Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wtietenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr« Thumm ohne mündliche Verhandlung am 9« Dezember 1971 für Recht erkannt; Von Rechts wegen Tatbestand Der 1910 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Schaden im Beruf des kaufmännischen Angestellten im elterlichen Geschäft« Zunächst verlangte er eine Kapitalentschädigung bis 31« Dezember 1936 mit der Behauptung, er habe bis zu diesem Zeitpunkt in den USA keine ausreichende Lebensgrundläge erlangt« "Ob und inwieweit dem Antragsteller gemäß dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 18.10.1960 .weitergehende Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit nach dem 31*12*1941 zustehen, bleibt einer späteren Prüfung überlassen*" Im September 1966 beantragte der Kläger die Neuberechnung der KapitalentSchädigung auf Grund der Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes* Später kündigte er an, daß nach Neufestsetzung vom Rentenwahlrecht, dessen Voraussetzungen inzwischen eingetreten seien, Gebrauch gemacht werde. Mit Bescheid vom 14* August 1967 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab, weil dem Kläger kein weitergehender Anspruch zustehe als durch Bescheid vom 19* April 1961 bereits zuerkannt* Gleichzeitig stellte sie fest, daß die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht am 19* April 1961 (Art* III Nr* 2 Abs* 4 BEG-SchlußG) noch nicht Vorgelegen hätten* Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß dem Kläger ein Rentenwahlrecht schon deshalb nicht zustehe, weil der f,Teilbescheidw vom 19* April 1961 die Kapital ent Schädigung abschließend festgesetzt habe, und in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht nicht erfüllt gewesen seien. Den Vorbehalt späterer Prüfung der Ansprüche für die Zeit nach dem 31. Dezember 1966 ist nur davon die Rede, daß das Wahlrecht voraussichtlich ausgeübt werde, wenn die Behörde dem Antrag auf Festsetzung des Höchstbetrages der KapitalentSchädigung stattgebe. Denn die Wahlfrist beginnt nicht, bevor diejenige Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist, die endgültig ergibt, in welcher Höhe dem Verfolgten eine KapitalentSchädigung zusteht (BGH, Urteil vom 19. Nur Bescheide, die nicht als Teiloder Vorabentscheidung über bestimmte Ansprüche bezeichnet sind oder sich nicht durch ihren Inhalt eindeutig als solche ausweisen, erledigen den gesamten Entschädigungsanspruch des Verfolgten aus einem abgeschlossenen Schadenstatbestand (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 3. April 1961 ist wegen des darin aufgenommenen Vorbehalts eine Teilentscheidung über den Anspruch auf KapitalentSchädigung nur für die Zeit bis 31. /jj Schädigung für die Zeit nach dem 31# Dezember 1941 späterer Prüfung zu überlassen* Der Antragsteller hatte bestritten, daß die nach dem Tabellenvergleich ausreichende Lebensgrundlage in den Jahren 1942 bis 1947 nachhaltig gewesen sei, und dies außer mit einer günstigeren Bewertung der Kaufkraft des US-Dollars mit der Abhängigkeit seines Einkommens von der Kriegskonjunktur begründet* Die Behörde hielt nur den zweiten Gesichtspunkt für bedeutsam* Ihre Prüfstelle lehnte nämlich den Erlaß eines Teilbescheides wegen einer zu erwartenden Neufestsetzung der Kaufkraft des US-Dollars ab, weil dies für die hier maßgebende Zeit von 1941 bis 1948 keine Auswirkung habe; hingegen hielt sie die Behauptung für rechtserheblich, die Gewinne von 1942 bis 1948 seien durch die Kriegskonjunktur bedingt, und schlug vor, den Kläger zu näherer Erläuterung aufzufordern, weil "erst dann......die Präge der Nachhaltigkeit dieser von 1942 bis 1948 erzielten Einkommen beurteilt werden” könne. Mit Schreiben vom 13* April 1961 forderte die Behörde den Bevollmächtigten unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen auf, ”zur Frage der kriegsbedingten Einkommen des Antragstellers noch die entsprechenden Nachweise zu führen”• Dann entschied sich die Amtsleitung, den Teilbescheid zmzu-stellen und anschließend die vorgeschlagenen Ermittlungen durchzuführen. April 1961 zugestellt* Demnach entsprachen Kennzeichnung des Bescheides als Teilentscheidung und Vorbehalt durchaus dem Willen der Behörde* Über den Anspruch auf KapitalentSchädigung für Berufsschäden hat erst der Bescheid vom 14. Darin ist Über die frage entschieden, ob der Verfolgte nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Bescheides, der eine KapitalentSchädigung zuerkannt, sich jedoch nicht über ein zustehendes Rentenwahlrecht ausgesprochen hatte, das Rentenwahlrecht noch geltend machen kann. Der Kläger hat deshalb unter den Voraussetzungen des § 94 BEG Anspruch auf die Berufsschadensrente.
2421 OSO /Si / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 320/69 URTEIL Verkündet am 9. Dezember 1971 Amtsinspektor als Urkondsbeamter der GeschiftssteUe ln dem Entschädigungsrechtsstreit Henry Prozeßbevollmächtigter: •/USA, Kläger und Revisionskläger9 Rechtsanwalt gegen Freie Hansestadt t vertreten durch den Senator für Arbeit, » Prozeßbevollm&chtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Br /a Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Wtietenberg, von der Mühlen, Henkel, Fuchs und Dr« Thumm ohne mündliche Verhandlung am 9« Dezember 1971 für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13* Mai 1969 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außerge-richtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei« Von Rechts wegen Tatbestand Der 1910 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Schaden im Beruf des kaufmännischen Angestellten im elterlichen Geschäft« Zunächst verlangte er eine Kapitalentschädigung bis 31« Dezember 1936 mit der Behauptung, er habe bis zu diesem Zeitpunkt in den USA keine ausreichende Lebensgrundläge erlangt« Die Entschädigungsbehörde setzte durch ,,Teilbe8Cheidl, vom 19. April 1961 für die Zeit vom 24« November 1938 bis 31« Dezember 1941 unter Einreihung in die vergleichbare Beamten- gruppe des höheren Dienstes ohne Zuschlag von 20 v.H. 3*286 DM Kapitalentschädigung fest« Die Begründung schließt mit dem Satz: "Ob und inwieweit dem Antragsteller gemäß dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 18.10.1960 .weitergehende Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit nach dem 31*12*1941 zustehen, bleibt einer späteren Prüfung überlassen*" Der Bescheid blieb unangefochten* Im September 1966 beantragte der Kläger die Neuberechnung der KapitalentSchädigung auf Grund der Bestimmungen des BEG-Schlußgesetzes* Später kündigte er an, daß nach Neufestsetzung vom Rentenwahlrecht, dessen Voraussetzungen inzwischen eingetreten seien, Gebrauch gemacht werde. Mit Bescheid vom 14* August 1967 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab, weil dem Kläger kein weitergehender Anspruch zustehe als durch Bescheid vom 19* April 1961 bereits zuerkannt* Gleichzeitig stellte sie fest, daß die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht am 19* April 1961 (Art* III Nr* 2 Abs* 4 BEG-SchlußG) noch nicht Vorgelegen hätten* Mit der Klage wird die gesetzliche Berufsschadensmindestrente seit 1* April 1962 gefordert* Das Landgericht hat sie abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben* Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet,, Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß dem Kläger ein Rentenwahlrecht schon deshalb nicht zustehe, weil der f,Teilbescheidw vom 19* April 1961 die Kapital ent Schädigung abschließend festgesetzt habe, und in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen in § 94 BEG für das Wahlrecht nicht erfüllt gewesen seien. Den Vorbehalt späterer Prüfung der Ansprüche für die Zeit nach dem 31. Dezember 1941 bezeichnet er als rechtlich unerheblich, weil lediglich weitergehende Ansprüche aus einer dem Antragsteller günstigeren Kaufkraftrelation durch künftige Gesetzesänderung späterer Prüfung hätten überlassen werden sollen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Der Kläger hat mit der Klage Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung der Berufssehadensmindestrente (§93 Abs. 2 BEG) seit 1. April 1962 beantragt. Mit diesem Antrag hat er erstmals die Rentenwahl erklärt (§96 BEG; vgl. BGH RzW 1961, 180 Nr. 27; 1964, 71 Nr. 18). In dem am 21. September 1966 eingegangenen Antrag auf Neuberechnung der Entschädigung ist das Rentenwahlrecht nicht erwähnt. Noch im Schriftsatz vom 30. Dezember 1966 ist nur davon die Rede, daß das Wahlrecht voraussichtlich ausgeübt werde, wenn die Behörde dem Antrag auf Festsetzung des Höchstbetrages der KapitalentSchädigung stattgebe. Die Wahlfrist bis 30. September 1966 (Art. III Nr. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. III Nr. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG), innerhalb der ein erstmaliges oder erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder <2 BEG-SchlußG auszuüben gewesen wäre, ist versäumt. Deshalb kommt es darauf an9 ob die als "Teilbescheid" bezeichnet© Festsetzung vom 19. April 1961 den Anspruch auf KapitalentSchädigung für Berufsschäden abschließend geregelt hat. Denn die Wahlfrist beginnt nicht, bevor diejenige Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden ist, die endgültig ergibt, in welcher Höhe dem Verfolgten eine KapitalentSchädigung zusteht (BGH, Urteil vom 19. Juni 1963 - IV ZR 312/62, insoweit RzW 1964, 31 Nr. 19 nicht veröffentlicht). Nur Bescheide, die nicht als Teiloder Vorabentscheidung über bestimmte Ansprüche bezeichnet sind oder sich nicht durch ihren Inhalt eindeutig als solche ausweisen, erledigen den gesamten Entschädigungsanspruch des Verfolgten aus einem abgeschlossenen Schadenstatbestand (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 3. Juni 1971 - IX ZR 44/70). Bei der Frage, ob ein Bescheid den gesamten Anspruch oder nur einen Teilanspruch geregelt hat, handelt es sich um die Klarstellung des rechtlichen Inhalts der behördlichen Entscheidung. Sie ist vom Revisionsgericht ohne Bindung an die tatrichterlichen Feststellungen zu prüfen. Der Bescheid vom 19. April 1961 ist wegen des darin aufgenommenen Vorbehalts eine Teilentscheidung über den Anspruch auf KapitalentSchädigung nur für die Zeit bis 31. Dezember 1941. Dem entspricht die ausdrückliche Bezeichnung als Teilbescheid. Dieser Vorbehalt besagt eindeutig, daß über den Anspruch ab Januar 1942 noch nicht entschieden wurde. Unerheblich ist es, daß die Gründe für den Vorbehalt aus seinem Wortlaut nicht zu entnehmen sind. Es wird auf ein Schreiben des Bevollmächtigten vom 18. Oktober I960 verwiesen, ohne daß kenntlich gemacht ist, welcher Punkt in den Ausführungen des Antragstellers die Entschädigungsbehörde dazu bestimmte,~die~Präge der Ent- /jj Schädigung für die Zeit nach dem 31# Dezember 1941 späterer Prüfung zu überlassen* Der Antragsteller hatte bestritten, daß die nach dem Tabellenvergleich ausreichende Lebensgrundlage in den Jahren 1942 bis 1947 nachhaltig gewesen sei, und dies außer mit einer günstigeren Bewertung der Kaufkraft des US-Dollars mit der Abhängigkeit seines Einkommens von der Kriegskonjunktur begründet* Die Behörde hielt nur den zweiten Gesichtspunkt für bedeutsam* Ihre Prüfstelle lehnte nämlich den Erlaß eines Teilbescheides wegen einer zu erwartenden Neufestsetzung der Kaufkraft des US-Dollars ab, weil dies für die hier maßgebende Zeit von 1941 bis 1948 keine Auswirkung habe; hingegen hielt sie die Behauptung für rechtserheblich, die Gewinne von 1942 bis 1948 seien durch die Kriegskonjunktur bedingt, und schlug vor, den Kläger zu näherer Erläuterung aufzufordern, weil "erst dann......die Präge der Nachhaltigkeit dieser von 1942 bis 1948 erzielten Einkommen beurteilt werden” könne. Mit Schreiben vom 13* April 1961 forderte die Behörde den Bevollmächtigten unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen auf, ”zur Frage der kriegsbedingten Einkommen des Antragstellers noch die entsprechenden Nachweise zu führen”• Dann entschied sich die Amtsleitung, den Teilbescheid zmzu-stellen und anschließend die vorgeschlagenen Ermittlungen durchzuführen. Der Bescheid wurde am 19* April 1961 erlassen und am 20. April 1961 zugestellt* Demnach entsprachen Kennzeichnung des Bescheides als Teilentscheidung und Vorbehalt durchaus dem Willen der Behörde* Die Auffassung der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 27. September 1966 zu dem Antrag des Klägers auf Neuberechnung des BerufsSchadens, der Antrag sei noch nicht vollständig er- ledigt, der Teilbescheid vom 19. April 1961 habe über den Antrag auf Entschädigung über den 31. Dezember 1941 hinaus noch nicht entschieden, entsprach also der Sachund Rechts-' läge. Über den Anspruch auf KapitalentSchädigung für Berufsschäden hat erst der Bescheid vom 14. August 1967 entschieden. Die Erklärung über die Rentenwahl wurde mit Zustellung der Klagschrift an das beklagte Land am 4. März 1968 wirksam (BGH RzW 1964, 71 Nr. 18). Die Wahlfrist war noch nicht abgelaufen. Das Urteil BGH RzW 1966, 228 Nr, 27, auf das sich das beklagte Land im Verfahren vor dem Landgericht berufen hatte, steht dem nicht entgegen. Darin ist Über die frage entschieden, ob der Verfolgte nach Ablauf von mehr als drei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Bescheides, der eine KapitalentSchädigung zuerkannt, sich jedoch nicht über ein zustehendes Rentenwahlrecht ausgesprochen hatte, das Rentenwahlrecht noch geltend machen kann. Vorliegend fehlte aber bis zu dem 14. August 1967 eine Entscheidung, die endgültig ergab, in welcher Höhe dem Kläger eine Kapitalentschädigung für Berufsschäden zustand. Der Kläger hat deshalb unter den Voraussetzungen des § 94 BEG Anspruch auf die Berufsschadensrente. Da er das Alterserfordemis nicht erfüllt, kommt es darauf an, ob und seit wann er im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 30 v.H. arbeitsfähig ist. Er behauptet, dies sei seit 1. April 1962 der Pall. Der Berufungsrichter hat hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Zu deren Nachholung wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wüstenberg von der Mühlen Henkel Fuchs Br. Thumm