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BGH · IX ZR 319/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 319/66

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberiondesgerichts Düsseldorf vom 5* April 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über dio außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/io sen. Ihr ist eine Bescheinigung des französischen Amts zu dem Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen in Paris vom 19» August 1958 erteilt worden; darin heißt es, daß sic am 21. Juli 1950 staatenlos gewesen sei und dem Begriff eines Flüchtlings entsprochen habe, v/ic er aus den Bestimmungen dos Art. 1 GK horvor-gchc. Die Klägerin beansprucht wegen Gesundheitsschadens KapitalentSchädigung, Rente und Heilverfahren mit dom Vorbringen, seit ihrer Flucht nach Mailand habe die Plexuslähmung aus Verfolgungsgründen nicht mehr ärztlich behandelt werden können; dadurch sei eine sonst vrahrschein-liche Besserung dos Leidens vereitelt v/ordon, und es habe sich ein Muskelschwund am linken Arm entwickelt. Juli 1950, also vor dom Inkrafttreten des Bundesentochädigungcgeoctzoo, die französische Staatsangehörigkeit crwoi'bon hat, kommt es darauf an, ob sie in diesem Zeitpunkt staatenlos oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war (§ 160 Abo, 2 BIG; BGH RzW 1964» 61 Nr. 24), Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Ab3, 1 BEG, § 549 Abc«, 1, § 562 ZPO)» Der Bescheinigung des französischen Amte zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen vom 19. August 1958, nach der die Klägerin vor dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit staatenlos gewesen sein soll, kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu, da eine französische Behörde über die polnische Staatsangehörigkeit der Klägerin keine für die Entschädigungsorgano verbindliche Feststellung troffen konnte; mit Rocht hat deshalb das Berufungsgericht die Frage der polnischen Staatsangehörigkeit der Klägerin unabhängig davon entochieden. V/eiter heißt es in dem angefochtenen Urteil, eine Anerkennung durch die Internationale Flüchtlingsorgonisa-tion, die die Notwendigkeit einer sachlichen Nachprüfung entfallen lassen würde, hatten weder die Klägerin noch ihre Eltern erhalten« Bas Amt, das die Bescheinigung vom 19c August 1958 ausgestellt habe, falle nicht unter Art«, , 1 A Nr« 1 GK, so daß der in ihr enthaltenen Erklärung keine die Fntschädigungsorgono bindondc Kraft zukommo. 2u den nach § 160 BEG ancpruchsborechtigton Personen sollen nach dem Willen dos Gesetzgebers in möglichst weitgehendem Umfang diejenigen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigten Ausländer gehöron, die keinen SchutzStaat haben, an den sie 3ich wegen einer Wiedergutmachung des ihnen zugefügton nationalsozialistischen Unrechts halten können (F6aux do la Croix RzW 1968, 289)• Wer die Stellung eines Flüchtlings im Sinne der Konvention hat, erfüllt diese VorausSetzungen und soll entsprechend den Vorschriften dos BundeoontschUdigungagosotzcc Entschädigung erhaltene Nach dem Sinne der völkerrechtlichen Konvention 3oll nicht ohne besonderen Anlaß die Flüchtlingseigenschaft einer Person in Zweifel gezogen werden, die in einen Vor- Das gilt für den refugib sur place auch dann, wenn die ausländische Behörde zu dessen Anerkennung als Flüchtling in Abweichung von dem Wortlaut der Bestimmungen der Genfer Konvention, aber in Anlehnung an diese auf Grund ähnlicher Überlegungen gelangt ist, wie sio in dom zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom 11o Juli 19^8 - IX ZR 156/66 - zur Bestimmung des Flüeht-lingsbcgriffs in Rahnen des § 160 BEGr entwickelt worden sind* Daher muß es für den Nachweis dieser Flüchtlings-cigcnschaft im allgemeinen genügen, daß durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Vcrtrogootaats dargotan wird, die Person sei dort nach einer Früfung der Voraussetzungen als Flüchtling nach der Genfer Konvention anerkannt und behandelt worden, sic habe in dem Vertragsstaat den Status dos Flüchtlings erhalten. Aus einer solchen Erklärung allein läßt sich nicht entnehmen, daß dem Antragsteller in dom Vertragsstaat die Stellung eines Flüchtlings anerkannt worden ist. Sie müssen sich auch dann mit der Flüchtlingooigenschaft des Antragstellers befassen, wenn dieser nach den Umständen dos Falles gemäß Art. 1 F GK von den Vergünstigungen der Konvention ausgeschlossen sein kann. Die Bescheinigung dos französischen Amts zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen vom 19° August 1958 ist zu einer Zeit ausgestellt worden, als die Klägerin bereits französische Staatsangehörige war. dig war feotzustollen, die Klägerin habe vor dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit in Frankreich die Stellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention gehabt« Doch ergibt die in der Bescheinigung enthaltene Erklärung, daß die Klägerin den Begriff eines Flüchtlings im Sinne der Bestimmungen des Art. 1 GK entsprochen habe, nicht, ob und aus welchen Gründen sie seinerzeit in Franlcreich ausdrücklich als Flüchtling anerkannt oder behandelt worden ist; deshalb kann aus der Boscheinigung nicht ohne weiteres auf die Flüchtlingscigenschaft geschlossen werden. Insbesondere wenn sich ergibt, daß die Klägerin seinerzeit in Frankreich die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Konvention erhalten hatte oder tatsächlich als ein Flüchtling behandelt worden war, wäre sie auch im Rahmen dos § 160 BIG als Flüchtling zu behandeln, qs sei denn, daß besondere dagegen sprechende Umstände erwiesen würden. Da das Berufungsgericht die neu entwiekelten, von der bisherigen Rechtsprechung teilweise abweichenden Rochtagrundsatze über die Bedeutung der Anerkennung als Flüchtling durch einen Vortragsstaat der Genfer Konvention, die dem sachlichen Recht angehören, noch nicht

Zitierte Normen: § 160 BEG § 1 FlueReAbk § 160 BEG § 28 AuslG § 160 BEG § 1 FlueReAbk
AnerkennungFlüchtlingBEGBerufungsgerichtBescheinigungdosKlägerinKonvention

Volltext der Entscheidung

2462 084
o
Nachschlagov/erk: BGHZs
 ja
nein
BEG § 160 Abs. 1; Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Art. 1
Die Anerkennung der Elüchtlingseigenochaft in einem Vertragsotaat der Genfer Konvention ist grundsätzlich im Rahmen des § 160 BEG zu beachten, Bio Entochädi-gungsorgane haben beim Vorliegen einer solchen -v/idorlegbarcn - Anerkennung die Voraussetzungen der Flüchtlingsoigenschaft nur unter besonderen Umstunden nachsuprüfon.
BGH, UrtoVo 11o Juli 1968 - IX ZR 319/66 - 0IG Düsseldorf
DG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IO JL132/M
URTEIL
Verkündet im
11o Juli 1968 Broeskc,
 JustiaangOöteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Entschädigungsrechtsetroit
 der Frau Joöofine-Olivia 0 gebe EflHHB» ruo dco 0 -	/	Frankreich,
 Klägerin und Rovisionöklägcrin,
 Frozoßbevollmächtigtcr: Rochtaanwalt Er.
gegon
 daa Land Ifordrhoin - Westfalen, vertreten durch die Landesrontenbehörde Ifordrhein-Wootfalon, Düsseldorf, Dannenstraßo 26,
Beklagten und Revisionabeklagten,
 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20o Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Hai und der Bundeorichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof* Dr* Bokelmann
 für Rocht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberiondesgerichts Düsseldorf vom 5* April 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über dio außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verv/io sen.
Das Verfahren des Rcvisionorecht3Zugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen Tatbestand^
Die am i^P 193$ in geborene Klägerin ist Jüdin« Ihr Vater war polnischer Staatsangehöriger? ihre Hutter verlor durch die EheSchließung mit ihm am 29» September 1929 die österreichische Staatsangehörigkeit und erwarb die polnische o Die Klägerin hatte bereits bei der Geburt eine Plexuslähmung des linken Armes; diese wurde nach ihren Angaben in Wfl^bis zu dem Jahre 1938 erfolgreich ärztlich behandelt* Bald nach dem Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich
~ 3 -
flüchtete die Klägerin mit ihren Eltern von Wl^pnach Mailand. Dort boDchaffto der Vater der Klägerin 1939 Visen für eine Auswanderung über Daris nach Moxiko oder Bolivien. Als die Klägerin mit ihren Eltern in Paris angekommen v/ar, ergab sich, daß die Visen gefälscht waren« Die Klägerin und ihre Eltern blieben in Prankroich und v/aren dort nach der deutschen Besetzung Vcrfolgungsnaß-nahmen ausgecotzt. Vom 7. Juni 1942 an mußten sie ein Judenkonnzcichen tragen. Der Vater der Klägerin vmrdc deportiert und kehrte nicht zurück. Die Klägerin hielt sich mit ihrer Mutter versteckt. Am 25. August 1944 v/ur-den sie befreit. Die Klägerin lobt seitdem v/eiter in Frankreich. Seit dem 21. Juli 1950 besitzt sie die französische Staatsangehörigkeit. Ihr ist eine Bescheinigung des französischen Amts zu dem Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen in Paris vom 19» August 1958 erteilt worden; darin heißt es, daß sic am 21. Juli 1950 staatenlos gewesen sei und dem Begriff eines Flüchtlings entsprochen habe, v/ic er aus den Bestimmungen dos Art. 1 GK horvor-gchc.
Die Klägerin beansprucht wegen Gesundheitsschadens KapitalentSchädigung, Rente und Heilverfahren mit dom Vorbringen, seit ihrer Flucht nach Mailand habe die Plexuslähmung aus Verfolgungsgründen nicht mehr ärztlich behandelt werden können; dadurch sei eine sonst vrahrschein-liche Besserung dos Leidens vereitelt v/ordon, und es habe sich ein Muskelschwund am linken Arm entwickelt.
Die Entschädigungsbehördo hat den Antrag abgolchnt. Das Landgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen, und das Oborlandosgericht hat die Berufung der Klägerin surückg ev/i os en.
 
( ,

Mit dor vom erkennenden Senat sugelasöonen Revision will die Klägerin die Zurückverweisung doa Rechtsotroito an das Oberlandeogericht erreichen. Das beklagte land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lasoon.
Ent so hei dungs gründe^
Die Entochädigungsbehördc und dao Landgericht haben der Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche versagt, weil dio Voraussetzungen doa § 28 Abo« 1 BEG nicht gegeben seien. Das Oborlandosgericht iot darauf nicht cin-gogangen, sondern hat die Abweisung der Klage bestätigt, weil die Klägerin nicht die Andpruchovorauasotzungcn dos , § 160 Abo, 1 und 2 BEG erfülle, auf die sie allein ihx’o allgemeine Entochädigungobercchtigung stützen könne.
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils rechtfertigen jedoch die Abweisung der Klage nicht.
Die Klägerin füllt nicht unter die von den §§ 4 und 150 BIG erfaßten Personenkrei3d. Da sie am 21. Juli 1950, also vor dom Inkrafttreten des Bundesentochädigungcgeoctzoo, die französische Staatsangehörigkeit crwoi'bon hat, kommt es darauf an, ob sie in diesem Zeitpunkt staatenlos oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention war (§ 160 Abo, 2 BIG;
 BGH RzW 1964» 61 Nr. 24),
In dem angefochtenen Urteil wird ausgoführt, daß die Klägerin seit ihrer Geburt polnische Staatsangehörige gewesen und bis zu dem 21. Juli 1950 geblieben sei. Die Entscheidung beruht insoweit auf der Anwendung doa polnischen
 
Rechts und ist für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Ab3, 1 BEG, § 549 Abc«, 1, § 562 ZPO)» Der Bescheinigung des französischen Amte zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen vom 19. August 1958, nach der die Klägerin vor dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit staatenlos gewesen sein soll, kommt insoweit keine maßgebliche Bedeutung zu, da eine französische Behörde über die polnische Staatsangehörigkeit der Klägerin keine für die Entschädigungsorgano verbindliche Feststellung troffen konnte; mit Rocht hat deshalb das Berufungsgericht die Frage der polnischen Staatsangehörigkeit der Klägerin unabhängig davon entochieden.
V/eiter heißt es in dem angefochtenen Urteil, eine Anerkennung durch die Internationale Flüchtlingsorgonisa-tion, die die Notwendigkeit einer sachlichen Nachprüfung entfallen lassen würde, hatten weder die Klägerin noch ihre Eltern erhalten« Bas Amt, das die Bescheinigung vom 19c August 1958 ausgestellt habe, falle nicht unter Art«, , 1 A Nr« 1 GK, so daß der in ihr enthaltenen Erklärung keine die Fntschädigungsorgono bindondc Kraft zukommo. Vielmehr 3cien die Entschädigungsorgane verpflichtet, selbständig Ermittlungen über die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft anzustellen und deren Ergebnis frei zu würdigen* In dem Berufungsurteil wird dann näher ausgeführt, daß die Klägerin weder unter die Hr. 1 noch die Nr. 2 des Art« 1 A GK falle«
Ber Bundesgerichtshof hat als Flüchtling im Sinne des Art« 1 A Nr. 1 GK bisher nur denjenigen angesehen, der vor dem Abschluß der Genfer Konvention nach den früher geltenden Vereinbarungen, Abkommen und Statuten als
 Flüchtling anerkannt gewesen war; späteren Bescheinigungen von HachfolgobohÖrden oder Nachfolgeorganisationen ist nur dann Gewicht beigemeosen worden, wenn sie auf einem ihnen vorliegenden früheren und abgeschlossenen Anerkennungovorgang beruhten (RzW 1964» 80 Nr, 23), Zu den dagegen erhobenen Einwendungen braucht nicht Stellung genommen zu worden, Bio Oberprüfung der Grundsätze, die in der Rechtsprechung zun Nachweis der Flüchtlingo-cigcnschaft im Sinne der Genfer Konvention entwickelt worden sind, ergibt, daß allgemein der Anerkennung als Flüchtling durch Behörden dox* Vertrags Staaten der Genfer Konvention eine größere Bedeutung zukommt, als bisher angenommen worden ist, Bas angcfochtcno Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht sich dieser früheren und nunmehr zu dem Teil überholten Rechtsprechung angcschlooson hat.
2u den nach § 160 BEG ancpruchsborechtigton Personen sollen nach dem Willen dos Gesetzgebers in möglichst weitgehendem Umfang diejenigen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigten Ausländer gehöron, die keinen SchutzStaat haben, an den sie 3ich wegen einer Wiedergutmachung des ihnen zugefügton nationalsozialistischen Unrechts halten können (F6aux do la Croix RzW 1968, 289)• Wer die Stellung eines Flüchtlings im Sinne der Konvention hat, erfüllt diese VorausSetzungen und soll entsprechend den Vorschriften dos BundeoontschUdigungagosotzcc Entschädigung erhaltene
 Nach dem Sinne der völkerrechtlichen Konvention 3oll nicht ohne besonderen Anlaß die Flüchtlingseigenschaft einer Person in Zweifel gezogen werden, die in einen Vor-
 
tragootaat ala Flüchtling nach der Konvention anerkannt und behandelt wird. Nach internationalcm Brauch wird der darüber von dem Aufenthaltsland getroffenen Entscheidung und der von diesen Band darüber ausgestellten Bescheinigung im allgemeinen Beweiskraft sugestondon (Gutachten des Amts dos Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge RzYf 1968, 150). Dem entspricht es, daß es entgegen der früheren Rechtsprechung dos Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 333) seit dem Inkrafttroton des Auöländergcsotzes vom 28. April 1965 (BGBl I, 353) nach einer in das Gesotz auf genommenen ausdrücklichen Vorschrift keine Zweitanerkennung des bereits in einem anderen Vortragsstaat anerkannten Flüchtlings mehr gibt (Art. 28 AuslG). Darin kommt zun Ausdruck, daß os für die Zweitaneidcennung an den besonderen Schutsbedürfnis fehlt, dessen Befriedigung die Anerkennung dienen soll (Bericht dos BT-Innenausschussos über den Entwurf dos Ausländcrgesotzcö, BT-Drucksachen IV/3013, 7h Bas kann nur bedeuten, daß der in einen anderen Vortragsstaat anerkannte Flüchtling jedenfalls bis zur Entkräftung der ausländischen Entscheidung auch in der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling gilt.
Die in einen Vcrtragsotaat der Genfer Konvention als Flüchtling anerkannte Forson erfüllt mithin grundsätzlich auch die Flüchtlingsoigenschaft im Sinne des § 160 BEG. Das gilt für den refugib sur place auch dann, wenn die ausländische Behörde zu dessen Anerkennung als Flüchtling in Abweichung von dem Wortlaut der Bestimmungen der Genfer Konvention, aber in Anlehnung an diese auf Grund ähnlicher Überlegungen gelangt ist, wie sio in dom zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom
 
11o Juli 19^8 - IX ZR 156/66 - zur Bestimmung des Flüeht-lingsbcgriffs in Rahnen des § 160 BEGr entwickelt worden sind* Daher muß es für den Nachweis dieser Flüchtlings-cigcnschaft im allgemeinen genügen, daß durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Vcrtrogootaats dargotan wird, die Person sei dort nach einer Früfung der Voraussetzungen als Flüchtling nach der Genfer Konvention anerkannt und behandelt worden, sic habe in dem Vertragsstaat den Status dos Flüchtlings erhalten. Die Bescheinigung kann sich auf eine zurückliegende Zeit beziehen. Unerheblich ist es auch, ob der anerkennende Staat den Kreis der Flüchtlinge entsprechend der in Art.
1 B GK vorbehaitenen Befugnis auf europäische Flüchtlinge beschränkt oder auf außereuropäische Flüchtlinge ausgedehnt hat. Die Bundesrepublik Deutschland hat die weitere Fassung angenommen (BGBl 1953 II, 579)5 deshalb verwehrt der für das Entschädigungsrecht maßgebende Flüchtlingsbegriff cs nicht, außereuropäische Flüchtlinge oinzubezic-hon, die ein Vertragsstaat der Konvention als solche anerkannt hat.
Freilich reicht die bloße Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde nicht aus, der Antragsteller habe dem Begriff eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention entsprochen. Aus einer solchen Erklärung allein läßt sich nicht entnehmen, daß dem Antragsteller in dom Vertragsstaat die Stellung eines Flüchtlings anerkannt worden ist. Die Bescheinigung einer zuständigen Behörde des Vertragsstaats kann vielmehr die Grundlage für die Annahme der Flüchtlingsoigonschaft im Sinne des § 160 BEG nur bilden, wenn sie ergibt, aus welchen Gründen dem Antragsteller in dem Vertragsstaat nach einer dort vorgonom-
 
menen Prüfung die Stellung eines Flüchtlinge nach der Genfer Konvention beigelegt oder er tatsächlich als ein solcher Flüchtling behandelt worden ist*
In jedem Fall müssen die Bntscliädigungsorganc prüfen , ob die ihnen vorgclcgto ausländische Bescheinigung von einer nach dem ausländischen Hecht allgemein zuständigen Stolle ausgestellt worden ist. Außerdem kann der durch die Bescheinigung erbrachte Nachweis der Flüchtlingseigonschaft durch den Nachweis dem entgegcnstchon-der Tatsachen entkräftet worden. Insbesondere haben die IntSchädigungsorgane den Sachverhalt nachzuprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die ausländische Anerkennung oder Bescheinigung erschlichen ist, oder daß der Anerkennung oder der Bescheinigung ein im wesentlichen unzutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt ist. Sie müssen sich auch dann mit der Flüchtlingooigenschaft des Antragstellers befassen, wenn dieser nach den Umständen dos Falles gemäß Art. 1 F GK von den Vergünstigungen der Konvention ausgeschlossen sein kann. Schließlich haben die Entschädigungsorgane fcotzustcllon, ob der im Ausland anerkannte Flüchtling vor dem maßgebenden Stichtag nach Art. 1 C GK die Flüchtlingseigenschaft wieder verloren hat. Per Inhalt der Bescheinigung ist entkräftet, wenn die ihm entgegenstehenden Tatsachen orwiösen sind.
Die Bescheinigung dos französischen Amts zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen vom 19° August 1958 ist zu einer Zeit ausgestellt worden, als die Klägerin bereits französische Staatsangehörige war. Bas braucht ihren Wort nicht zu beeinträchtigen. Es bestehen auch keine Zweifel daran, daß die auostollondc Stolle sustän-
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dig war feotzustollen, die Klägerin habe vor dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit in Frankreich die Stellung eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Konvention gehabt« Doch ergibt die in der Bescheinigung enthaltene Erklärung, daß die Klägerin den Begriff eines Flüchtlings im Sinne der Bestimmungen des Art. 1 GK entsprochen habe, nicht, ob und aus welchen Gründen sie seinerzeit in Franlcreich ausdrücklich als Flüchtling anerkannt oder behandelt worden ist; deshalb kann aus der Boscheinigung nicht ohne weiteres auf die Flüchtlingscigenschaft geschlossen werden. Trotzdem ist die Bescheinigung nicht ohne Bedeutung. Sie gibt dem Berufungsgericht, wenn es nicht schon aus anderen Gründen zur Annahme der Flüchtlingscigenschaft der Klägerin gelangt (vgl. das bereits erwähnte,- zur Veröffentlichung bestimmte Urteil dca Senats vom 11. Juli 1968 -IX ZR 156/66), Anlaß zu klären, was das französische Amt zu dem Schutze der Flüchtlinge und Staatenlosen zur Ausstellung der Bescheinigung voranlaßt hat. Insbesondere wenn sich ergibt, daß die Klägerin seinerzeit in Frankreich die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne der Konvention erhalten hatte oder tatsächlich als ein Flüchtling behandelt worden war, wäre sie auch im Rahmen dos § 160 BIG als Flüchtling zu behandeln, qs sei denn, daß besondere dagegen sprechende Umstände erwiesen würden.
Da das Berufungsgericht die neu entwiekelten, von der bisherigen Rechtsprechung teilweise abweichenden Rochtagrundsatze über die Bedeutung der Anerkennung als Flüchtling durch einen Vortragsstaat der Genfer Konvention, die dem sachlichen Recht angehören, noch nicht

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beachten konnte und sich das möglicherweise im Ergebnis auf die Entscheidung ausgewirkt hat, muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
Nach § 225 Abs* 1 BEG- ist das Verfahren des Revi-sionsrcchtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und
 Auslagen.		
Mai	Wüstenberg	Maaß
 von der Mühlen
 Bundesrichtor Prof.Br* Bökelmann kann ni cht unterschreiben; er ist inzwisehen aus dem Bun dosgerichtöhof ausge-schioden.
Mai