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BGH · IX ZR 314/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 314/95

gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Der Abtretungsvertrag ist allerdings nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. Die vom Berufungsgericht angenommene Rechtsfolge, daß das hinterlegte Geld nicht der Klägerin, sondern der Beklagten zustehe, ergibt sich jedoch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG. Der Rückgewähranspruch nach § 7 Abs. 1 AnfG, der hier auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldes gerichtet ist, entsteht, ohne daß sich der "Anfechtende" darauf zu berufen braucht, mit Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem sonstigen Prozeßstoff, soweit er zwischen den Parteien unstreitig ist, hat Frau Rosemarie Hden Abtretungsvertrag vom 5. Februar 1993 - IX ZR 129/82, ZIP 1993, 521, 522), sondern darum zu verhindern, daß ihr für die Vollstreckung zur Verfügung stehendes Vermögen durch den Zugriff der Beklagten zu Lasten der übrigen Gläubiger geschmälert wurde. Hier sollte aber durch die Übertragung der Gehaltsansprüche nicht ein Unternehmen gerettet, sondern lediglich die Beklagte gegen ihren Willen zugunsten der übrigen Gläubiger auf die "ihr zustehende Quote" verwiesen werden. Die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, wonach der Abtretungsvertrag vom 5. Da es im Verhältnis zwischen der Beklagten als Gläubigerin und der Klägerin als Anfechtungsschuldnerin jedoch allein um die "haftungsrechtliche Unwirksamkeit" (Senatsurt.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 288 StGB § 3 AnfG
FeststellungsinnenAbtretungsvertragSenatsurtKlägerinZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 314/95	BESCHLUSS
vom 20. Juni 1996
in dem Rechtsstreit
e-WKk Dr. K4HMMi GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Dipl.-Ing.
Annette H:
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
g eg e n
gesetzlich vertreten
 durch den Vorstand,
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 20. Juni 1996 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. November 1995 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: ...
G r ü n d e
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden.
Der Abtretungsvertrag ist allerdings nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 288 StGB nichtig. Denn im Verhältnis zu den Gläubigern gehen die Anfechtungsvorschriften der Konkursordnung und des Anfechtungsgesetzes den Nichtigkeitsbestimmungen der §§ 134, 138 BGB vor, sofern nicht - was hier nicht der
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Fall ist - über den Anfechtungstatbestand hinausgehende erschwerende Umstände vorliegen (Senatsurt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/92, ZIP 1993, 602, 603). Die vom Berufungsgericht angenommene Rechtsfolge, daß das hinterlegte Geld nicht der Klägerin, sondern der Beklagten zustehe, ergibt sich jedoch aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG. Der Rückgewähranspruch nach § 7 Abs. 1 AnfG, der hier auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Geldes gerichtet ist, entsteht, ohne daß sich der "Anfechtende" darauf zu berufen braucht, mit Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestands. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Sachverhalt, wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt , vorgetragen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem sonstigen Prozeßstoff, soweit er zwischen den Parteien unstreitig ist, hat Frau Rosemarie Hden Abtretungsvertrag vom 5. April 1993 in der der Klägerin bekannten Absicht geschlossen, die Beklagte als Gläubigerin zu benachteiligen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Klägerin zu jenem Zeitpunkt einen Anspruch auf die Abtretung hatte. Nach ihrem eigenen Vortrag diente der Abtretungsvertrag dem Zweck, den Erlös aus dem ererbten Grundstück vor dem Einzelzugriff der Beklagten zu schützen und
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einen Quotenvergleich mit allen Gläubigern zustande zu bringen. Es ging der Schuldnerin, wie die Geschäftsführerin der Klägerin wußte', damit nicht um die Erfüllung ihrer etwaigen Verpflichtung, der - treuhänderisch für die Kinder handelnden Klägerin gegenüber die Darlehensschuld abzusichern (vgl. BGHZ, 12, 232, 238; Senatsurt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, ZIP 1991, 807, 809 und v.
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18. Februar 1993 - IX ZR 129/82, ZIP 1993, 521, 522), sondern darum zu verhindern, daß ihr für die Vollstreckung zur Verfügung stehendes Vermögen durch den Zugriff der Beklagten zu Lasten der übrigen Gläubiger geschmälert wurde. Ein ernsthafter Sanierungsversuch kann zwar im Konkursanfechtungsrecht selbst bei inkongruenter Deckung die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ausschließen (Senatsurt. v. 12, November 1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 273). Hier sollte aber durch die Übertragung der Gehaltsansprüche nicht ein Unternehmen gerettet, sondern lediglich die Beklagte gegen ihren Willen zugunsten der übrigen Gläubiger auf die "ihr zustehende Quote" verwiesen werden. In einem solchen Bestreben liegt auch bei kongruenter Deckung eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht im, Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG.
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sind Versuche der Beklagten, sich aus dem Vermögen der Schuldnerin zu befriedigen (vgl. § 2 AnfG), gescheitert.
Die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, wonach der Abtretungsvertrag vom 5. April 1993 "unwirksam" ist, kann, wie ausgeführt, insoweit nicht gebilligt werden, als dies im Sinne einer Nichtigkeit gemeint ist. Da es im Verhältnis zwischen der Beklagten als Gläubigerin und der Klägerin als Anfechtungsschuldnerin jedoch allein um die "haftungsrechtliche Unwirksamkeit" (Senatsurt. v. 18. Mai 1995 - IX ZR 189/94, ZIP 1995, 1204, 1206
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= BGHZ 130, 38) geht, ist jene Feststellung in diesem Sinne
 zu verstehen.
Brandes
 Zugehör
Kref t
Ganter
 Stodolkowitz