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BGH · IX ZR 319/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 319/67

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Verfolgung - auch unter Würdigung der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Zeugnisse - nur eine unter 25 v.H. liegende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht habe. September 1965 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag hat der Erblasser gebeten, nach Art. IV BEG-SchlußG über den Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens erneut zu entscheiden. Er hat sich auf ein von Dr. B^^^ in Paris erstattetes Privatgutachten berufen, in dem die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 # geschätzt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Erblasser nicht zu dem Kreise der nach § 160 BEG anspruchsberechtig^en Personen gehöre. 1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Rentenanspruch des Erblassers im Bescheid vom 19. Eine neue Entscheiduhg nach Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nur über den Rentenanspruch zulässig, nicht dagegen über den Anspruch auf Kapitalentschädigung. Diese Begrenzung der Nachprüfbarkeit ist jedoch nicht daraus abzuleiten, daß die Ablehnung des Rentenanspruchs aus medizinischen Gründen die Bedingung einer neuen Entscheidung über den Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit ist. 20) ergibt nicht, daß das Gesetz mit dem Anspruch auf Entschädigung des Ge-sundheitsschadens nur den Rentenanspruch meint. Zwar habe die frühere Entscheidung über den Rentenanspruch nicht berücksichtigen können, daß die durch die Verfolgung erstmals manifest gewordene vegetative Dystonie durch die Erschwernisse des illegalen Lebens im Sinne der Entstehung wesentlich mitverursacht worden sei. Das habe zur Folge, daß die vegetative Dystonie mit dem gesamten Ausmaß der durch sie verursachten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Nach der früheren Schätzung des Vertrauensarztes belaufe sich diese Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf insgesamt 20 v.H., ein höherer Satz sei nicht anzunehmen. Zwar habe der vom Erblasser beauftragte Gutachter Dr. B^H^ die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf Insgesamt 30 i geschätzt, aber zusammen mit den Auswirkungen des von ihm angenommenen verfolgungsbedingten Depressionssyndroms. Aus dieser Schätzung sei nicht abzuleiten, daß der Vertrauensarzt die für die vegetative Dystonie angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 io unrichtig veranschlagt habe. b) Psychische Beschwerden der gekennzeichneten Art können nach Ansicht des Berufungsgerichts im Angleichungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil die Feststellungen des Vertrauensarztes es nicht zuließen, ein derartiges Leiden zu "diagnostizieren”. Auf diese für die Auslegung des Gesetzes entscheidenden Gesichtspunkte hat der Bundesgerichtshof in der bereits er*-wähnten Entscheidung hingewiesen. Erst recht war es mit Sinn und Zweck des Angleichungsverfahrens unvereinbar, die Ansicht des Vertrauensarztes, beim Erblasser bestehe nur eine "Bangigkeit" als negative Feststellung im Bereich der psychischen Schäden anzusehen. b) Ergibt die Prüfung der ärztlichen Fragen einen Sachverhalt, der eine Entschädigung nach §§ 28 ff BEG rechtfertigt, so kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, daß sich die medizinische Beurteilung dieses Sachverhalts seit Erlaß des früheren Bescheides gewandelt hat. Da die Wiederanmeldung des Anspruchs durch den Erblasser nach Art. IV Nr. 1 Abs.4 Satz 1 BEG-SchlußG formund fristgerecht vorgenommen worden war, greift Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht ein. Bemerkt sei ferner, daß im Angleichungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn sich nach dem Abschluß des vorangegangenen Verfahrens eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse durch eine ungünstige Entwicklung psychischer Beschwerden eingestellt hat (§§ 35, 206 BEG).

Zitierte Normen: § 160 BEG
ErblasserBerufungsgerichtärztlichAnspruchfrühKläger

Volltext der Entscheidung

2471 007
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 319/67	URTEIL	Verkündet	am
19* Februar 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
1.	Albert Z
2.	Henriette __
beide	0,	fl,	rue	3^^,
als Erben des am 2. Dezember 1966 verstorbenen Leiba ZflHüB*
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
TVr*
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 19. Februar 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind die Kinder und Erben des 1966 verstorbenen Schneiders Leiba Z|B|. Er stammte aus Polen. 1923 war er in Frankreich eingewandert.
Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Paris schloß er seine Werkstatt. Von Mai 1941 bis August 1944 lebte er versteckt. Im September 1947 wurde er französischer Staatsbürger.
Auf die ungünstigen Lebensverhältnisse des illegalen Lebens führte er sein mit Magengeschwüren verbundenes Magenleiden zurück. Er hat deshalb Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente gefordert.
 
Die Entschädigungsbehörde nahm an, daß der Erblasser zutt Kreise der nach § 160 BEG entschädigungsberechtigten Personen gehöre. Sie gewährte ihm wegen einer durch die Verfolgung abgrenzbar verschlimmerten vegetativen Dystonie mit funktionellen Herz- und Magenstörungen ein Heilverfahren. Den Anspruch auf KapitalentSchädigung und Rente lehnte sie ab, weil das verfolgungsbedingte Leiden die insgesamt um 20 v*H. geminderte Erwerbsfähigkeit nur mit einer MdE von 10 v.H. anhaltend abgrenzbar verschlimmere. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Verfolgung - auch unter Würdigung der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Zeugnisse - nur eine unter 25 v.H. liegende verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht habe. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
Mit dem am 14. September 1965 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag hat der Erblasser gebeten, nach Art. IV BEG-SchlußG über den Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens erneut zu entscheiden. Er hat sich auf ein von Dr. B^^^ in Paris erstattetes Privatgutachten berufen, in dem die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 # geschätzt wird. Nach diesem Gutachten besteht neben einer durch die Verfolgung wesentlich mitverursachten vegetativen Dystonie ein chronisches Depressionssyndrom mit Angstzuständen.
Die Entschädigungsbehörde versagte dem Erblasser Kapitalentschädigung und Rente. Den Anspruch auf Heilverfahren gewährte sie ihm wegen einer ’’leichten vegetativen Dystonie mit cardialer und intestinaler Symptomatik mit abgeklungenetn ulcus duodeni im Sinne der wesentlichen MitVerursachung”.	|
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Erblasser nicht zu dem Kreise der nach § 160 BEG anspruchsberechtig^en Personen gehöre.
 
Die Kläger haben im Berufungsverfahren beantragt, ihnen wegen des Gesundheitsschadens des Erblassers für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Dezember 1966 Kapitalent-schädigung und rückständige Rente zu zahlen und diese Leistungen nach einer verfolgungsbedingten MdE von 40 einem mittleren Hundertsatz und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu berechnen.
Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
Nach diesem Antrag hat das Berufungsgericht erkannt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zugelassen. Mit ihr verfolgen die Kläger ihre noch um den Rentenbetrag eines Monats erhöhten Ansprüche weiter. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Rechtsmittel ist begründet.
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Rentenanspruch des Erblassers im Bescheid vom 19. Dezember I960 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September 1961 in vollem Umfang aus medizinischen Gründen abgelehnt worden ist. Eine neue Entscheiduhg nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nur über den Rentenanspruch zulässig, nicht dagegen über den Anspruch auf Kapitalentschädigung. Diese Begrenzung der Nachprüfbarkeit ist jedoch nicht daraus abzuleiten, daß die Ablehnung des Rentenanspruchs aus medizinischen Gründen die Bedingung einer neuen Entscheidung über den Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit ist. Der Wortlaut des Gesetzes spricht
 für die Auslegung, die die Nachprüfung des Anspruchs auf Entschädigung nach §§ 28, 29 BEG ohne Ausnahmen einschließt. Die vom Berufungsgericht angeführte Stelle aus dem Schriftlichen Bericht des Vorsitzenden des Wiedergutmachungsaue-Schusses (Bundestagsdrucks. IV/3423 S. 20) ergibt nicht, daß das Gesetz mit dem Anspruch auf Entschädigung des Ge-sundheitsschadens nur den Rentenanspruch meint. Das hat der Bundesgerichtshof in der RzW 1970, 77 Nr. 24 abgedruckten Entscheidung näher dargelegt.
2. a) Den Anspruch auf Rente hat das Berufungsgericht verneint, weil von den Feststellungen auszugehen sei, auf denen das Urteil vom 22. September 1961 beruhe. Von dieser Grundlage aus sei zu prüfen, ob spätere ärztliche oder recht liehe Erkenntnisse eine günstigere Beurteilung rechtfertigten, Das sei nicht der Fall. Zwar habe die frühere Entscheidung über den Rentenanspruch nicht berücksichtigen können, daß die durch die Verfolgung erstmals manifest gewordene vegetative Dystonie durch die Erschwernisse des illegalen Lebens im Sinne der Entstehung wesentlich mitverursacht worden sei. Das habe zur Folge, daß die vegetative Dystonie mit dem gesamten Ausmaß der durch sie verursachten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Nach der früheren Schätzung des Vertrauensarztes belaufe sich diese Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf insgesamt 20 v.H., ein höherer Satz sei nicht anzunehmen. Zwar habe der vom Erblasser beauftragte Gutachter Dr. B^H^ die verfolgungsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf Insgesamt 30 i geschätzt, aber zusammen mit den Auswirkungen des von ihm angenommenen verfolgungsbedingten Depressionssyndroms. Ein Einzelwert für die vegetative Dystonie sei von dem Gutachter nicht angegeben worden. Aus dieser Schätzung sei nicht abzuleiten, daß der Vertrauensarzt die für die vegetative Dystonie angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 io unrichtig veranschlagt habe.
b) Psychische Beschwerden der gekennzeichneten Art können nach Ansicht des Berufungsgerichts im Angleichungsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil die Feststellungen des Vertrauensarztes es nicht zuließen, ein derartiges Leiden zu "diagnostizieren”. "Der Befund der Bangigkeit, den der Vertrauensarzt erhoben habe, rechtfertige auch nach heutiger Ansicht nicht die Diagnose eines psychischen Leidens, so daß die für die Angleichung entscheidende Frage einer Änderung der medizinischen Auffassungen über den etwaigen VerfolgungsZusammenhang bei psychischen Gesundheitsschäden nicht akut werde".
Selbst wenn man mit dem Privatgutachter Dr. B( davon ausgehe, daß beim Erblasser eine "Tendenz zur Mindereinschätzung mit depressiver Note" bestanden habe, obwohl der Vertrauensarzt einen derartigen Befund nicht erhoben habe und zweifelhaft sei, ob im früheren Verfahren am Tage der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ein derartiger Befund Vorgelegen habe, sei ausschlaggebend, daß seit diesem Zeitpunkt eine Änderung der medizinischen Erkenntnisse in diesem Bereich nicht hervorgetreten sei. Die Probleme der verfolgungsbedingten psychischen Gesundheitsschäden seien im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schon bekannt gewesen. Deshalb hätte der Erblasser seine Rentenansprüche im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgen müssen, im Angleichungsverfahren könne das nicht nachgeholt werden.
3.	a) Diese Erwägungen werden dem Zweck des Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG nicht gerecht. Die Angleichung soll eine neue Entscheidung über den Schaden an Körper oder Gesundheit ermöglichen. Dabei kommt es entscheidend auf die Mitwirkung der Ärzte an. Die etwa notwendige neue Begutachtung ist nur dann sinnvoll, wenn die Auffassungen der früher mit der Sache befaßten Ärzte und ihre Befunde im Angleichungs-
 
verfahren nicht binden. Eine andere Auffassung würde gerade der Anwendung neuer ärztlicher Erkenntnisse entgegenstehen. Liese führen nicht nur zu neuen Einsichten zur Ätiologie, zu dem Verlauf, zur Diagnose und zur Therapie, sondern damit im Zusammenhang zu neuen Erkenntnissen über zu erhebende ärztliche Befunde und ihre Bedeutung für die Ursachenfrage.
In diesen Zusammenhang gehört auch die ärztliche Fragen einschließende Beurteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit.
Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts über die bindende Wirkung früherer medizinischer Feststellungen richtig, so würden in vielen Fällen frühere Befunde die Berücksichtigung neuer ärztlicher Erkenntnisse ausschließen. Auf diese für die Auslegung des Gesetzes entscheidenden Gesichtspunkte hat der Bundesgerichtshof in der bereits er*-wähnten Entscheidung hingewiesen.
Das Berufungsgericht durfte daher frühere ärztliche Feststellungen zur vegetativen Dystonie mit ihren Auswirkungen im cardialen und intestinalen Bereich seiner Entscheidung nicht ohne sachliche Prüfung zugrunde legen.
Erst recht war es mit Sinn und Zweck des Angleichungsverfahrens unvereinbar, die Ansicht des Vertrauensarztes, beim Erblasser bestehe nur eine "Bangigkeit" als negative Feststellung im Bereich der psychischen Schäden anzusehen.
b) Ergibt die Prüfung der ärztlichen Fragen einen Sachverhalt, der eine Entschädigung nach §§ 28 ff BEG rechtfertigt, so kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, daß sich die medizinische Beurteilung dieses Sachverhalts seit Erlaß des früheren Bescheides gewandelt hat. Zwischen dem Motiv des Gesetzgebers, die Entschädigung der Gesundheitsschäden einem etwaigen Wandel der
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medizinischen Auffassungen anzupassen und der Ausgestaltung des Gesetzes im Hinblick auf diesen Zweck muß unterschieden werden. Das hat der Bundesgerichtshof schon in seinem Urteil RzW 1969, 358 Nr. 4 (361) ausgesprochen und in dem RzW 1970,
77 Nr. 24 abgedruckten Urteil nochmals ausgeführt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Umfang der Nachprüfung nicht durch Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG eingeschränkt. Diese Bestimmung besagt nicht, daß durch die neue Entscheidung nur solche Mehrleistungen zugesprochen werden dürfen, die erstmals durch das BEG-Schlußgesetz begründet worden sind. Sie schließt nur die Geltendmachung solcher Einzelansprüche aus, die von Art. I BEG-SchlußG nicht berührt worden sind. Da die Wiederanmeldung des Anspruchs durch den Erblasser nach Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 BEG-SchlußG formund fristgerecht vorgenommen worden war, greift Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 des Gesetzes nicht ein. Es kommt also nicht darauf an, ob der Erblasser im früheren Verfahren im Rechtsmittelzuge Erfolg gehabt haben würde. Das hat der Bundesgerichtshof in der zu dem Abdruck bestimmten Entscheidung vom 10. Juli 1969 - IX ZR 360/67 dargelegt,
4.	Aus diesen Gründen kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht erhält dadurch Gelegenheit zu prüfen, ob der Erblasser zu dem nach § 160 BEG anspruchsberechtigten Personenkreise gehört (BGH RzW 1968,
 571 Nr. 34). Bemerkt sei ferner, daß im Angleichungsverfahren zu berücksichtigen ist, wenn sich nach dem Abschluß des vorangegangenen Verfahrens eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse durch eine ungünstige Entwicklung psychischer Beschwerden eingestellt hat (§§ 35, 206 BEG). Da die Angleichungsentscheidung an die Stelle des früheren Bescheides
 tritt, wären die Kläger sonst mit einem Vorbringen, das Leiden habe sich verschlimmert, ausgeschlossen.
Graf	Maaß	Zorn
 Dr. Woesner	Henkel
i
J