Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf9 von der Mühlen, Zorn, Henkel und Buchs für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Den von der Klägerin aagemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Frelheitssohaden lehnte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 4. Am 24« Dezember 1965 hat die Klägerin den Anspruch erneut geltend gemacht mit dem Hinweis, sie habe unter falschem Namen gelebt« Die EntSchädigungsbehörde hat den Neuantrag durch Bescheid vom 4* Oktober 1966 als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich nicht um einen weitergehenden Anspruch im Sinne des BEG-Schlußgesetzes handele« Zwar habe die Neufassung des § 47 Abs« 2 BBG durch das BEG-Schlußge-setz eine Vermutung zugunsten der Verfolgten gebracht« Diese Vermutung sei jedoch sowohl im Bescheid vom 4* März 1958 wie auch im Urteil vom 12« August 1958 unter eingehender Beweis* Würdigung widerlegt worden. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie den Anspruch auf eine Entschädigung für Freiheitsbeschränkung von 5.600 JM weiter. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die durch Art« I Nr« 35 BEO-SchlußG eihgefügte Beweiserleichterung des § 47 Abs. 2 BEO ermögliche keine erneute Antragstellung naoh Art« III Nr« 1 Abs« 4 i.Verb.m. Abs« 1 BEG-SchlußG. Juni 1959* Daß die Aufnahme des Art. I Hr. 35 in Art. Ill Hr. 1 Abs.4 BEG-SchlußG nicht versehentlich unterblieben sei, lasse der Bericht des Abgeordneten Hirsch (BT-Drucks. Auf den fristgerechten Antrag der Klägerin ist daher über den abgelehnten Anspruoh auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung insoweit erneut zu entscheiden, als ihn die Klägerin darauf gestützt hat, daß sie unter falschem Hamen lebte.
2462 070 BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES ?^6/67 URTEIL Verkündet am ----11. Juni 1970 Pohl, Justizhaupteekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Bntschädigungsrechtsstreit , Frankreich, - Frosefibevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br. gegen Iiand V led e rsaohsen, vertreten duroh den Regierungspräsidenten in Hannover, im Waterlooplatz 11, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11« Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf9 von der Mühlen, Zorn, Henkel und Buchs für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 11« August 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Yer* handlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen. Das Revisionsverfahren 1st gebühren- und auslagenfrei. Ton Reohts wegen gatbestand Die am flHHiiPl926 in geborene jüdische Klä- gerin wunderte im Juni 1934 von Dresden naoh Frankreich aus. Ton September 1942 bis August 1944 wurde sie vom KinderhilfB-werk 0«S/S. betreut. Sie war in einem Heim in La Jonchdre, später in Poulouzat untergebracht. Dort wurde ihr ein Personalausweis auf den falsohen Hamen SflBBPausgestellt. Den von der Klägerin aagemeldeten Anspruch auf Entschädigung für Frelheitssohaden lehnte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 4. März 1938 ab. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hildeshelm vom 12. August 1958 abgewiesen, weil nicht erwiesen sei, daß die Klägerin unter menschenunwürdigen Bedingungen habe in der Illegalität leben müssen« Am 24« Dezember 1965 hat die Klägerin den Anspruch erneut geltend gemacht mit dem Hinweis, sie habe unter falschem Namen gelebt« Die EntSchädigungsbehörde hat den Neuantrag durch Bescheid vom 4* Oktober 1966 als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich nicht um einen weitergehenden Anspruch im Sinne des BEG-Schlußgesetzes handele« Zwar habe die Neufassung des § 47 Abs« 2 BBG durch das BEG-Schlußge-setz eine Vermutung zugunsten der Verfolgten gebracht« Diese Vermutung sei jedoch sowohl im Bescheid vom 4* März 1958 wie auch im Urteil vom 12« August 1958 unter eingehender Beweis* Würdigung widerlegt worden. Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie den Anspruch auf eine Entschädigung für Freiheitsbeschränkung von 5.600 JM weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe Die Revision 1st begründet. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die durch Art« I Nr« 35 BEO-SchlußG eihgefügte Beweiserleichterung des § 47 Abs. 2 BEO ermögliche keine erneute Antragstellung naoh Art« III Nr« 1 Abs« 4 i.Verb.m. Abs« 1 BEG-SchlußG. Art. I Nr. 35 BBG-SchlußG sei in Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 BBG-SchlußG nicht auf geführt, eine ausdehnende Auslegung nicht zulässig. § 47 Abs. 2 BEGlegalisiere lediglich Abs« II avt. Ziff. 4 der Verwaltungsvereinbarung der Länder vom 23. Juni 1959* Daß die Aufnahme des Art. I Hr. 35 in Art. Ill Hr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG nicht versehentlich unterblieben sei, lasse der Bericht des Abgeordneten Hirsch (BT-Drucks. IV/3423 S. 19) erkennen. Biese Begründung widerspricht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 1967, RzW 1968, 267 Hr. 19» das der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung noch nicht hat berücksichtigen können. Bort ist dargelegt, da6 zur • Vermeidung ungerechtfertigter Unterscheidungen die Bestimmung des Art. Ill Hr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG auf die durch Art. I Hr. 35 (= § 47 Abs. 2 BRG) erfolgte Gesetzesänderung entsprechend anzuwenden ist. Auf den fristgerechten Antrag der Klägerin ist daher über den abgelehnten Anspruoh auf Entschädigung für Freiheitsbeschränkung insoweit erneut zu entscheiden, als ihn die Klägerin darauf gestützt hat, daß sie unter falschem Hamen lebte. Denn nur für diesen Anspruchsteil kommt die Anwendung der Beweiserleiohterung des § 47 Abs. 2 BEG und damit ein Heuantragsrecht nach Art. Ill Hr. 1 Abs. 4 i.Verb.m. Abs. 1 BEG-SchlußG in Betracht. Im Berufungsurteil sind keine Feststellungen darüber getroffen, seit wann die Klägerin unter falschem Hamen gelebt hat, so daß es nicht möglich 1st, die Zeiten auszu-scheiden, in denen die Klägerin unter ihrem richtigen Hamen gelebt hat, und die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Gründen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der ftechtsstreit an das Berufungsgericht zu« rückverwiesen. Graf von der Mühlen Zorn Henkel Fuchs