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BGH · IX ZR 318/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 318/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung des Beklagten zur Klarstellung des Vergleichsinhalts geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Streitfall mangels einer Willensbekundung des Klägers keine Veranlassung für den Beklagten bestand, auf eine bestimmte Klarstellung zu drängen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 318/12
vom 4. Juli 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
 am 4. Juli 2013 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. November 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 866.550,17 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2	1. Soweit der Kläger der Frage grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) beimisst, ob die in dem Vergleich des Vorprozesses verwendeten Formulierungen der "wechselseitigen Beteiligung" und der "hälftigen Teilung" im Sinne einer Realteilung zu verstehen sind, fehlt es bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Wäre diese dem Kläger günstige Auslegung geboten, könnte dem Beklagten eine Pflichtwidrigkeit nicht angelastet werden. Davon abgesehen kommt der Auslegungsfrage keine Grundsatzbedeutung zu, weil sie eine nicht verallgemeinerungsfähige Regelung in einem Individualvertrag betrifft (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104) und unterschiedliche
 
Rechtsauffassungen zu ihrer Auslegung nicht dargetan werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191).
3	2.	Der unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung des Beklagten zur
 Klarstellung des Vergleichsinhalts geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist ebenfalls nicht gegeben. Das Berufungsgericht hat die insoweit einschlägige Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, WM 2002, 513, 514) berücksichtigt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass im
 
Streitfall mangels einer Willensbekundung des Klägers keine Veranlassung für den Beklagten bestand, auf eine bestimmte Klarstellung zu drängen. Diese Würdigung ist unter Zulassungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Kayser	Gehrlein	Fischer
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 13.04.2012 -60 38/10 (2) -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.11.2012 - 1 U 1014/12 -