbestand des § 51 Abs. 3 BEG nicht erfüllt.
Es gehe, so wird weiter ausgeführt, zu Lasten des Klägers, daß nicht festzustellen sei, ”ob und inwieweit der Erblasser hinsichtlich der Wohnungseinrichtung einen Schaden erlitten habe”. Eür die Entstehung eines solchen Schadens spreche nach den Umständen keine tatsächliche Vermutung. Auch § 51 Abs. 4 BEG greife nicht ein. Denn diese gesetzliche Vermutung beziehe sich nur darauf, daß ein festgestellter Schaden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht sei.
 
Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, aus welchen Gründen Bedenken gegen den Eintritt eines Schadens an Eigentum bestanden haben. Sind die Gegenstände endgültig aus der Verfügungsmacht des Verstorbenen oder desjenigen, dem er sie anvertraut hatte, geraten, also abhandengekommen, dann liegt ein Eigentumsschaden vor. Ob der Berufungsrichter auch für möglich hält, daß der Vater des Klägers die Sachen veräußert hat, ergeben seine Ausführungen nicht.
Der Verbleib der Sachen bedarf jedoch keiner Feststellung. Denn das Bundesentschädigungsgesetz entschädigt nicht für den Verlust von Verfolgteneigentum schlechthin. Voraussetzung ist nach § 51 BEG vielmehr, daß die Gegenstände infolge der Rechtund Schutzlosigkeit ihres Eigentümers (Abs. 1 und 2) oder infolge der Aufgabe der Herrschaft durch den Eigentümer (Abs. 3) dem Zugriff Dritter ausgesetzt waren und ihr Verlust dergestalt durch diese Gefährdung herbeigeführt wurde, daß er bei vernünftiger Betrachtung als eine Folge der nationalsozialistischen Gewalt gewertet werden muß. Zugunsten der Gruppenverfolgten wird nach § 51 Abs. 4 BEG vermutet, daß der Verlust durch die Preisgabe zur Plünderung oder durch das Imstichlassen in dieser Weise verursacht wurde, wenn einer der beiden Gefährdungstatbestände festgestellt werden kann. Steht die Gefährdung fest, dann bleibt der Gruppenverfolgte davon befreit, das Schicksal seines Eigentums zu klären und darzulegen (BGH RzW 1964, 509).
Mit Recht kommt der Berufungsrichter zu dem Schluß, daß es an einem Tatbestand des § 51 BEG fehle, wenn nicht
 
ausgeschlossen werden kann, daß der Erblasser seine Sachen vor der Übersiedlung nach Wien einem Spediteur oder Lagerhalter zur Verwahrung übergeben hat* Die Revision führt keine vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vorgebrachten oder anderweit zutage getretenen und im Berufungsurteil außer acht gelassenen Umstände an, die dafür sprächen, daß der Erblasser Deutschland überstürzt verlassen und keine Vorsorge für eine Veräußerung oder Verwahrung seiner wertvollen Einrichtung getroffen hat. Der Kläger selbst hat in den Tatsacheninstanzen, aber auch noch in der Revisionsbegründung nicht ausschließen wollen, daß die Sachen eingelagert worden sind.
Muß dies offen bleiben, dann steht nicht fest, daß der Eigentümer sie ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht im Stich gelassen hat oder daß seine Rechtund Schutzlosigkeit als Jude sie dem unkontrollierbaren Zugriff Dritter preisgegeben hat. Zutreffend wird im Berufungsurteil dargelegt, daß der Spediteur oder Lagerhalter die ihm anvertrauten Sachen gegen einen solchen Zugriff zu sichern verpflichtet und in der Lage war. Ihre behördliche Beschlagnahme als sogenanntes Judeneigentum konnte er zwar nicht hindern. Aber abgesehen davon, daß es sich bei dieser Beschlagnahme um einen nicht entschädigungsfähigen Entziehungstatbestand handeln würde (§5 BEG), ist der amtliche Zugriff auch keine Folge der Verwahrung der Sachen durch den Spediteur oder Lagerhalter, sondern ein Vorgang, der sie auch in der Hand des Eigentümers betroffen hätte.
Da andererseits auch kein Entziehungstatbestand im Sinne des Rückerstattungsrechts für festgestellt erach-
 
tet werden kann, insbesondere also weder eine Veräußerung der Sachen durch den Vater des Klägers noch eine Beschlagnahme, hat der Berufungsrichter zu Recht dem Hilfsantrag auf Verweisung der Sache an die Wiedergutmachungsorgane des Rückerstattungsrechts nicht stattgegeben. Die Revision irrt in der Annahme, das Abhandenkommen von Verfolgteneigentum müsse auch ohne Vorliegen eines gesetzlichen Schädigungs- oder GefährdungstatbeStandes auf jeden Fall entschädigt werden. Der Gesetzgeber hat die Ersatzpflicht von der Feststellung eines der typischen Merkmale der Verfolgung abhängig gemacht.
Senatspräsident Mai ist beurlaubt, er kann
 nicht unterschreiben.	Maaß	von	der Mühlen
 Maaß
Zorn	Henkel