Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof* Dr« Bökelmann für Hecht erkannt: Mit der hiergegen erhobenen Klage erstrebte Dr« die Erstreckung des EntschädigungsZeitraums bis zu dem 31o Dezember 1958 und demzufolge eine höhere Kapitalentschädigung« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Klageantrag weiter« Das beklagte Land bittet um Zurückv/eisung der Revision« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß in der Weigerung der nationalsozialistischen Machthaber, Dr« OflHB wieder in seine Stellung als Eigentümer seiner Apotheke in LMBU einzusetzen and ihm die Fortsetzung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu gestatten, eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 Abs« 1 BEO zu sehen sei« Wegen der Tätigkeit Dr« in Ob er Schlesien hat das Berufungsgericht allerdings Zweifel, ob ihm die Vertrieb eneneigenschaft zu Recht zuerkannt sei, meint jedoch, dies brauche nicht erneut geprüft zu werden, da weitergehende Ansprüche auf Als nichtverfolgter Volksdeutscher, so führt das Berufungsgericht aus, hätte Br. GflHBImit der Wiederbesetzung LfllHBs durch die russischen Truppen Ende Juli 1944, jedenfalls aber noch vor dem 8. Bie Angriffe der Revision hiergegen führen nicht zu dem Hach § 9 Abs. 5 BEG wird für Schaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. stimmte Zeiten ausgeklammert werden, in denen der Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre; das widerspräche dem Grundsatz der Pauschalierung der für den Schaden im beruflichen Fortkommen zu leistenden Entschädigung. Mai 1945 denselben Berufsschäden erlitten hätte und daß sich die Verfolgung auch später nicht mehr auf seine beruflichen Verhältnisse ausgewirkt hat. Danach kommt es nicht mehr auf die von der Revision als rechtsirrig angegriffene Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, Dr. GflU habe in der Zeit zwischen dem 8. mit § 209 BEG unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden» Ermessensfehler sind insox/eit nicht zu erkennen• Der Hinweis der Revision darauf, daß Br» OflHB Schwierigkeiten bei der Erlangung des Vortriebenenausweises gehabt und diesen erst 1964 erhalten habe, ist nicht stichhaltige Entscheidend ist, ob er von den Behörden im Vergleich zu einem nichtverfolgton Vertriebenen des gleichen Herkunftsgebietes benachteiligt worden ist» Bas bringt die Revision selbst nicht vor.
2462 083 r-r BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I2LMJJ8/66 URTEIL Verkündet am 11« Juli 1968 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Bntschädigungsrechtsstreit Io 2, 3o der Frau Rosa G des Kaufmanns George F„ H ■Venezuela, gebo G des Jack Irvin G Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München 22, Odeonsplatz 4» Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27* Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof* Dr« Bökelmann für Hecht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 15* Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München vom 9« März 1966 wird zurückgewieseno Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagcnfroi* Die außergerichtlichen die Kläger. ♦ Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind die Erben des am ■■■BB 1898 in WHHBHi hei (Polen) geborenen und am 22* Novem- ber 1966 in MBHHB verstorbenen Br * Maximilian GflHI* Dieser war jüdischer Abstammung und betrieb früher in Ll^ eine Apotheke * Nach der Besetzung XiflBBs durch die Russen im Jahre 1939 wurde ihm die Apotheke entzogen* Nach der Besetzung hflBB0 durch deutsche Truppen im Jahre 1941 versuchte er, die Apotheke zurückzuerhalten* Dies gelang ihm jedoch wegen seiner jüdischen Abstammung nicht* Bald darauf wurde er in Haft genommen* In den Äteen 1945 und 1946 betrieb er eine herrenlose Apotheke in BflHIB (Ober- Schlesien)o Ende 1946 kam er nach Westdeutschland« Er war Inhaber des Vertriebenenausweises A« Die Entschädigungsbehörde gewährte Dr« G-flHiB für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung in Hohe von 5 «>958 DM für die Zeit vom 1« Juli 1941 bis sum 8« Mai 1945, weil er aus seiner Stellung als Leiter einer Apotheke verdrängt worden sei« Weitergehende Ansprüche lehnte die Behörde ab« Mit der hiergegen erhobenen Klage erstrebte Dr« die Erstreckung des EntschädigungsZeitraums bis zu dem 31o Dezember 1958 und demzufolge eine höhere Kapitalentschädigung« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Klageantrag weiter« Das beklagte Land bittet um Zurückv/eisung der Revision« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß in der Weigerung der nationalsozialistischen Machthaber, Dr« OflHB wieder in seine Stellung als Eigentümer seiner Apotheke in LMBU einzusetzen and ihm die Fortsetzung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu gestatten, eine Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 Abs« 1 BEO zu sehen sei« Wegen der Tätigkeit Dr« in Ob er Schlesien hat das Berufungsgericht allerdings Zweifel, ob ihm die Vertrieb eneneigenschaft zu Recht zuerkannt sei, meint jedoch, dies brauche nicht erneut geprüft zu werden, da weitergehende Ansprüche auf £ *f joden Pall an der Bestimmung des § 9 Abs«, 5 BEG scheitern müßten. Als nichtverfolgter Volksdeutscher, so führt das Berufungsgericht aus, hätte Br. GflHBImit der Wiederbesetzung LfllHBs durch die russischen Truppen Ende Juli 1944, jedenfalls aber noch vor dem 8. Mai 1945 seinen dort ausgeübten Beruf als Inhaber einer Apotheke verloren. Bas könne keinem Zweifel unterliegen, da er bereits bei der ersten Besetzung durch die Bussen im Jahre 1939 seines Eigentums beraubt worden sei. Auch nach seiner Aufenthaltnahme in der Bundesrepublik habe Br. GflHB Wiederaufbau seiner Existenz keine größeren Schwierigkeiten gehabt als ein nichtverfolgter Vertriebener. Eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen über den 8. Mai 1945 hinaus sei sonach nicht gerechtfertigt. Bie Angriffe der Revision hiergegen führen nicht zu dem Hach § 9 Abs. 5 BEG wird für Schaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Maßgebend dafür ist ein Vergleich des tatsächlichen Verlaufs der Ereignisse mit einem mutmaßlichen Geschehen, nämlich dem Schicksal, das der Verfolgte gehabt hätte, wenn er nicht zu dem verfolgten Personenkreis gehört hätte, § 9 Abs. 5 BEG gilt auch für Schaden im beruflichen Fortkommen. In der Bestimmung kommt ein das ganze Entschädigungsrecht beherrschender Grundgedanke zu dem Ausdruck. § 9 Abs. 5 BEG kann allerdings, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat (vgl. z.B. RzW 1965, 223 Nr. 18; 1967, 547), nicht dazu führen, daß aus dem Entschädigungszeitraum be- stimmte Zeiten ausgeklammert werden, in denen der Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre; das widerspräche dem Grundsatz der Pauschalierung der für den Schaden im beruflichen Fortkommen zu leistenden Entschädigung. Wohl aber kann der für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebende Entschädigungszeitraum verkürzt werden, wenn die nach § 9 Abs. 5 BEG auszuscheidende Zeitspanne an seinem Ende liegt (vgl. die oben angeführten Urteile)« So liegt der Fall hier. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß Br. GflHiB nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ohne die Verfolgung spätestens seit dem 8. Mai 1945 denselben Berufsschäden erlitten hätte und daß sich die Verfolgung auch später nicht mehr auf seine beruflichen Verhältnisse ausgewirkt hat. Auf dieser Tatsachengrundlage ist die Auffassung, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 8. Mai 1945 endete, nicht zu beanstanden. Danach kommt es nicht mehr auf die von der Revision als rechtsirrig angegriffene Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, Dr. GflU habe in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und Ende 1946 im Sinne des § 75 Abs. 1 BEG eine ausreichende Lebensgrundlage gehabt; er sei nach seinen eigenen Angaben mit 20.000 Dollar bar nach Westdeutschland gekommen. Dies alles kann auf sich beruhen. Soweit sich die Revision gegen die tatsächlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem mutmaßlichen Schadensverlauf wendet, kann sie im Revisionsrechtszug nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hatte hierüber nach § 287 ZPO i.V. mit § 209 BEG unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden» Ermessensfehler sind insox/eit nicht zu erkennen• Der Hinweis der Revision darauf, daß Br» OflHB Schwierigkeiten bei der Erlangung des Vortriebenenausweises gehabt und diesen erst 1964 erhalten habe, ist nicht stichhaltige Entscheidend ist, ob er von den Behörden im Vergleich zu einem nichtverfolgton Vertriebenen des gleichen Herkunftsgebietes benachteiligt worden ist» Bas bringt die Revision selbst nicht vor. Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet. Bio Kostenfolge ergibt sich aus §§ 209, 225 BEO, § 97 ZPO. Mai Wüstenberg Maaß v.d. Mühlen Bökelmann