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BGH · IX ZR 318/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 318/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des 12. Nach dem Kaufvertrag der Kläger mit der Münchner Treuhandgesellschaft für Immobilienfonds waren die von der Zwangsverwalterin eingenommenen Mietzinsen in ein Gesamtkonzept zur Finanzierung des Kaufpreises eingebunden und dazu an die Kläger abgetreten. Die Kläger durften darauf vertrauen, daß sich die Beklagte im Rahmen der länger dauernden Umschuldungsverhandlungen mit den Bestimmungen des Kaufvertrages bekannt machte. Wenn die Beklagte auf Forderungen verzichtete, um die Finanzierung zu ermöglichen, so konnten die Kläger nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) davon ausgehen, daß sich dies auch auf die an sie abgetretenen Mietzinsen bezog, daß die Beklagte also nicht das gemeinsam erarbeitete Finanzierungskonzept durch Rückgriff auf Forderungen gegen den früheren Eigentümer störte. Sein bloß geheimgebliebener Vorbehalt, dennoch auf Erträge aus der Zwangsverwaltung zuzugreifen, ist für die Auslegung des geschlossenen Verzichtsvertrages unerheblich.

Zitierte Normen: § 157 BGB
ForderungFinanzierungMietzinsenProzeßbevollmächtigteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 318/95
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
1. .
2. .
3. Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalt, ^■■■■Rstraße fl|( DHH|f
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	RechtsanwälteDres.	IHm
 und von 
gegen
1. Reiner K
2. Lothar Ke
 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
 beide geschäftsansässig: Du|
Straße
■r, B<
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Köfll -
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 10. Oktober 1996 beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 1995 wird nicht angenommen.
Die Beklagte zu 3) hat die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwert für die Revisionsinstanz:
350.000 DM
Gründe
 Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Nach dem Kaufvertrag der Kläger mit der Münchner Treuhandgesellschaft für Immobilienfonds waren die von der Zwangsverwalterin eingenommenen Mietzinsen in ein Gesamtkonzept zur Finanzierung des Kaufpreises eingebunden und dazu an die Kläger abgetreten. Ein Zugriff der Beklagten
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auf diese Mietzinsen hätte die Finanzierung erheblich beeinträchtigt. Die Kläger durften darauf vertrauen, daß sich die Beklagte im Rahmen der länger dauernden Umschuldungsverhandlungen mit den Bestimmungen des Kaufvertrages bekannt machte. Wenn die Beklagte auf Forderungen verzichtete, um die Finanzierung zu ermöglichen, so konnten die Kläger nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) davon ausgehen, daß sich dies auch auf die an sie abgetretenen Mietzinsen bezog, daß die Beklagte also nicht das gemeinsam erarbeitete Finanzierungskonzept durch Rückgriff auf Forderungen gegen den früheren Eigentümer störte. Der Justitiar der Beklagten, Ebsen, hat nach seiner eigenen Zeugenaussage seine gegenteilige Ansicht nicht offengelegt. Sein bloß geheimgebliebener Vorbehalt, dennoch auf Erträge aus der Zwangsverwaltung zuzugreifen, ist für die Auslegung des geschlossenen Verzichtsvertrages unerheblich.
Brandes	Kirchhof	Fischer
 Zugehör	Ganter