Im Oktober 1965 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, den sie auf Art. IV Ur. 1 Abs.3 BEG-SchlußG stutzte. November 1965 lehnte die Behörde diesen Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG seien nicht gegeben, weil der frühere Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt worden sei, daß keine deutsche Veranlassung der Verfolgungsmaßnahmen Vorgelegen habe. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Rente wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann. 1. Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Art. III BEG-SchlußG im Balle der Klägerin nicht gegeben seien, weil das Schlußgesetz keinen neuen Anspruch für sie geschaffen habe. Bei dieser Prüfung ist von der Rechtslage auszugehen, wie sie unmittelbar vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, also am 17• September 1965» bestanden hat (vgl* Urteil des BGH vom 9. Bei einem solchen dem Urteil des Berufungsgerichts zugrunde gelegten Sachverhalt ist es nicht zweifelhaft, daß die verfolgenden deutschen NS-Stellen zu demindest billigend in Kauf genommen haben, daß ihre Verfolgungsmaßnahmen bei dem jüdischen Ehemann der Klägerin einen Wäre demnach der Anspruch der Klägerin auf HinterbliebenenVersorgung bereits vor der Neufassung des § 15 BEG nicht am Pehlen der subjektiven Voraussetzungen gescheitert, so ist auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG nicht erstmalig ein Entschädigungsanspruch begründet worden. Auch ein Neuantragsrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG hat die Klägerin nicht. Im vorliegenden Streitfall ist der Verfolgte noch während der Verfolgungszeit verstorben, so daß der Klägerin nur ein Anspruch für Schaden an Leben nach § 15 BEG zustehen könnte. Juli 1970 - IX ZR 251/67 dargelegt, daß die Angle ichungsbestimmung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG weder unmittelbar noch entsprechend auf Ansprüche der Hinterbliebenen nach §§ 29 Nr. 6, 41 BEG angewendet werden kann. Da der Gesetzgeber den Hinterbliebenenanspruch des §41 BEG, der in § 29 Nr. 6 BEG als ein Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit charakterisiert wird, in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG der Angleichung bewußt entzogen hat, kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Ansprüche wegen Schadens an Leben, die unmittelbar aus § 15 BEG hergeleitet werden, noch weniger in Betracht. 5. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch die Voraussetzungen für einen Neuantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs.3 BEG-SchlußG verneint. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag erneut über den Anspruch für Schaden an Leben zu entscheiden, soweit er vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr.
BUNDESGERICHTSHOF 2463 ICQ IM NAMEN DES VOLKES TX ZR 318/67 URTEIL Verkftndet am 9. Juli 1970 Justizhauptsekrex ab Urkimdabeamter der Geschiftsetelle :ir in dem Entscheid igungsrechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Beklagten und Revisionsbeklagten Der TX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 25. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter von der Mühlen, Offterdinger, Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 1967 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Witwe des Kaufmanns Isaak WflV Beide Eheleute sind jüdischer Abstammung und deswegen verfolgt worden« ist im März 1944 in eine psychiatrische Krankenhausabt eilung auf genommen worden und dort am 5« Mai 1944 verstorben. Die Klägerin beantragte 1956 Entschädigung wegen Schadens an Leben nach ihrem Ehemann« Die Behörde lehnte den Antrag durch Bescheid vom 8« Juli 1958 ab, weil es sich bei der Erkrankung des Ehemannes um die Spätfolgen einer Blut Infektion handle, auf deren Ablauf die Verfolgung keinen Einfluß gehabt habe« Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Landgericht mit Urteil vom 30« April 1963 als unzulässig ab. Im Oktober 1965 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben, den sie auf Art. IV Ur. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG stutzte. Lurch Bescheid vom 8. November 1965 lehnte die Behörde diesen Antrag mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG seien nicht gegeben, weil der frühere Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt worden sei, daß keine deutsche Veranlassung der Verfolgungsmaßnahmen Vorgelegen habe. Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Lie Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Kapitalentschädigung und einer Rente wegen Schadens an Leben nach ihrem verstorbenen Ehemann. Ler Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Lie Revision ist nicht begründet. 1. Las Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Art. III BEG-SchlußG im Balle der Klägerin nicht gegeben seien, weil das Schlußgesetz keinen neuen Anspruch für sie geschaffen habe. Es hat im Ergebnis richtig entschieden. Ein Neuantragsrecht der Klägerin nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG könnte nur auf den Wegfall der SchuldVoraussetzungen des § 15 EEG nF auf Grund des Art. I Nr. 11 BEG-SchlußG gestützt werden. Es wäre zwar nicht erforderlich, daß die frühere Entscheidung auf die geänderte Gesetzesbestimmung gestützt war (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69). Ob im Einzelfall ein neues Antragsrecht besteht, hängt aber von einem Vergleich der konkreten Rechtslage, das heißt von der Feststellung ab, daß in der Anspruchsberechtigung der Klägerin durch das Schlußgesetz eine Verbesserung eingetreten ist (BGH RzW 1968, 331 Nr. 28). Bei dieser Prüfung ist von der Rechtslage auszugehen, wie sie unmittelbar vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, also am 17• September 1965» bestanden hat (vgl* Urteil des BGH vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69). Bas Revisionsgericht ist zur selbständigen Prüfung dieser Frage berufen, dabei jedoch an den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden (BGH aaO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Ehemann der Klägerin jüdischer Abstammung und stammte aus Polen. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann und sie seien Anfang September 1942 bei einer Razzia nur durch die Flucht der Verhaftung entgangen und hätten seitdem versteckt gelebt. Eines Tages habe ihr Ehemann bei einem Besuch der früheren Wohnung und des Geschäfts in BflHB feststellen müssen, daß die Beutschen alles abgeholt gehabt hätten. Baraufhin habe er einen Nervenschock erlitten, der sich Anfang 1944 so verschlimmert habe, daß er in ein Krankenhaus habe eingewiesen werden müssen. Bort sei er dann am 3* Mai 1944 verstorben. Bei einem solchen dem Urteil des Berufungsgerichts zugrunde gelegten Sachverhalt ist es nicht zweifelhaft, daß die verfolgenden deutschen NS-Stellen zu demindest billigend in Kauf genommen haben, daß ihre Verfolgungsmaßnahmen bei dem jüdischen Ehemann der Klägerin einen - ^ - Gesundheitsschaden hervorrufen könnten und daß dieser auch zu dem Tode des Verfolgten führen könne. Dieser bedingte Vorsatz reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1965, 310 Nr. 13) zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der §§41, 15 BSß aus. Dem entspricht auch die VerwaltungsVereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959 Nr. 3. Wäre demnach der Anspruch der Klägerin auf HinterbliebenenVersorgung bereits vor der Neufassung des § 15 BEG nicht am Pehlen der subjektiven Voraussetzungen gescheitert, so ist auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG nicht erstmalig ein Entschädigungsanspruch begründet worden. Damit entfällt ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 BEG-SchlußG. 2. Auch ein Neuantragsrecht nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG hat die Klägerin nicht. Im vorliegenden Streitfall ist der Verfolgte noch während der Verfolgungszeit verstorben, so daß der Klägerin nur ein Anspruch für Schaden an Leben nach § 15 BEG zustehen könnte. Der Senat hat aber in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 251/67 dargelegt, daß die Angle ichungsbestimmung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG weder unmittelbar noch entsprechend auf Ansprüche der Hinterbliebenen nach §§ 29 Nr. 6, 41 BEG angewendet werden kann. Da der Gesetzgeber den Hinterbliebenenanspruch des §41 BEG, der in § 29 Nr. 6 BEG als ein Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit charakterisiert wird, in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG der Angleichung bewußt entzogen hat, kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Ansprüche wegen Schadens an Leben, die unmittelbar aus § 15 BEG hergeleitet werden, noch weniger in Betracht. Die Angleichung ist auf die Ansprüche des selbst an Körper oder Gesundheit Geschädigten beschränkt W 5. Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich auch die Voraussetzungen für einen Neuantrag nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG verneint. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag erneut über den Anspruch für Schaden an Leben zu entscheiden, soweit er vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß die während oder im unmittelbaren Anschluß an eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. ? BEG eingetretene Schädigung nicht durch national* sozialistische Gewaltmaßnahmen veranlaßt worden sei. Diese Vorschrift kann nicht gegen ihren eindeutigen Wortlaut auf Fälle entsprechend angewendet werden, in denen der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Verfolgung verneint worden ist. Aus dem schriftlichen Bericht des Abgeordneten Hirsch (Bundestagsdrucksache IV/3423 S. 20 zu Art. IV Buchst, e) ergibt sich, daß in Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG bewußt ein Sondertatbestand geregelt werden sollte. Ausgangspunkt war dabei eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG. Dem * Ehemann der Klägerin war aber weder die Freiheit im Sinne von § 43 BEG entzogen worden, noch lag ein Fall der Veranlassung der Regierung eines ausländischen Staates durch die deutsche Regierung vor. Die Verfolgungs maßnahmen sind vielmehr unmittelbar von deutschen Stellen durchgeführt worden. von der Mühlen Offterdinger Zorn Henkel Fuchs