* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 316/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 316/69

Hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid über die KapitalentSchädigung für Schaden im beruflichen Portkommen gemäß § 199 Abs. 2 BEG festgestellt, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, dann ist diese Feststellung, wenn sie nicht unanfechtbar werden soll, durch Klage auf Feststellung des Rentenwahlrechts oder auf Zahlung der Rente anzufechten. Hat der Kläger rechtzeitig eine auf höhere Kapitalentschädigung gerichtete Klage erhoben, dann kann er auch noch nach Ablauf der Klagefrist zusätzlich die Feststellung seines Rentenwahlrechts beantragen oder zur Klage auf Zahlung der Rente übergehen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Klägerin habe ihr Rentenwahlrecht nicht durch seine Verneinung in dem Bescheid vom 15. In der Regel werde schon mit einer nur auf weitere KapitalentSchädigung gerichte ten Klage auch die Verneinung des Rentenwahlrechts an-gefochten. wirkt sich zwar, entgegen der Auffassung des Berufungs gerichts, auch auf das gerichtliche Verfahren nach Verneinung eines Rentenwahlrechts durch die Entschädigungsbehörde aus. Nach früherem Recht durfte die Entschädigungs-behörde in ihrem Bescheid über die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Rentenwahlrecht des Antragstellers nicht verneinen, wenn dieser die Rente noch nicht verlangte (BGH RzW 1961, 228; 1962, 272; 1963, 123; 1965, 270, 519 Nr. 23; 1968, 461). Nicht erforderlich war eine Klage auf Zahlung der Rente oder auch nur auf Feststellung des Rentenwahlrechts. Die auf eine höhere KapitalentSchädigung gerichtete Klage wandte sich in der Regel auch gegen die Verneinung des Rentenwahlrechts. Diese wurde mit einem Urteil hinfällig, das sie nicht bestätigte und erst die endgültige Höhe der Kapitalentschädigung feststellte (BGH RzW 1968, 461). Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 BEG nF hat die Entschädigung sbehörde in ihrem die KapitalentSchädigung festsetzenden Bescheid zugleich auch das Fehlen eines Rentenwahlrechts festzustellen. Die in dem Bescheid enthaltene Feststellung, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, kann jetzt nicht mehr mit einer Klage angefochten werden, die nur die Aufhebung dieser Feststellung wegen verfahrensrecht- Damit wird erreicht, daß Behörde und Gericht in einem Verfahren sowohl über die KapitalentSchädigung als auch über das Rentenwahlrecht entscheiden. Ausgeschlossen ist eine Aufteilung des Verfahrens wegen der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in der Weise, daß zunächst nur über die KapitalentSchädigung und erst danach in einem neuen, wieder bei der Entschädigungsbehörde beginnenden Verfahren über das Rentenwahlrecht entschieden wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit dem neuen Absatz 2 des § 199 BEG erreichen und damit auch einem Hineinwachsen in die Rente entgegenwirken, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache IV/1550 zu Nr. 94) zutreffend dargelegt hat. 210 BEG) zulässig, nachdem die Klägerin rechtzeitig Klage, wenn auch nur auf eine höhere Kapitalentschädigung, erhoben hatte. sachen kann eine rechtzeitig erhobene auch nach der Klagefrist noch auf solche Ansprüche erweitert werden, die nicht über ein im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden eindeutig bezeichnetes Begehren hinausgehen (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37), und sogar auf einen neuen Sachverhalt gestützt werden (BGH RzW 1966, 372). Diese Ungewißheit klärt sich in der Regel erst durch den Erlaß des das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten beendenden Urteils, es sei denn, daß der Kläger zuvor zu erkennen gegeben hat, daß er den Bescheid der Entschädigungsbehörde in einem bestimmten Umfang nicht anfechten wolle (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37) Das Rentenwahlrecht war im Rahmen des zu regelnden Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen Gegenstand des Bescheids, selbst wenn der im Ver waltungsverfahren weder die Rente gewählt noch die Fest Stellung des Wahlrechts verlangt hatte. Es kann daher, wenn die Klage rechtzeitig erhoben worden ist, auch nach Ablauf der Klagefrist noch zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden, sei es durch Feststellungsantrag zusätz- Die Klägerin hat vor Erhebung dieser nicht zu erkennen gegeben, daß sie die Verneinung eines Renten Wahlrechts in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde nicht anfechten wolle. Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, sie habe die verfahrensrechtliche Möglichkeit, von der Klage auf höhere Kapitalentschädigung zu dem Rentenanspruch überzugehen, mißbraucht. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin jedenfalls seit

Zitierte Normen: § 199 BEG
FeststellungRentenwahlrechtRevisionBEGRenteKapitalentSchädigungKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

1 I
I
*
■n
1
c
t
Nachschlagewerk: ja BG-HZ:	nein
BEG §§ 199 Abs. 2, 210
Hat die Entschädigungsbehörde in dem Bescheid über die KapitalentSchädigung für Schaden im beruflichen Portkommen gemäß § 199 Abs. 2 BEG festgestellt, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, dann ist diese Feststellung, wenn sie nicht unanfechtbar werden soll, durch Klage auf Feststellung des Rentenwahlrechts oder auf Zahlung der Rente anzufechten.
Hat der Kläger rechtzeitig eine auf höhere Kapitalentschädigung gerichtete Klage erhoben, dann kann er auch noch nach Ablauf der Klagefrist zusätzlich die Feststellung seines Rentenwahlrechts beantragen oder zur Klage auf Zahlung der Rente übergehen.
BGH, Urt. v. 28. September 1972 - IX ZR 316/69 - OLG Frankfurt
(Main)
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
*
s

<
r

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZB 316/69 URTEIL
Verkündet am
28. September 1972 Pohl,
 Amtsinspektor all Urknndsbeamter
 der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister,
 Wiesbaden, l^^^straße #,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Lr
 gegen
Irma
 geb.
Street, J
(Südafrika),
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rech
 wait Lr
f
2
(
\
/
/
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Thumm
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 24« Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus-
lagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
* ‘ '
TT
Tatbestand
 Die im Jahre 1909 geborene Klägerin war in Frankfurt am Main in einem jüdischen Kinderheim als Köchin und Haushälterin tätig. 1937 wanderte sie nach Südafrika aus. Bis zu ihrer Heirat im Dezember 1943 arbeitete sie in verschiedenen Haushalten. Dann half sie im Geschäft ihres Ehemannes.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1965 gewährte ihr die Entschädigungsbehörde für Schaden im beruflichen Fortkommen 285 DM KapitalentSchädigung und stellte fest, daß ein
3
Rentenwahlrecht nicht bestehe, weil die Klägerin weder 60 Jahre alt noch um mindestens 50 vH in ihrer Arbeits fähigkeit beschränkt sei.
In der am 1. April 1966 eingereichten
 kündigte
di
 Klägerin zunächst den Antrag an, ihr eine weitere Ka
 pitalentSchädigung zuzusprechen. Mit Schriftsatz vo 8. Februar 1967 änderte sie ihren Antrag und verlangte in erster Linie eine Rente ab 1. November 1953 und nur hilfsweise eine weitere Kapitalentschädigung. Das Land gericht erkannte der Klägerin weitere 3.166 DM Kapital
 entSchädigung zu und wies im übrigen die Klage ab
 Mit
der Berufung verlangte die Klägerin die Mindestrente
 von monatlich 100 DM ab 1. Mai 1957 unter Anrechnung der zuerkannten KapitalentSchädigung. Das Berufungsgericht
 entsprach durch das angefochtene Teilurteil diesem An trag für die Zeit ab 1. November 1965, weil die indestens von da an in ihrem Beruf nicht mehr als 50 vo Hundert arbeitsfähig sei. Ob dies auch schon vorher der Fall gewesen sei, lasse sich noch nicht feststellen.

Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Klägerin habe ihr Rentenwahlrecht nicht durch seine Verneinung in dem Bescheid vom 15. Oktober 1965 verloren.
Der Bescheid sei auch insoweit nicht unanfechtbar und damit rechtswirksam geworden. In der Regel werde schon mit einer nur auf weitere KapitalentSchädigung gerichte ten Klage auch die Verneinung des Rentenwahlrechts an-gefochten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn i gerichtlichen Verfahren deutlich zutage getreten sei,daß der Kläger an einem etwaigen Rentenwahlrecht in keinem Pall interessiert sei, sondern ausschließlich eine höhere Kapitalentschädigung begehre. Die Klägerin habe fristgerecht die Klage auf weitere KapitalentSchädigung erhoben Sie habe nicht erklärt, daß sie an einem Rentenwahlrecht
 nicht interessiert sei. Sie habe vielmehr schon
 der
Klageschrift auf ihre verfolgungsbedingt ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen. Damit habe
 sie Tatsachen aktenkundig gemacht, aus denen auf ein Interesse an einem Rentenwahlrecht geschlossen werden müsse. Sie habe den Bescheid rechtzeitig in vollem Umangegriffen. Die dort ausgesprochene Versagung des
 Wahlrechts sei daher nicht rechtswirksam geworden habe deshalb mit dem erst nach Ablauf der
 Sie
eingereichten Schriftsatz vo tenwahl ausüben können.

8
Februar 1967 die Ren
 De

ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Einfügung des
 Absatzes 2 in
199 BEGr durch Art. I Nr, 119 BEG-SchlußG
wirkt sich zwar, entgegen der Auffassung des Berufungs
 gerichts, auch auf das gerichtliche Verfahren nach Verneinung eines Rentenwahlrechts durch die Entschädigungsbehörde aus. Dies hat aber nicht zur Folge, daß hier die
 Erhebung des Rentenanspruchs wegen Ablaufs der Klagefrist nicht mehr zulässig war.

5
Nach früherem Recht durfte die Entschädigungs-behörde in ihrem Bescheid über die Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ein Rentenwahlrecht des Antragstellers nicht verneinen, wenn dieser die Rente noch nicht verlangte (BGH RzW 1961, 228; 1962,
 272; 1963, 123; 1965, 270, 519 Nr. 23; 1968, 461). Der
 danach unzulässige Ausspruch der Behörde, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, konnte jedoch unanfechtbar und damit verbindlich werden. Um dies zu verhindern, mußte der Antragsteller rechtzeitig Klage erheben. Nicht erforderlich war eine Klage auf Zahlung der Rente oder auch nur auf Feststellung des Rentenwahlrechts. Es genügte eine Klage, die darauf gerichtet war, den Ausspruch, ein Rentenwahlrecht bestehe nicht, wegen seiner verfahrensrechtlichen Unzulässigkeit aufzuheben. Der Kläger mußte dies nicht ausdrücklich beantragen. Die auf eine höhere KapitalentSchädigung gerichtete Klage wandte sich in der Regel auch gegen die Verneinung des Rentenwahlrechts.
Diese wurde mit einem Urteil hinfällig, das sie nicht bestätigte und erst die endgültige Höhe der Kapitalentschädigung feststellte (BGH RzW 1968, 461).
Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 BEG nF hat die Entschädigung sbehörde in ihrem die KapitalentSchädigung festsetzenden Bescheid zugleich auch das Fehlen eines Rentenwahlrechts festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller die Rente noch nicht gewählt hat (Satz 2 aaO). Die in dem Bescheid enthaltene Feststellung, daß ein Rentenwahlrecht nicht bestehe, kann jetzt nicht mehr mit einer Klage angefochten werden, die nur die Aufhebung dieser Feststellung wegen verfahrensrecht-
licher Unzulässigkeit zu dem Ziel hat. Der Antragsteller, der die Feststellung für unrichtig hält und sich die Möglich keit der Rentenwahl erhalten will, muß vielmehr eine Entscheidung Uber das Bestehen des Wahlrechts herbeiführen, indem er auf Feststellung seines Rentenwahlrechts klagt
(vgl
 199 Abs. 2 Satz 3 BEG) oder die Rente wählt und
 Leistungsklage erhebt.
Damit wird erreicht, daß Behörde und Gericht in einem Verfahren sowohl über die KapitalentSchädigung als auch über das Rentenwahlrecht entscheiden. Ausgeschlossen ist eine Aufteilung des Verfahrens wegen der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen in der Weise, daß zunächst nur über die KapitalentSchädigung und erst danach in einem neuen, wieder bei der Entschädigungsbehörde beginnenden Verfahren über das Rentenwahlrecht entschieden wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit dem neuen Absatz 2 des § 199 BEG erreichen und damit auch einem Hineinwachsen in die Rente entgegenwirken, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache IV/1550 zu Nr. 94) zutreffend dargelegt hat. Anhaltspunkte für weitergehende Einschränkungen der Rechte der Verfolgten, insbesondere hinsichtlich der Wahrung des Rentenrechts im gerichtlichen Verfahren, ergeben sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte des § 199 Abs. 2 BEG noch aus anderen Vorschriften.
Nach den Regeln für das gerichtliche Entschädigungs-verfahren war die Geltendmachung des Rentenanspruchs trotz
7
Ablaufs der Klagefrist
210 BEG) zulässig, nachdem die
 Klägerin rechtzeitig Klage, wenn auch nur auf eine höhere Kapitalentschädigung, erhoben hatte. In Entschädigungs-
sachen kann eine rechtzeitig erhobene
 auch nach der
 Klagefrist noch auf solche Ansprüche erweitert werden, die nicht über ein im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden eindeutig bezeichnetes Begehren hinausgehen (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37), und sogar auf einen neuen
 Sachverhalt gestützt werden (BGH RzW 1966, 372). Macht der Kläger den Entschädigungsanspruch nach seiner Ablehnung durch die Behörde vor den Gerichten geltend, dann tritt die gerichtliche Entscheidung an die Stelle des Bescheids der Behörde. Dieser wird gegenstandslos. Solange das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig ist,
 bleibt es offen, ob und in welchem Umfang der von der
 Behörde erlassene Bescheid gegenstandslos oder aber unanfechtbar wird. Diese Ungewißheit klärt sich in der Regel erst durch den Erlaß des das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten beendenden Urteils, es sei denn, daß der Kläger zuvor zu erkennen gegeben hat, daß er den Bescheid der Entschädigungsbehörde in einem bestimmten Umfang nicht anfechten wolle (BGH RzW 1967, 187 Nr. 37)
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Ver
 folgte nach einem Bescheid der Entschädigungsbehörde mit
 dem durch
199 Abs. 2 BEG vorgeschriebenen Inhalt
1t
der Klage innerhalb der Erist des
210 BEG zunächst nur
 eine höhere Kapital ent Schädigung verlangt hat. Das Rentenwahlrecht war im Rahmen des zu regelnden Anspruchs auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen
 Gegenstand des Bescheids, selbst wenn der
 im Ver
 waltungsverfahren weder die Rente gewählt noch die Fest Stellung des Wahlrechts verlangt hatte. Es kann daher, wenn die Klage rechtzeitig erhoben worden ist, auch nach Ablauf der Klagefrist noch zu dem Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden, sei es durch Feststellungsantrag zusätz-
lich zu dem Anspruch auf KapitalentSchädigung, sei es an
 dessen Stelle durch Übergang zur Klage auf Zahlung der Rente. Dem Mißbrauch dieser Möglichkeit, etwa mit dem Ziel des Hineinwachsens in die Rente, ist nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1966, 372 dargelegten Grundsätzen zu begegnen.
Mit Recht hat demnach das Berufungsgericht die Zu lässigkeit der auf Zahlung einer Rente gerichteten bejaht. Die Klägerin hat vor Erhebung dieser
 nicht
zu erkennen gegeben, daß sie die Verneinung eines Renten Wahlrechts in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde nicht anfechten wolle. Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme, sie habe die verfahrensrechtliche Möglichkeit, von der Klage auf höhere Kapitalentschädigung zu dem Rentenanspruch überzugehen, mißbraucht.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Rentenanspruch der Klägerin ab 1. November 1965 auch als begründet angesehen. Die Klägerin hat die Rente rechtzeitig (§96 BEG) gewählt. Die ihr zustehende KapitalentSchädigung war noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig festgesetzt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin jedenfalls seit
1. November 1965 in ihrem Beruf nicht mehr als 50 vom Hundert arbeitsfähig. Die Rentenwahlvoraussetzungen des
§ 94 BEG sind damit erfüllt. Gegen die Festsetzung der Mindestrente des § 95 Abs. 2 BEG ohne Kürzung nach Abs. 5 aaO bestehen ebenfalls keine Bedenken.
Zorn	Henkel
 Fuchs
Br. Th 13mm