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BGH · IX ZR 313/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 313/96

in dem Rechtsstreit Dipl.-Betriebswirt Reinhard als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GrobH' - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 10. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Dezember 1992 hinaus verlängert werden: Erst mit der späteren Teilabtretung hat sich die 14® genau so verhalten, wie sie dies für das Ende des Treuhandauftrages in ihrem Schreiben vom 17.

Zitierte Normen: § 15 KO
ProzeßbevollmächtigterTreuhandauftragesTeilabtretungSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 313/96	BESCHLUSS
vom 10. Juli 1997
in dem Rechtsstreit
 Dipl.-Betriebswirt Reinhard
 als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der	GrobH'
L^^Blstraßelft Kl
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.
gegen
e. G.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gerhard Dirk Jfl^HBund Kurt
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 10. Juli 1997
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. September 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 3.376.166,67 DM.
Gründe
 Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; und das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
§ 15 KO kann nicht (sinngemäß) eingreifen, weil die Grundschuld bis zur Teilabtretung dinglich der I^^*Bank zu-stand, so daß die Abtretung nicht einen Massegegenstand be-
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traf. Eine Sicherungsabrede zugunsten der Beklagten traf die Gesamtvollstreckungsschuldnerin am 18. August 1992 mit ihr sowie unter Einbeziehung der L^. Das Berufungsgericht hat das Bestätigungsschreiben der vom 17. August 1992 (BU S. 3) erkennbar als Annahme eines entsprechenden Treuhandauftrages verstanden. Dieser konnte auch formlos über den 31. Dezember 1992 hinaus verlängert werden: Erst mit der späteren Teilabtretung hat sich die 14® genau so verhalten, wie sie dies für das Ende des Treuhandauftrages in ihrem Schreiben vom 17. August 1992 an die Beklagte angekündigt hatte (dritter Absatz 2. Satz des Schreibens).
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer