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BGH · IX ZR 316/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 316/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Unwirksamkeit einer weiten Zweckerklärung bei der Bürgschaft (BGHZ 130, 19 ff; BGH, Urt. v. 766, 768 f) ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein Geschäftsführer sich für Schulden seiner GmbH verbürgt. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, die nach der Satzung einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind, so kann jeder Geschäftsführer eine Ausweitung des Kredits, für den er sich verbürgt hat, im Innenverhältnis von seiner Zustimmung abhängig machen (vgl. 2. Entgegen der Meinung der Revision muß zur Wahrung der Schriftform des § 766 BGB die Verbindlichkeit, die Anlaß für die Verbürgung war, nicht in der Bürgschaftsurkunde selbst bezeichnet werden. ist und die Bürgschaft sich demgemäß auch auf solche Verbindlichkeiten bezieht, die nicht den Anlaß der Verbürgung darstellen.

Zitierte Normen: § 766 BGB
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterBürgschaftWMGeschäftsführergrundsätzlichZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 316/95	BESCHLUSS
vom 24. September 1996
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Eduard Willy Si An der	0, Kl
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
eG,
vertreten durch den Vorstand Gisa Ko Puschkinstraße 15, Eberswalde,
 und Hans-Josef Mü
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt du
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 24. September 1996 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 1995 wird nicht angenommen .
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
 Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Unwirksamkeit einer weiten Zweckerklärung bei der Bürgschaft (BGHZ 130, 19 ff; BGH, Urt. v. 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, WM 1996, 436, 437; v. 7. März 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996,
766, 768 f) ist grundsätzlich nicht anwendbar, wenn ein Geschäftsführer sich für Schulden seiner GmbH verbürgt. Da der Bürge hier die Geschäfte der Hauptschuldnerin führt.
3
hat er regelmäßig auch Einfluß auf Art und Höhe ihrer Kreditverbindlichkeiten. Entscheidet nach der internen Geschäftsordnung der Gesellschaft die Gesellschafterversamm-lung über die Kreditaufnahme, muß diese Entscheidung vom Geschäftsführer doch umgesetzt werden. Er kann dann, wenn er eine Ausdehnung seines Bürgenrisikos vermeiden will, die Bürgschaft rechtzeitig kündigen. Insofern ist die Lage für ihn kontrollier- und beherrschbar. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, die nach der Satzung einzeln zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind, so kann jeder Geschäftsführer eine Ausweitung des Kredits, für den er sich verbürgt hat, im Innenverhältnis von seiner Zustimmung abhängig machen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1968
-	II ZR 43/66, WM 1968, 1329).
2. Entgegen der Meinung der Revision muß zur Wahrung der Schriftform des § 766 BGB die Verbindlichkeit, die Anlaß für die Verbürgung war, nicht in der Bürgschaftsurkunde selbst bezeichnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
-	wie hier - die weite Zweckerklärung wirksam vereinbart
4
ist und die Bürgschaft sich demgemäß auch auf solche Verbindlichkeiten bezieht, die nicht den Anlaß der Verbürgung darstellen.
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz