Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Die Revision der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des 12. Nach dem Kaufvertrag der Kläger mit der Münchner Treuhandgesellschaft für Immobilienfonds waren die von der Zwangsverwalterin eingenommenen Mietzinsen in ein Gesamtkonzept zur Finanzierung des Kaufpreises eingebunden und dazu an die Kläger abgetreten. Die Kläger durften darauf vertrauen, daß sich die Beklagte im Rahmen der länger dauernden Umschuldungsverhandlungen mit den Bestimmungen des Kaufvertrages bekannt machte. Wenn die Beklagte auf Forderungen verzichtete, um die Finanzierung zu ermöglichen, so konnten die Kläger nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) davon ausgehen, daß sich dies auch auf die an sie abgetretenen Mietzinsen bezog, daß die Beklagte also nicht das gemeinsam erarbeitete Finanzierungskonzept durch Rückgriff auf Forderungen gegen den früheren Eigentümer störte. Sein bloß geheimgebliebener Vorbehalt, dennoch auf Erträge aus der Zwangsverwaltung zuzugreifen, ist für die Auslegung des geschlossenen Verzichtsvertrages unerheblich.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 318/95 BESCHLUSS vom 10. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit 1. . 2. . 3. Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalt, ^■■■■Rstraße fl|( DHH|f Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwälteDres. IHm und von gegen 1. Reiner K 2. Lothar Ke als Gesellschaft bürgerlichen Rechts beide geschäftsansässig: Du| Straße ■r, B< Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Köfll - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 10. Oktober 1996 beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 1995 wird nicht angenommen. Die Beklagte zu 3) hat die Kosten der Revision zu tragen. Streitwert für die Revisionsinstanz: 350.000 DM Gründe Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Nach dem Kaufvertrag der Kläger mit der Münchner Treuhandgesellschaft für Immobilienfonds waren die von der Zwangsverwalterin eingenommenen Mietzinsen in ein Gesamtkonzept zur Finanzierung des Kaufpreises eingebunden und dazu an die Kläger abgetreten. Ein Zugriff der Beklagten 3 auf diese Mietzinsen hätte die Finanzierung erheblich beeinträchtigt. Die Kläger durften darauf vertrauen, daß sich die Beklagte im Rahmen der länger dauernden Umschuldungsverhandlungen mit den Bestimmungen des Kaufvertrages bekannt machte. Wenn die Beklagte auf Forderungen verzichtete, um die Finanzierung zu ermöglichen, so konnten die Kläger nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) davon ausgehen, daß sich dies auch auf die an sie abgetretenen Mietzinsen bezog, daß die Beklagte also nicht das gemeinsam erarbeitete Finanzierungskonzept durch Rückgriff auf Forderungen gegen den früheren Eigentümer störte. Der Justitiar der Beklagten, Ebsen, hat nach seiner eigenen Zeugenaussage seine gegenteilige Ansicht nicht offengelegt. Sein bloß geheimgebliebener Vorbehalt, dennoch auf Erträge aus der Zwangsverwaltung zuzugreifen, ist für die Auslegung des geschlossenen Verzichtsvertrages unerheblich. Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter