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BGH · IX ZR 315/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 315/66

2. DV-BEG § 4 Hat die Verfolgung ein bisher stumm verlaufendes anlagebedingtes Leiden schmerzhaft werden lassen und zu einer Erwerbsminderung geführt, so ist wegen der gesamten eingetretenen Erwerbsminderung Kapital ent Schädigung und Rente zu leisten, wenn die Verfolgung mindestens zu einem Viertel dazu beigetragen hat, daß das Leiden manifest geworden ist. Die Ansprüche bestehen, uolange nicht mit an Sicherheit grenzender v/ahrscheinlichkoit feststeht, daß nunmehr das Gewicht der Verfolgung für den Fortbestand dos Leidens weniger als ein Viertel beträgt oder die Verfolgung als ursächlicher Faktor ganz ausscheidet. Ber Kläger verlangt Entschädigung wegen Gesundheits-schadens, den er sich durch die schwere Zwangsarbeit im Ghetto und durch das Leben in der Illegalität zugezogen habe. Ber Kläger hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, ihm den Anspruch auf ein Heilverfahren sowie für die Zeit vom 1. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-laosen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das Be-rufungsurtoil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Beru- In dem angefochtenen Urteil wird dargolegt, daß die Arteriosklerose des Klägers nicht während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach deren Beendigung aufgetreten sei und deshalb die Vermutung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG dem Kläger nicht zugute komme. Dr. Schlomka ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die -Arteriosklerose ein rein anlagebedingtes Leiden sei, das mit der Verfolgung nicht in Zusammenhang stehe. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, daß auch die Spondylosis deformans, an der der Kläger leidet, ein reines Anlageleidon sei, das in der Entstehung und Entwicklung eigenen Gesetzen folge. Diese Ausführungen rechtfertigen die Abweisung der Auszugehen ist davon, daß die bei einem Verfolgten vorhandeno Anlage zu einer Krankheit, mag eie ruhend oder bereits in der Entwicklung begriffen sein, kein Leiden im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist, solange dadurch die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt v/ird, daß ein Leiden in diesem Sinne vielmehr erst vorliegt, wenn es die Erwerbsfähigkeit mindert (BGII HzW 1963, 170 Hr. 15; 1964, 215 Nr. 14, 523 Nr. 34). Das Berufungsgericht hat dargelegt, den Auswirkungen der Verfolgung sei allenfalls die Bedeutung einer schmerz-auslösenden Ursache der bis dahin stumm verlaufenden Spondylosis deformans, eines Anlageleidens, zuzusprechen. Haben diese Umstände neben den schicksalhaften Veränderungen wenigstens zu einem Viertel dazu beigetragen, daß das Leiden nicht mehr stumm verlaufen, sondern schmerzhaft geworden ist, so gilt der Leidenszustand als in vollem Umfange verfolgungsbedingt und entschädigungsfähig (§4 der' 2.~*DV-BEG; BGH RzYT1965s> 423 Nr. 28, 425 Nr. 30). Beruht der durch das Wirbelsäulenleiden hervorgerufenc Grad der Leistungsminderung neben der Krankhoitsanlagc zu weniger als einem Viertel auf den Verfolgungseinflüssen, so bestehen keine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente; denn dann beträgt die verfol-gungsbedingto Minderung der Erwerbsfähigkeit stets weniger als 25 95 <§ 31 Abs.1, § 36 BEG). Das Berufungsgericht wird demnach zunächst festzustellen haben, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, als das Leiden auftrat, zu mindestens einem Vier-tel auf den Auswirkungen der Verfolgung beruhte. daß in dem angefochtenen Urteil ausgeftihrt ist, das Leiden würde im wesentlichen die gleiche Entwicklung auch ohne die schmerzauslösenden Faktoren genommen haben, und den Verfolgungsumständen sei im Ergebnis kein über das Ende der Verfolgung hinaus fortdauernder Einfluß auf die weitere Entwicklung zuziunessen. Da das Berufungsgericht nicht richtig gesehen hat, welche Bedeutung der Verfolgung al3 einem das anlagebedingte Leiden mitauslösenden Faktor zukommt, laßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß es auch bei der Entscheidung darüber, welche Bedeutung der Verfolgung für den Fortbestand des Leidens in der späteren Zeit beizu demessen ist, nicht die richtigen Maßstäbe angewendet hat. Wenn einmal die Voraussetzungen für die Ansprüche auf Xapital ent Schädigung und Rente für einen bestimmten Zeitpunkt wahrscheinlich gemacht sind (§28 Abs. 1 Satz 2 BEG), mag dieser Zeitpunkt auch vor dem Stichtag des § 161 Satz 2 BEG liegen, so sind diese Voraussetzungen als gegeben anzu-achen, solange nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß nunmehr neben der Krankheitsanlage das Gewicht der Verfolgung für den Fortbestand des Leidens weniger als ein Viertel beträgt, oder daß die Verfolgung als ursächlicher Faktor überhaupt ausscheidet. Bedeutung, daß die Gutachter Prof, Br, Hackenbroich und Prof, Br. Jaeger von einem vielleicht stumm verlaufenden Krankheitsbild gesprochen haben, daß sie es also möglicherweise nicht haben ausschließen wollen, daß das Leiden ohne die Verfolgung nicht in Erscheinung getreten wäre und keine Erwerbsminderung herbeigeführt hätte, Ber vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf ein Heilverfahren besteht 3cli0n, wenn die Voraussetzungen dos § 8 der 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift schließlich die Vernutung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEß nur ein, wenn ein Leiden v/ährend einer Preiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes oder innerhalb von acht Monaten danach aufgetroten ist; das Leben in der Illegalität steht der Preiheitsentziehung nicht gleich (BGH RzW 1964, 212 Br. 11). Es kann also darauf ankommen, ob das Wirbelsäulenleiden des Klägers während der Ghettohaft oder innerhalb von acht Monaten danach hervor-gotreten ist.

Zitierte Normen: § 31 BEG
VerfolgungBEGEntwicklungBerufungsgerichtAnspruchRenteKlägerLeid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
2515 071
BEG § 28? 2. DV-BEG § 4
Hat die Verfolgung ein bisher stumm verlaufendes anlagebedingtes Leiden schmerzhaft werden lassen und zu einer Erwerbsminderung geführt, so ist wegen der gesamten eingetretenen Erwerbsminderung Kapital ent Schädigung und Rente zu leisten, wenn die Verfolgung mindestens zu einem Viertel dazu beigetragen hat, daß das Leiden manifest geworden ist.
Die Ansprüche bestehen, uolange nicht mit an Sicherheit grenzender v/ahrscheinlichkoit feststeht, daß nunmehr das Gewicht der Verfolgung für den Fortbestand dos Leidens weniger als ein Viertel beträgt oder die Verfolgung als ursächlicher Faktor ganz ausscheidet.
BGH, Urt. v. 20. Juni 1968 -IX ZR 315/66- OLG Koblenz
LG frier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ixjg.	URTEIL
Verkündet iid
20» Juni 1968
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entsohädigungsrechtsstreit
K»Y. USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionekläger, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergut
 machung und verwaltete Vermögen, HflP, AflVplatz ff
 Beklagten und Revisionsbeklagtei
2
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökolmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Pebruar 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am fl|^HHHB1886 in Buczacz in Polen als polnischer Staatsangehöriger geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Er lebte früher in Tarnopol* Mach der deutschen Besetzung seiner Heimat mußtei er?iVom 1. ^August f 1.941 an ein Judenkennzeichen tragen. Vom 14. Oktober 1941 bis zu dem 15. Juni 1943 war er im Ghetto Tarnopol. Nachdem es ihm gelungen r/ar zu fliehen, lebte er bis zu dem März 1944 bei Pe-trikow verstockt. Mach der Befreiung hielt er sich kurz in Tarnopol und dann in Krakau auf. Von dort siedelte er im Mai 1946 nach Stockholm über. Am 14. Januar 1953 begab er sich in die Vereinigten Staaten von Amerika. Seitdem lebt
 
or dort. Ben Schutz des polnischen Staates will er nicht in Anspruch nehmen.
Ber Kläger verlangt Entschädigung wegen Gesundheits-schadens, den er sich durch die schwere Zwangsarbeit im Ghetto und durch das Leben in der Illegalität zugezogen habe. Er habe nach der Flucht aus dem Ghetto im Y/ald in einem untor der Scheune eines Bauern angelegten Erdbunker versteckt gelebt. Dort habe er dauernd auf nassem Boden oder Stroh liegen müssen, sei allen Einflüssen der Witterung ausgesetzt gewesen und habe Hunger gelitten.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Ber Kläger hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, ihm den Anspruch auf ein Heilverfahren sowie für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31* Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung und für die Zeit vom 1. November 1953 an eine Rente auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 30 i» und des Höchsthundortsatzes zuzuorkennen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Ber Kläger hat Berufung eingelegt und den im ersten Rochtszug gestellten Antrag wiederholt mit der Maßgabe, daß or Rente und Kapitalentschädigung nach einem Hundertaata von 28 verlange; die danach von ihm beanspruchte Kapitalentschädigung und Rente hat der Kläger für die Zeit bis zu dem Januar 1964 betragemäßig angegeben. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge-laosen worden ist, will der Kläger erreichen, daß das Be-rufungsurtoil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Beru-
 
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fungsgericht zurückverwiesen wird. Das boklaßte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe t
In dem angefochtenen Urteil wird dargolegt, daß die Arteriosklerose des Klägers nicht während der Freiheitsentziehung oder innerhalb von acht Monaten nach deren Beendigung aufgetreten sei und deshalb die Vermutung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEG dem Kläger nicht zugute komme. Auf der Grundlage der Gutachten der Sachverständigen Dr. Hirschfeld und Prof. Dr. Schlomka ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die -Arteriosklerose ein rein anlagebedingtes Leiden sei, das mit der Verfolgung nicht in Zusammenhang stehe. Auch zwischen den gegenwärtigen Beschwerden des Klägers in den Kniegelenken und der Verfolgung bestehe kein Zusammenhang.
Die Entscheidung ist insoweit unangreifbar.
Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, daß auch die Spondylosis deformans, an der der Kläger leidet, ein reines Anlageleidon sei, das in der Entstehung und Entwicklung eigenen Gesetzen folge. Es hat deshalb in Übereinstimmung mit den Gutachten der Professoren Dr. Hackenbroich und Dr. Jaeger allenfalls für gerechtfertigt gehalten, den besonderen Lebensbedingungen des Klägers im Ghetto und in der Illegalität dio Bedeutung einer achmerzauslösen-den Ursache des bio dahin stumm verlaufenden Anlageleidens zuzusprechen. Daraus könno jedoch der Kläger Entschädigungsansprüche nicht herleiten. Die Verschlimmerung eines bereits vorhandenen Leidens liege nicht vor, weil vor der Verfolgung
 
die Gesundheit oder Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht beeinträchtigt gewesen sei. Die Lebensumstände während der Verfolgung hätten das Anlageleiden auch nicht wesentlich mitverursacht, denn sie hätten den weiteren Verlauf des Leidens jedenfalls nicht nennenswert ungünstig beeinflußt. Das Leiden hätte im wesentlichen die gleiche Entwicklung auch ohne die schmerzauolösendcn Faktoren genommen. Das Berufungsgericht folge damit den Gutachten der beiden Sachverständigen, die die Spondylosis deformans als rein anlagebedingt charakterisiert und den Verfolgungsumständen im Ergebnis keinen Uber das Ende der Verfolgung hinaus fortdauernden Einfluß auf die weitere Entwicklung zugemes-sen hätten.
Diese Ausführungen rechtfertigen die Abweisung der
 Auszugehen ist davon, daß die bei einem Verfolgten vorhandeno Anlage zu einer Krankheit, mag eie ruhend oder bereits in der Entwicklung begriffen sein, kein Leiden im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes ist, solange dadurch die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt v/ird, daß ein Leiden in diesem Sinne vielmehr erst vorliegt, wenn es die Erwerbsfähigkeit mindert (BGII HzW 1963, 170 Hr. 15; 1964, 215 Nr. 14, 523 Nr. 34).
Das Berufungsgericht hat dargelegt, den Auswirkungen der Verfolgung sei allenfalls die Bedeutung einer schmerz-auslösenden Ursache der bis dahin stumm verlaufenden Spondylosis deformans, eines Anlageleidens, zuzusprechen. Was das Oberlandesgericht damit gemeint hat, läßt sich dem Urteil nicht eindeutig entnehmen. Die Ausführungen können jedenfalls als Unterstellung des Berufungsgericht!! zu verstehen sein, daß die verfolgungsbedingten Umstände dem
 Anlagelcidcn Krankheitswert verliehen und die durch diese Umstände ausgelösten Schmerzen und Beschwerden die Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt haben.
Dann ist aber die Schädigung der Gesundheit, bestehend in der Schmerzhaftigkeit der Wirbelsäulenveränderung, durch die Verfolgung mitverursacht. Für die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente kommt es nach den §§ 34 und 37 BEG darauf an, in welchen Verhältnis die verfolgungsbedingten Ursachen, die den Krankheitswert des Anlageleidens begründen, zu den anlage- und schicksalhaften Verschleißfaktoren stehen. Einen Krankheitswert im Sinne des Entschädigungsrechts hat die körperliche Veränderung erst durch das Hinzutreten der Verfolgungsumstände erlangt. Haben diese Umstände neben den schicksalhaften Veränderungen wenigstens zu einem Viertel dazu beigetragen, daß das Leiden nicht mehr stumm verlaufen, sondern schmerzhaft geworden ist, so gilt der Leidenszustand als in vollem Umfange verfolgungsbedingt und entschädigungsfähig (§4 der' 2.~*DV-BEG; BGH RzYT1965s> 423 Nr. 28, 425 Nr. 30). Beruht der durch das Wirbelsäulenleiden hervorgerufenc Grad der Leistungsminderung neben der Krankhoitsanlagc zu weniger als einem Viertel auf den Verfolgungseinflüssen, so bestehen keine Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente; denn dann beträgt die verfol-gungsbedingto Minderung der Erwerbsfähigkeit stets weniger als 25 95 <§ 31 Abs. 1, § 36 BEG).
Das Berufungsgericht wird demnach zunächst festzustellen haben, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers, als das Leiden auftrat, zu mindestens einem Vier-tel auf den Auswirkungen der Verfolgung beruhte. Diese Prüfung erübrigt sich auch für die frühestens mit dem 1. Januar 1949 einsetzenden Ansprüche auf Kapitalen^ Schädigung und Rente (§ 161 Satz 2 BEG) nicht dadurch.
 
daß in dem angefochtenen Urteil ausgeftihrt ist, das Leiden würde im wesentlichen die gleiche Entwicklung auch ohne die schmerzauslösenden Faktoren genommen haben, und den Verfolgungsumständen sei im Ergebnis kein über das Ende der Verfolgung hinaus fortdauernder Einfluß auf die weitere Entwicklung zuziunessen. Da das Berufungsgericht nicht richtig gesehen hat, welche Bedeutung der Verfolgung al3 einem das anlagebedingte Leiden mitauslösenden Faktor zukommt, laßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß es auch bei der Entscheidung darüber, welche Bedeutung der Verfolgung für den Fortbestand des Leidens in der späteren Zeit beizu demessen ist, nicht die richtigen Maßstäbe angewendet hat.
Wenn einmal die Voraussetzungen für die Ansprüche auf Xapital ent Schädigung und Rente für einen bestimmten Zeitpunkt wahrscheinlich gemacht sind (§28 Abs. 1 Satz 2 BEG), mag dieser Zeitpunkt auch vor dem Stichtag des § 161 Satz 2 BEG liegen, so sind diese Voraussetzungen als gegeben anzu-achen, solange nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß nunmehr neben der Krankheitsanlage das Gewicht der Verfolgung für den Fortbestand des Leidens weniger als ein Viertel beträgt, oder daß die Verfolgung als ursächlicher Faktor überhaupt ausscheidet. Bis zu dem Beweis des Gegenteils ist zugunsten des Verfolgten von dem Fortbestand des zunächst festgestellten oder wahrscheinlich gemachten Zustandes auszugehen. Sov/eit in früheren Urteilen des Bundesgerichtshofs etwas anderes ausgesprochen worden ist, kann daran nicht festgehalten werden.
Es muß der Prüfung des Berufungsgerichts überlassen bleiben, ob der danach etwa erforderliche Gegenbeweis für einen Zeitpunkt geführt ist, der vor oder nach dem in § 161 Satz 2 BEG genannten Stichtag liegt. Dabei ist es nicht ohne
 
Bedeutung, daß die Gutachter Prof, Br, Hackenbroich und Prof, Br. Jaeger von einem vielleicht stumm verlaufenden Krankheitsbild gesprochen haben, daß sie es also möglicherweise nicht haben ausschließen wollen, daß das Leiden ohne die Verfolgung nicht in Erscheinung getreten wäre und keine Erwerbsminderung herbeigeführt hätte,
 Ber vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf ein Heilverfahren besteht 3cli0n, wenn die Voraussetzungen dos § 8 der 2. BV-BEG gegeben sind.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift schließlich die Vernutung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BEß nur ein, wenn ein Leiden v/ährend einer Preiheitsentziehung im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes oder innerhalb von acht Monaten danach aufgetroten ist; das Leben in der Illegalität steht der Preiheitsentziehung nicht gleich (BGH RzW 1964, 212 Br. 11). Es kann also darauf ankommen, ob das Wirbelsäulenleiden des Klägers während der Ghettohaft oder innerhalb von acht Monaten danach hervor-gotreten ist.
Bamit der Sachverhalt unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten nochmals geprüft werden kann, muß das an-gefochtone Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverv/iesen werden.
 
Hach § 225 Abo. 1 BEG ist das Verfahren des Revisions-rechtszugo froi von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Mai	Wüstenberg	Bundesrichter	Maaß
 kann nicht unterschreiben; er ist erkrankt.
Mai
 von der Mühlen	Bundesrichter	Prof.
Br. Bökelmann kann nicht unterschreiben; er ist inzwischen aus dem Bundesgerichtshof ausgeschieden.
Mai