Auch nach Treu und Glauben können unrichtige Bescheide zu dem Nachteil des Berechtigten nicht nachträglich abgeändert werden (Fortführung von BGH RzW 1963, 125 Hr, 24) Bas gilt insbesondere für unanfechtbare Bescheide, in denen die Behörde nach dem 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Von Rechts wegen Tatbestand Bie Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am Mit der Berufsschadenswitwenrente nach § 86 BEO verrechnete sie diese Rente zunächst nicht. Oktober 1967 setzte sie die Rente nach § 86 BEO gemäß § 141 f in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG- rückwirkend ab 1. 1967 auf 115 DM neu fest (544 DM eigene Berufsschadensrente abzüglich 250 DM Ereibetrag nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 24 Abs.4 der 3. Mit der Klage begehrt die Klägerin Weiterzahlung der BerufsSchadenswitwenrente von 409 IM ab 1. Da ein Fall des Widerrufs nach §§ 200 ff BEG- nicht vorliege, sei der Bescheid vom 7. Es könne deshalb nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes zurückgegriffen werden. ruf eines solchen Bescheides nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hinnehmen müsse. Ein solcher Berechnungsfehler könne nicht nach Treu und Glauben ausgeglichen werden. Hier stehe der Klägerin an sich eine Witwenrente in Höhe von 409 BM zu; deren nachträgliche Herabsetzung nach § 86 BEG von 409 auf 115 BM sei daher nicht zulässig. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein Widerrufsfall nach §§ 200 ff BEG nicht vorliegt. Ins besondere ist kein dafür gegeben, daß die Klägerin sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat Die Behörde hatte die Klägerin vor Erlaß des Bescheides über die Beruf sschadenswitwenrente vom 7. Nach anderen Renten, die gemäß §§ 141 d ff BEG zu einer Verrechnung führen könnten, hat die Behörde die Klägerin nicht gefragt. Entscheidungen der Entschädigungsorgane, die auf Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen Unrichtigkeiten der Festsetzung beruhen, können zwar eine Berich tigung rechtfertigen (BGH RzW 1970, 226 Nr. 22). Fehler in der Ermittlung von Tatsachen und in der Rechtsanwendung, wie sie sich bei der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergeben, beruhen nicht auf einem "mechanischen Versehen", das für eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von 3. Auf §§ 206 a, 141 d ff BEG kann die Berichtigung des Bescheides vom 7. Weder sind nach Zuerkennung der eigenen Berufsschadensrente und der Berufsschadenswitwenrente der Klägerin weitere Ansprüche zuerkannt worden noch ist einer dieser Ansprüche weggefallen oder hat sich erhöht oder gemindert. Ebensowenig liegt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 206 BEG vor, die eine Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente rechtfertigen könnte. Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden sind, eine andere Beurteilung geboten ist und der Verfolgte den Widerruf eines solchen Bescheides nach Treu und Glauben hinnehmen muß. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit gesehen, sie aber ohne nähere Prüfung des Einzelfalles verneint, weil das Übersehen einer Anrechnungsvorschrift nicht den Umfang des Schadens betreffe. Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf ein unanfechtbarer Bescheid, wie der Senat nach erneuter Prüfung meint, nicht nachträglich zu dem Nachteil des Berechtigten geändert werden. Dem Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes war die Problematik der Berichtigung von unanfechtbaren Bescheiden bekannt, die dem Verfolgten oder seinem Rechtsnachfolger Leistungen zuerkannten, die ihm nach geltendem Hecht nicht oder nicht in dieser Höhe zustanden.
\ Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 141 d ff, 200 ff, 206 a Auch nach Treu und Glauben können unrichtige Bescheide zu dem Nachteil des Berechtigten nicht nachträglich abgeändert werden (Fortführung von BGH RzW 1963, 125 Hr, 24) Bas gilt insbesondere für unanfechtbare Bescheide, in denen die Behörde nach dem 17. September 1965 die §§ 141 d ff BEG außer acht gelassen hat. BGH, Urt. v. 28. September 1972 - IX ZE 313/69 - OLG Frankfurt (Main) LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF T i i \ \ ; IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 28.September 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Land Hessen vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, traße 9 Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr. gegen k Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn» Henkel, Fuchs und Br. Thumm für Hecht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Juli 1969 wird surUckgewiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. j' Von Rechts wegen Tatbestand Bie Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 23« April 1947 verstorbenen jüdischen Kaufmanns Fugen W^^l Wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen erhielt sie durch Bescheid vom 27. Mai 1958 und gerichtlichen Vergleich vom 26. Januar 1961 15.069 BM KapitalentSchädigung. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1965 wählte sie nach Art. III Hr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußGr in Verbindung mit § 86 Abs. 2, 4 BEG die Rente. Bie Behörde bewilligte ihr mit Bescheid vom 7. Juni 1966 eine laufende Rente von 393 BM ab 1. August 1966 und von 409 BM ab 1. Oktober 1966. Auf die 27.248 BM Renten- 3 nachzahlung ab 1. Januar I960 rechnete sie die 15.069 I»! KapitalentSchädigung an. Die verbleibenden 12.179 DM und die laufende Rente wurden der Klägerin ausgezahlt. Wegen eines eigenen Schadens im beruflichen Fortkommen erhielt die Klägerin seit 1958 bereits eine Rente nach § 93 BEO. Durch Bescheid vom 6. Oktober 1966 erhöhte die Behörde diese Rente ab 1. Oktober 1966 auf 544 DM. Mit der Berufsschadenswitwenrente nach § 86 BEO verrechnete sie diese Rente zunächst nicht. Erst mit Änderungsbescheid vom 19. Oktober 1967 setzte sie die Rente nach § 86 BEO gemäß § 141 f in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG- rückwirkend ab 1. Januar I960 herab. Dabei ergab sich bis 30. November 1967 eine Überzahlung von 27.979 DM. Die laufende Berufsschadenswitwenrente setzte die Behörde ab 1. Dezember 1967 auf 115 DM neu fest (544 DM eigene Berufsschadensrente abzüglich 250 DM Ereibetrag nach § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 24 Abs. 4 der 3. DV-BEG = 294 DM anrechnungsfähiger Betrag; 409 DM Berufsschadenswitwenrente abzüglich 294 DM = 115 DM). Die überzahlten 27.979 DM verrechnete die Behörde in einem weiteren Bescheid vom 23. Oktober 1967 mit der laufenden eigenen Berufsschadensrente der Klägerin (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 28. September 1972 - IX ZR 314/69). Mit der Klage begehrt die Klägerin Weiterzahlung der BerufsSchadenswitwenrente von 409 IM ab 1. Dezember 1967, Das Landgericht hat das beklagte Land entsprechend de Klageantrag verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision beantragt er Abweisung der Klage, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Entscheid rtinde Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der unanfecht bare Bescheid vom 7. Juni 1966 habe deshalb, weil der Be klagt e 141 f BEG seinerzeit übersehen hatte, durch den angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1967 nicht mehr ge ändert werden dürfen. Da ein Fall des Widerrufs nach §§ 200 ff BEG- nicht vorliege, sei der Bescheid vom 7. Juni 1966 als begünstigender Verwaltungsakt grundsätzlich unwiderruflich. Rach dem Willen des Gesetzgebers sei die Regelung des Widerrufsrechts in §§ 200 ff BEG erschöpfend und lückenlos. Es könne deshalb nicht auf die von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes zurückgegriffen werden. Das gelte auch, soweit es sich um die Änderung einer Rente für die Zukunft handele. Der Bundesgerichtshof habe zwar in RzW 1963, 125 offen gelassen, ob in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen auf Grund eines Versehens der Entsehädigungs-behörde einem Verfolgten unverhältnismäßig hohe, zu dem Umfang seines Schadens in keinem Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden seien, eine andere Beurteilung geboten erscheine und der Verfolgte den Wider- ruf eines solchen Bescheides nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hinnehmen müsse. Biese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin schon deshalb nicht vor, weil der Schadensumfang bei ihr nicht Gegenstand eines Versehens der Entschädigungsbehörde gewesen sei. Bas Versehen der Behörde habe sich nur auf "reine Kalkulationsschemata", nämlich auf die Anrechnungsvorschriften bezogen. Ein solcher Berechnungsfehler könne nicht nach Treu und Glauben ausgeglichen werden. Bieser Grundsatz könne nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Umfang des eigentlichen Schadens falsch bestimmt worden sei. Hier stehe der Klägerin an sich eine Witwenrente in Höhe von 409 BM zu; deren nachträgliche Herabsetzung nach § 86 BEG von 409 auf 115 BM sei daher nicht zulässig. Biese Ausführungen tragen die Zurückweisung der Berufung. Weder das Bundesentschädigungsgesetz noch die 3. BV-BEG bieten die rechtliche Grundlage für eine nachträgliche Herabsetzung einer irrtümlich zu hoch angesetzten Rente. Bas hat der Bundesgerichtshof in RzW 1963, 125 Nr. 24 ausgesprochen und ausführlich begründet. Er hat hieran ständig festgehalten. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre nur geboten, wenn ein Widerrufsgrund nach §§ 200 ff BEG vorliegen würde oder ein Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit gegeben wäre. Beides ist nicht der Fall. t i H J J 6 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß ein Widerrufsfall nach §§ 200 ff BEG nicht vorliegt. Ins besondere ist kein dafür gegeben, daß die Klägerin sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat 7 Abs, 1 BEG). Die Entscheidung beruht auch nicht auf unrichtigen Angaben der Klägerin über die tatsächlichen Verhältnisse 7 Abs. 2 BEG). Die Behörde hatte die Klägerin vor Erlaß des Bescheides über die Beruf sschadenswitwenrente vom 7. Juni 1966 nur aufgefordert, gemäß 85 Abs. 2 Satz 2 BEG anzugeben, ob ihr Todes ihres Ehemannes Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln werden. Diese hat die Klägerin wahrheitsgemäß verneint. Nach anderen Renten, die gemäß §§ 141 d ff BEG zu einer Verrechnung führen könnten, hat die Behörde die Klägerin nicht gefragt. 2. Entscheidungen der Entschädigungsorgane, die auf Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen Unrichtigkeiten der Festsetzung beruhen, können zwar eine Berich tigung rechtfertigen (BGH RzW 1970, 226 Nr. 22). In de Übersehen einer Anrechnungs- oder Verrechnungsvorschrift liegt aber weder ein Schreib- oder Rechenfehler noch eine offenbare Unrichtigkeit (vgl. hierzu BGH RzW 1968, 325 Nr. 23; 1970, 263 Nr. 14). Fehler in der Ermittlung von Tatsachen und in der Rechtsanwendung, wie sie sich bei der Nichtbeachtung dieser Vorschriften ergeben, beruhen nicht auf einem "mechanischen Versehen", das für eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von 319 ZPO sprechen würde, sondern auf eine falschen Vorgehen Dieses rechtfertigt nicht die nachträgliche Bericht! gung eines unrichtigen Bescheides. 7 3. Auf §§ 206 a, 141 d ff BEG kann die Berichtigung des Bescheides vom 7. Juni 1966 gleichfalls nicht gestützt werden. Weder sind nach Zuerkennung der eigenen Berufsschadensrente und der Berufsschadenswitwenrente der Klägerin weitere Ansprüche zuerkannt worden noch ist einer dieser Ansprüche weggefallen oder hat sich erhöht oder gemindert. Die bloße lineare Rentenerhöhung aufgrund der Änderungsverordnungen zur 1. bis 3. DV-BEG gestattet nur hinsichtlich dieser Erhöhungen eine Neufestsetzung nach § 206 a Abs. 2 BEG. Ebensowenig liegt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 206 BEG vor, die eine Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente rechtfertigen könnte. 4. In RzW 1963, 125 Nr. 24; 1970, 226 Nr. 22 und 263 Nr. 14 hat der Bundesgerichtshof offen sen, ob in besonders schwerwiegenden Fällen, in denen aufgrund eines Versehens der Entschädigungsbehörde einem Verfolgten unverhältnismäßig hohe, zu de seines Schadens in keine Verhältnis stehende Leistungen zugebilligt worden sind, eine andere Beurteilung geboten ist und der Verfolgte den Widerruf eines solchen Bescheides nach Treu und Glauben hinnehmen muß. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit gesehen, sie aber ohne nähere Prüfung des Einzelfalles verneint, weil das Übersehen einer Anrechnungsvorschrift nicht den Umfang des Schadens betreffe. Ob das in dieser allgemeinen Form zutrifft, braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf ein unanfechtbarer Bescheid, wie der Senat nach erneuter Prüfung meint, nicht nachträglich zu dem Nachteil des Berechtigten geändert werden. 8 r \ Dem Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes war die Problematik der Berichtigung von unanfechtbaren Bescheiden bekannt, die dem Verfolgten oder seinem Rechtsnachfolger Leistungen zuerkannten, die ihm nach geltendem Hecht nicht oder nicht in dieser Höhe zustanden. Das zeigt die Sonderregelung in Art. Ill Nr. 8 Abs. 2 BEG-SchlußG. Das Gesetz sieht dort nur ftir zwei bestimmte Fälle die nachträgliche Änderung unrichtiger Entscheidungen, die die Entschädi-gungsorgane bis zu dem 17. September 1965 erlassen haben, unter Außerachtlassung des bisherigen Besitzstandes vor. In den übrigen Fällen unrichtiger Entscheidungen sollte es demnach bei der bisherigen Anspruchsregelung verbleiben und eine Berichtigung oder ein Widerruf nur unter den Voraussetzungen der § 319 ZPO, §§ 200 ff BEG zulässig sein. § 206 a BEG, der die künftige Anwendung der Verrechnungsvorschriften der §§ 141 d ff BEG regelt, gestattet eine nachträgliche Berichtigung nicht. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Thumm