Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Wegen des Berufsschadens ihres Ehemannes wurden der Klägerin als dessen Alleinerbin 1958 und 1961 ihr die Behörde mit Bescheid vom 7. und die laufende Rente wurden der Klägerin ausgezahlt die 15.069 Dil Die eigene Berufsschadensrente der Klägerin vrur&e Oktober 1967 rechnete die Behörde die bei der Berufsschadenswitwen- die laufende eigene Berufsschadensrente der Klägerin in der Weise an, daß diese Rente zur Hälfte einbehalten und nur noch jeweils 272 DM ausgesahlt wurden. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den rechtskräftigen Bescheid vom 7. Daher komme auch die Rückforderung von 27.979 DM durch den angefochtenen Bescheid vom 25. Beim übersehen der Verrechnungsvorschrift des § 141 f BEO liege ein Pall des Widerrufs nach §§ 200 ff BEO nicht vor, so daß der Bescheid vom 7. Es könne deshalb nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Rü ;knahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes z irückgegriffen wer den. Das Berufungsgericht hat zu lacht die nachträg liehe Änderung der unanfechtbaren Rentenbescheide der Klägerin und die Zulässigkeit ein *r Anrechnung der bei der Berufsschadenswitwenrente überzahlten 27.979 UM z ir Veröffentlichung Fa Lie der Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für lie Berichtigung ode den Widerruf des Bescheides vom 7» Juni 1966 nach gestützt werden kann und auch Trei und Glauben eine nachträgliche Änderung des Besehe Ldes nicht rechtfertigen Hierauf wird verwiesen. Nicht andsrs ist die Rechtslage bei dem unanfechtbaren Bescheid vber die eigene Berufs- Auch insoweit liegen keine Umstände ver, die eine nachträgliche Änderung dieses Bescheides zulassen. bei der Beruf sschadenswitwenr ent c der Klägerin überzahlten 27.979 DM zurückzuforderr oder auf deren eigene Berufsschadensrente anzurechnen. mit der Kostenfolge aus § 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZIl 314769 URTEIL Verkündet am ■ 28. September 1972 .? ohl AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechbsstreit Land Hessen t vertreten durch den Hessischen So.3ialminister, Wiesbaden, straße Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr gegen Mathilde W 9 Klägerin und Revisionsbeklagte 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Hit Wirkung des Senatspräsidenten Hai und der Bundesrichter Zorn, TIenkel, Fuchs und Dr. Thunm für Hecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil m des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Hain) vom 4* Juli 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wee:en Tatbestand Die Klägerin ist aus Gründen der Rasse in ihrem beruflichen Fortkommen (privater Dienst) geschädigt wor- ■ den. Sie erhält seit 1958 rückwirkend ab 1, November 1953 eine Berufsschadensrente nach § 93 BUG. Durch Bescheid vom 6. Oktober 1966 wurde diese Rente ab 1. Oktober 1966 auf 544 DM erhöht. Wegen des Berufsschadens ihres Ehemannes wurden der Klägerin als dessen Alleinerbin 1958 und 1961 15.069 DM KapitalentSchädigung zu erkannt. Kachdem sie mit Schreiben vom 27# Oktober 19^5 gemäß Art. III ITr. 4 Abs. 1 BHG-SchlußG in Verbindung mit 86 Abs. 2, 4 HEG die Rente gewählt hatte, bewilligte ■ ihr die Behörde mit Bescheid vom 7. Juni 1966 eine • August 1966 und von laufende Rente von 393 D ab 1 409 DI.', ab 1. Oktober 1966. Auf die 27.243 DI; Renten nachZahlung ab 1. Januar I960 rechnete Xapitolentsctaüdigung an. Die le verbleibenden 12.179 DM und die laufende Rente wurden der Klägerin ausgezahlt die 15.069 Dil Die eigene Berufsschadensrente der Klägerin vrur&e zunächst nicht mit ihrer Berufssuhadenswitwenrente ver rechnet. Erst mit Anderungsbeschoid vom 19. Oktobe 1967 setzte die Behörde die Rente nacl i y 86 BEG gemäß § 1A1 jy in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG rückwirkend ab 1. Januar I960 herab. Dabei ergab sich bis 30, ITovember 1967 eine Überzahlung von 27.979 Dil. Die laufende Berufsschadenswitv/enrente setzte die Behörde ab 1. De zember 1967 auf 115 DM neu fest (vgl. hie zu Urteil des Senats vom 28. September 1972 - DX ZR 313/69). Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Oktober 1967 rechnete die Behörde die bei der Berufsschadenswitwen- rente überzahlten 27.979 DM ab 1. Dezember 1967 auf ■ die laufende eigene Berufsschadensrente der Klägerin in der Weise an, daß diese Rente zur Hälfte einbehalten und nur noch jeweils 272 DM ausgesahlt wurden. 4 Hit der Klage begehrt die Klägerin "Weiterzahlung der eig Berufsschadensr von 544 Dü ab 1 De zember 1967. Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt er Abweisung der Klage, hilfsw Zurück Verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die gerin hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Ent sehe idungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den rechtskräftigen Bescheid vom 7. Juni 1966 über die Zuerkennung einer unge kürzten BerufsSchadenswitwenrente nach § 86 Abs. 2, 4 BEG nachträglich abzuändern. Daher komme auch die Rückforderung von 27.979 DM durch den angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 1967 nicht in Betracht. Beim übersehen der Verrechnungsvorschrift des § 141 f BEO liege ein Pall des Widerrufs nach §§ 200 ff BEO nicht vor, so daß der Bescheid vom 7. Juni 1966 als begünstigender Verwaltungsakt grundsätzlich unwiderruflich sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Regelung des 'Widerrufsrechts nach §§ 200 ff BEI erschöpfend und lückenlos. Es könne deshalb nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Rü ;knahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes z irückgegriffen wer den. Das Berufungsgericht hat zu lacht die nachträg liehe Änderung der unanfechtbaren Rentenbescheide der Klägerin und die Zulässigkeit ein *r Anrechnung der bei der Berufsschadenswitwenrente überzahlten 27.979 UM auf deren eigene laufende Berufssihadensrente verneint. Der Senat hat in der Parallelsach j IX ZR 315/69 durch o Urteil vom 28. September 197 be stimmt entschieden 9 daß z ir Veröffentlichung Fa Lie der Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für lie Berichtigung ode den Widerruf des Bescheides vom 7» Juni 1966 nach 319 ZPO oder §§ 200 3EG nich ; vorliegen, o me Neufestsetzung der Rente nicht au? §§ 206 und 206 a BEG gestützt werden kann und auch Trei und Glauben eine nachträgliche Änderung des Besehe Ldes nicht rechtfertigen Hierauf wird verwiesen. Nicht andsrs ist die Rechtslage bei dem unanfechtbaren Bescheid vber die eigene Berufs- ■ Schadensrente der Klägerin vom 6. Oktober 1966. Auch insoweit liegen keine Umstände ver, die eine nachträgliche Änderung dieses Bescheides zulassen. Damit hat der Beklagte auch keine rechtlich 2 Möglichkeit, die ■ bei der Beruf sschadenswitwenr ent c der Klägerin überzahlten 27.979 DM zurückzuforderr oder auf deren eigene Berufsschadensrente anzurechnen. ■ o I ■ t Me Revision des 'beklagten La ides wird deshalb ’n ■ mit der Kostenfolge aus § 209 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO ■ zurüo leg ewi e s en • 9 ■ Mai Zorn Henkel Puchs Br. Thumm l 4