Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 15. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Nachdem sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seine Vernehmung angeregt hatte, ist er in der Berufungsinstanz darauf nicht mehr zurückgekommen, sondern hat ausdrücklich nur die Vernehmung des Gegners beantragt.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 316/01 BESCHLUSS 15. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 15. Mai 2003 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. November 2001 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 190.832,63 € (373.236,20 DM). Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Dem Kläger wurde nicht die Möglichkeit genommen, auf die berufungsgerichtliche Beweiserhebung Einfluß zu nehmen (vgl. hierzu BVerfG NJW2001, 2531). Nachdem sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seine Vernehmung angeregt hatte, ist er in der Berufungsinstanz darauf nicht mehr zurückgekommen, sondern hat ausdrücklich nur die Vernehmung des Gegners beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war ihm aus dem erstinstanzlichen Urteil bekannt, daß er als beweisfällig angesehen wurde. Eines zusätzlichen Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht. Kreft Ganter Raebel Kayser Neskovic