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BGH

Gericht: BGH

Nach dem Gutachten dieses Sachverständigen leidet der Kläger an einem cerebralen Altersabbau und an psycho-neurotischen Reaktionen, die eine Erwerbsminderung von 50 $ bedingen, aber nicht auf die Verfolgung, sondern auf an-lagebcdingte Faktoren zurückzuführen sind, wobei wahrscheinlich auch die Schwierigkeiten der Anpassung an die Von diesen Leiden ist nach der Auffassung des Sachverständigen lediglich die Versteifung des Fingers als Verfolgungsschaden anzusehen. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die vorerwähnten Leiden Heilbehandlung zu Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beantragt, das beklagte land zu verurteilen,, ihm Heilverfahren für die geltend gemachten Leiden zu.gewähren und ihm für die Zeit von 1. Das Berufungsgericht hat Gutachten der Sachverständigen Prof. Das Berufungsgericht hat sodann das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger ab 1. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalentschä-dingung und Rente weiter. 1. Nach den auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Cronheim und Prof. lungen des Berufungsgerichts sind lediglich zwei Leiden des Klägers auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen, nämlich die Versteifung des dritten Fingers der rechten Hand (Gutachter Dr. und die psychi- schen Beschwerden des Klägers, soweit diese nicht auf einem Altersabbauprozeß beruhen (Gutachter Prof. Weitere verfolgungsbedingte Leiden des Klägers hat das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet. Insoweit greift die Revision die auf den Gutachten der Sachverständigen beruhende tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht an. 2, In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente verneint, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Verfolgungsleiden nicht um mindestens 25 # beeinträchtigt sei. Der Senat sei daher der Überzeugung, daß die Brwerbsfähigkeit des Klägers durch seine verfolgungs-bedingte'h Leiden nicht um 25 # beeinträchtigt sei. Dr. NYMPHS)» dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, haben die Verfolgung und ihre späteren Auswirkungen beim Kläger einen psychischen Dauerschaden im Sinne der vom Sachverständigen dargelegten Art bewirkt. Diese psychischen Schäden sind nach der Auffassung des Sachverständigen nicht anlagobedingt, sondern, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, erlebnisbedingt. Die psychischen Störungen setzten nach den Ausführungen des Sachverständigen im Anschluß an die Verfolgung, die der Kläger erlitten hat, also im Jahre 1938 oder 1939, ein. Auf diese Verfolgung und ihre Auswirkungen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Teil der psychischen Schäden zurückzuführen. Aus den Darlegungen des Sachverständigen ist nun nicht zu entnehmen, ob sich für den Zeitpunkt des Beginns der Verfolgungswirkungen schon von einem ins Gewicht fallenden Altersabbau sprechen läßt und ob in dem für die Gewährung von Kapitalentschädigung und Rente maßgeblichen Zeitpunkt - 1. Januar 1949 - dem cerebralen Abbauprozeß, also, der fortschreitenden Entwicklung dos Altersabbaus, das gleiche Gev/icht für das Bestehen oder Fortbestehen des psychischen Leidens zukommt wie in späteren Jahren. Zudem läßt diese Schätzung nicht erkennen, ob nicht in der in Betracht kommenden Zeit der vcrfolgungsbedingte Anteil wenigstens für bestimmte Zeiträume noch 25 $ betrug, die verfolgungsbedingte Ursache an dem Gesamtleidenszustand also noch mit mindestens einem Vierteil zu bewerten ist. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, wie die Revision mit Recht rügt, untersuchen müssen, wie sich die gesamte Erwerbsminderung des Klägers, die nunmehr 100 beträgt, seit dem 1. Januar 1949 mit Wahrscheinlichkeit entwickelt hat und in welchem Verhältnis in dieser Zeit die einzelnen Faktoren - nämlich die Verfolgung einerseits und die Verfolgung sunabhängigen Umstände andererseits - das einheitliche Leiden des Klägers beeinflußt haben. 23 Nr. 19 und 173 Nr. 20; 1968, 122 Nr. 14) kommt es für die Frage der Verfolgungsbedingtheit gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an; es sind vielmehr auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung zu berücksichtigen. Ist das spätere Lebensschioksal des Verfolgten den Verfolgungswirkungen zuzurechnen, so sind auch die darauf surückzuführcndcn Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß nach dem Ergebnis der gebotenen weiteren .tatrichterlichen Klärung dem Kläger ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente zusteht.

VerfolgungZeitSachverständigeBerufungsgerichtGutachtenKlägerpsychischLeid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
li.JS.jlj/il	URTEIL	Verkündet	am
24. Oktober 1968 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Leib
c/o
9
M.
- Prozeßbevollinächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr,
B.
9
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Entsehädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17« März 1966 aufgehoben, soweit die Klage auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der im Jahre 1890 in AflHIfe/Folen geborene jüdische Kläger übcrsiedeltc im Jahre 1916 mit seiner Familie nach WflB.. Dort war er nach dem ersten Weltkrieg zunächst als
 
polnischer Staatsbürger und von Beginn des Jahres 1935 an als Heimatloser gemeldet. Im Februar 1940 wan-derte er nach den USA, aus. Im Jahre 1945 erwarb er die Staatsbürgerschaft der USA. Nunmehr lebt er in Israel.
Der Kläger hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Er hat vorgetragen, er sei nach dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen.
Fast täglich sei er zur Arbeit abgeordnet und dabei wiederholt mißhandelt worden. In den Monaten Juli/August 1939 sei er kurze Zeit inhaftiert gewesen, ebenso in der Zeit von September 1939 bis Dezember 1939 oder bis Januar 1940. Auch in dieser Zeit sei er mißhandelt worden. Wäh- \ rend des Arbeitseinsatzes im April 1938 habe er sich einen 1 Deistenbruch rechts zugezogen, der im gleichen Monat operiert worden sei. Auf Grund der während der Verfolgungs-| seit erlittenen Aufregungen leide er an starken Kopfschmerzen und sei sehr nervös.	|
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit zugebilligt. Zur Beurteilung der Gesundheitsschadensansprüche hat sie eine Untersuchung durch den Nervenfacharzt Frof. Dr. Hpp angeordnet. Nach dem Gutachten dieses Sachverständigen leidet der Kläger an einem cerebralen Altersabbau und an psycho-neurotischen Reaktionen, die eine Erwerbsminderung von 50 $ bedingen, aber nicht auf die Verfolgung, sondern auf an-lagebcdingte Faktoren zurückzuführen sind, wobei wahrscheinlich auch die Schwierigkeiten der Anpassung an die
 
veränderten Lebensverhältnisse und die Unsicherheit infolge der unbefriedigenden ökonomischen Situation bei der Unterhaltung der seelisch bedingten Reaktionen eine Rolle spielen. Nach dem von der Entschädigungsbehörde weiter erholten Sachverständigengutachten des Vertrauensarztes Br. Ri^HBP ist außer dem Zustand nach einer im Jahre 1916 vorgenommenen Oberschenkelamputation rechts und außer den von Prof. Br. Hfli begutachteten Leiden auch eine deutliche Aderverkalkung sowie eine Versteifung des dritten Fingers rechts beim Kläger vorhanden. Von diesen Leiden ist nach der Auffassung des Sachverständigen lediglich die Versteifung des Fingers als Verfolgungsschaden anzusehen. Bie insgesamt bestehende Erwerbsminderung beträgt nach dem Gutachter Br. RiflHIHl 100 Auch nach der gutachtlichen Stellungnahme des beratenden Arztes der Entschädigungsbehörde, des Privatdozenten Br. Kfllfe, sind die psychoneuro-tischen Reaktionen anlagebedingt und liegt auf dem psychischen Gebiet kein Bauerschaden vor.
Auf Grund dieser Gutachten hat die Entschädigungsbehörde die Gesundheitsschadensansprüche abgelehnt.
Mit der Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgt und vorgetragen, er leide an Kopfschmerzen, Magenschmerzen, allgemeiner Nervosität, Beschwerden am Stumpf des rechten Beines, Arthritis in den Beinen und an Bruckschmerz in der Leistengegend. Alle diese Leiden seien verfolgungsbedingt.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die vorerwähnten Leiden Heilbehandlung zu
 
gewähren und ihm für die Zeit ab Anfang 1949 eine KapitalentSchädigung und für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente zu zahlen.
Das Landgericht hat ein Obergutachten des Nervenarztes Prof. Dr..	eingeholt,	der die leiden des
 Klägers in gleicher Weise v/ie Prof. Dr.	beurteilt
 hat. Gestützt auf dieses Gutachten und auf die früher eingeholton Gutachten hat es die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beantragt, das beklagte land zu verurteilen,, ihm Heilverfahren für die geltend gemachten Leiden zu.gewähren und ihm für die Zeit von 1. Januar 1949 bis 31. Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 5.800,— DM sowie für die Folgezeit eine Rente in Höhe von zunächst monatlich 100,— DM unter Berücksichtigung der sich für die spätere Zeit jeweils ergebenden gesetzlichen Erhöhungen zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.	und	Dr.	eingeholt.
Das Berufungsgericht hat sodann das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1940 Heilverfahren für folgende Leiden zu gewähren:
1.	Versteifung des dritten Fingers der rechten Hand.
2.	Psychischer Dauerschaden im Sinne ängstlichchronischer Verstimmung, nervöser Unruhe, psychoneürotisch erscheinender Erregtheit und Verstörtheit.
 
Im übrigen hat es das landgerichtliche Urteil bestätigt»
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalentschä-dingung und Rente weiter. Er beantragt, das angefochte-ne Urteil, soweit der Zahlungsanspruch abgewiesen ist, aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Nach den auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. Cronheim und Prof. Dr.	gestützten	Feststel-
lungen des Berufungsgerichts sind lediglich zwei Leiden des Klägers auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen, nämlich die Versteifung des dritten Fingers der rechten Hand (Gutachter Dr.	und	die psychi-
schen Beschwerden des Klägers, soweit diese nicht auf einem Altersabbauprozeß beruhen (Gutachter Prof. Dr.
Weitere verfolgungsbedingte Leiden des Klägers hat das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet. Insoweit greift die Revision die auf den Gutachten der Sachverständigen beruhende tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht an.
2, In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Kapitalentschädigung und Rente verneint, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Verfolgungsleiden nicht um mindestens 25 # beeinträchtigt sei. Hierzu hat es ausgeführt: Der Sachverständige Dr.	habe	der	Ver-
steifung des Fingers keine erwerbsmindernde Bedeutung beigemessen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.	seien	die im Vordergrund stehenden
 psychischen Beschwerden überwiegend auf Altersabbaupro-zcsse zurückzuführen; jedoch sei ein gewisser Anteil dieser Leiden verfolgungsbedingt und zwar im Sinne ängstlichchronischer Verstimmung, nervöser Unruhe, psychoneurotisch erscheinender Erregbarkeit und Verstörtheit. Der verfolgungsbedingte Anteil an der durch die psychischen Beschwerden verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit bewege sich auf durchschnittlich 20 - 25 #. Diese Formulierung des Sachverständigen lasse erkennen, daß er keine 25 #ige Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern nur eine bis an diese Grenze herankommende, sie aber nicht erreichende oder gar überschreitende Minderung der Erwerbsfähigkeit habe anerkennen wollen. Der Sachverständige weise selbst darauf hin, daß angesichts des Alters des Klägers eine klare differentialdiagnostische Abgrenzung der psychopatholo-gischen Veränderungen in streng wissenschaftlicher Weise kaum möglich sei. Der Sachverständige Dr.	führe
 in seinem Gutachten aus, es stehe ihm nicht zu, zu dem Gutachten des Prof. Dr.	Stellung zu nehmen,
 obwohl er gewisse Bedenken habe, so weit zu gehen wie dieser Sachverständige, Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Sachverständigen Prof. Dr.	Prof.
Dr.	und	Privatdozent	Dr.	Kfl| den verfolgungs-
bedingten Anteil der psychischen Beschwerden auf 0 i» bemessen hätten. Der Senat sei daher der Überzeugung, daß die Brwerbsfähigkeit des Klägers durch seine verfolgungs-bedingte'h Leiden nicht um 25 # beeinträchtigt sei.
5. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand;.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof.
Dr. NYMPHS)» dem sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, haben die Verfolgung und ihre späteren Auswirkungen beim Kläger einen psychischen Dauerschaden im Sinne der vom Sachverständigen dargelegten Art bewirkt. Diese psychischen Schäden sind nach der Auffassung des Sachverständigen nicht anlagobedingt, sondern, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, erlebnisbedingt. Zu ihnen sind psychische und organische Folgeerscheinungen eines cerebralen Altersabbauprozesses, eines eigengesetzlichen schicksalhaften Verschleiß- und Abnutzungsprozesses getreten. Beide Erscheinungcgruppen überschneiden und vermengen sich gegenseitig im klinischen Bild. Es liegt somit ein einheitliches Leidensbild vor, das nach der Auffassung des Sachverständigen eine im Zeitpunkt der Begutachtung (August 1965) bereits seit 10 bis 12 Jahren bestehende allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 # bedingt. Der verfolgungsbedingte Anteil hieran beträgt seit der rassischen Verfolgung durchschnittlich 20 bis 25
Wie die Revision mit Recht rügt, kann die Ablehnung des Zahlungsanspruchs in vollem Umfang nicht auf diese
 
gutachtliche Äußerung gegründet werden» Ein solcher Anspruch kommt hier für die Zeit vom 1. Januar 1949 an in Betracht. Die psychischen Störungen setzten nach den Ausführungen des Sachverständigen im Anschluß an die Verfolgung, die der Kläger erlitten hat, also im Jahre 1938 oder 1939, ein. Der Kläger war damals 48 Jahre alt; am 1. Januar 1949 Stand er im 59» Lebensjahr.
Auf diese Verfolgung und ihre Auswirkungen ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Teil der psychischen Schäden zurückzuführen. Gesundheitliche Beschwer-den, die auf Verfolgungserlebnissen beruhen, können von dem Zeitpunkt an nicht mehr als verfolgungsbedingt angesehen werden, in dem an die Stelle dieser Verfolgungser-lcbnisso andere, verfolgungsunabhängige Belastungen getreten sind, auf Grund derer die Beschwerden fortbestehen (Senatsurteile RzW 1962, 309 Nr. 20 und 1965, 425 Nr. 30). Aus den Darlegungen des Sachverständigen ist nun nicht zu entnehmen, ob sich für den Zeitpunkt des Beginns der Verfolgungswirkungen schon von einem ins Gewicht fallenden Altersabbau sprechen läßt und ob in dem für die Gewährung von Kapitalentschädigung und Rente maßgeblichen Zeitpunkt - 1. Januar 1949 - dem cerebralen Abbauprozeß, also, der fortschreitenden Entwicklung dos Altersabbaus, das gleiche Gev/icht für das Bestehen oder Fortbestehen des psychischen Leidens zukommt wie in späteren Jahren. Angesichts dieser vom Sachverständigen begutachteten fortschreitenden Entwicklung dos Altersabbaus hätte es einer solchen Darlegung bedurft. Daher lassen die Ausführungen des Sachverständigen seine Annahme, der verfolgungsbedingte Anteil
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an den psychischen Leiden betrage seit der rassischen Verfolgung durchschnittlich 20 bis 25 #, als nicht ausreichend begründet erscheinen. Zudem läßt diese Schätzung nicht erkennen, ob nicht in der in Betracht kommenden Zeit der vcrfolgungsbedingte Anteil wenigstens für bestimmte Zeiträume noch 25 $ betrug, die verfolgungsbedingte Ursache an dem Gesamtleidenszustand also noch mit mindestens einem Vierteil zu bewerten ist. La der Sachverständige keine Unterscheidung hinsichtlich der in Betracht kommenden Zeiträume getroffen hat, kann sein Gutachten keine ausreichende Urteilsgrundlage bilden. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, wie die Revision mit Recht rügt, untersuchen müssen, wie sich die gesamte Erwerbsminderung des Klägers, die nunmehr 100 beträgt, seit dem 1. Januar 1949 mit Wahrscheinlichkeit entwickelt hat und in welchem Verhältnis in dieser Zeit die einzelnen Faktoren - nämlich die Verfolgung einerseits und die Verfolgung sunabhängigen Umstände andererseits - das einheitliche Leiden des Klägers beeinflußt haben. Ist für bestimmte Zeiträume ein ursächlicher Beitrag der Verfolgung zu dem einheitlichen Leiden in Höhe von mindestens einem Viertel gegeben, so steht dem Kläger für diese Zeiten eine Kapitalentschädigung oder eine Rente zu.
Das Berufungsgericht hat noch erwogen, daß die Sachverständigen Prof. Dr.	Prof.	Dr.	und	Privat-
dozent Dr. K(|^^ den verfolgungsbedingten Anteil der psychischen Beschwerden auf 0 $ bemessen haben. Es durfte jedoch diese Gutachten nicht berücksichtigen. Denn das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.	dem sich der
 Gutachter Dr. K^B angeschlossen hat, hat das Emigrationsschicksal des Klägers unberücksichtigt gelassen, wie sich
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aus den Ausführungen am Ende des Gutachtens (EA Bl. 65) ergibt. Desgleichen hat der Sachverständige Prof. Dr. (mm dieses Schicksal nicht berücksichtigt. Diese drei Gutachter haben damit das Verfolgungsschicksal zu eng gesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (RzW 1962, 425 Nr. 50; 1965, 425 Nr. 30; 1967,
23 Nr. 19 und 173 Nr. 20; 1968, 122 Nr. 14) kommt es für die Frage der Verfolgungsbedingtheit gesundheitlicher Beschwerden nicht nur auf den Abschluß der unmittelbaren Verfolgung an; es sind vielmehr auch die wirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der Verfolgung zu berücksichtigen. Ist das spätere Lebensschioksal des Verfolgten den Verfolgungswirkungen zuzurechnen, so sind auch die darauf surückzuführcndcn Belastungen und Beschwerden verfolgungsbedingt. Zu den Auswirkungen der Verfolgungen gehört auch die Notwendigkeit der Anpassung an die veränderten Lebensumständc im Einwanderungsland. Da die vorerwähnten Gutachten dieses Lebensschicksal unberücksichtigt gelassen haben, können sie keine ausreichende Grundlage für die Urtoilsfindung abgeben.
4. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß nach dem Ergebnis der gebotenen weiteren .tatrichterlichen Klärung dem Kläger ein Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente zusteht.
Daher kann das angofochtene Urteil, soweit es die Zahlungsansprüche des Klägers abgewiesen hat, keiiien Bestand haben. Deshalb muß es insoweit aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen an das Be-
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rufungagerieht surückverwiesen werden« Dieses wird gegebenenfalls auch die Präge der Änspruehsbereohti“ gung des Klägers nach § 160 BIG zu prüfen haben«
Wüstenborg
 Br« Graf
 von der Mühlen
 Zorn
Br« Woesner