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BGH · IX ZR 319/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 319/97

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 2. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, daß sie trotz der Unwirksamkeit des Vertrages vom 7. September 1993 für die Kosten der Wiederurbarmachung des Grundstücks öffentlich-rechtlich haftet.

Zitierte Normen: § 878 BGB § 15 KO
KostenvollPauluschWiederurbarmachungBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 319/97	BESCHLUSS
vom 2. April 1998
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 2. April 1998 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
258.123 DM.
Gründe
 Das Rechtsmittel wirft keine ungeklärten, entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Vertrag vom 7. September 1993 war bei der Eröffnung der Gesamtvollstreckung beiderseits noch nicht voll erfüllt.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Erfüllung einer etwaigen Pflicht zur Wiederurbarmachung Bestandteil der von der
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Beklagten übernommenen Gegenleistung war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die spätere Gemeinschuldnerin hatte ihre Verpflichtung noch nicht voll erfüllt; solange nicht die Eintragung beantragt war (§ 878 BGB), konnte der Leistungserfolg im Falle der Eröffnung der Gesamtvollstreckung nicht eintreten (vgl. auch § 15 Satz 2 KO). Einer ausdrücklichen Ablehnung der Vertragserfüllung bedurfte es nicht (BGHZ 106, 236, 241 ff.; BGH, Urt. v. 27. Februar 1997 - IX ZR 5/96, WM 1997, 794, 795). Die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, daß sie trotz der Unwirksamkeit des Vertrages vom 7. September 1993 für die Kosten der Wiederurbarmachung des Grundstücks öffentlich-rechtlich haftet. Eine Aufrechnung mit anderen Gesamtvollstreckungsforderungen gegen den eingeklagten Anspruch der Masse ist unzulässig (vgl. BGHZ 116, 156, 158).
Paulusch	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer