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BGH

Gericht: BGH

Dort schloß der Kläger im Jahre 1942 die Ehe» Im Juni 1942 trat er in Palästina in die tschechische Armee ein; mit ihr nahm er am zweiten Weltkrieg teil* Bei dessen Ende war er bis sum Mai 1946 als tschechischer Soldat in PHBP stationiert• Nachdem seine Ehe 1945 geschieden worden war, gelangte er am 6» Juni 1946 mit einem Militärtransport nach Am 26. Als Soldat habe er sich von 1945 bis 1946 nicht freiwillig in der Tschechoslowakei aufgehalten, 1947 sei er als Tourist mit Genehmigung der damaligen jüdischen Dienststellen in die Tschechoslowakei gereist, um einen Teil des elterlichen Vermögens zu retten« Das sei ihm gelungen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, und daß als Grundlage für den von ihm Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehört hat und Verfolgter im Sinne der §§1,2 BEG ist» Es hat die Anspruchsbcrcchtigung des Klägers verneint, weil er die in § 1 Abs» 2 Nr» 3 BVPG genannten Gebiete nicht vor dom I» August 1945 endgültig verlassen und daher die Erfordernisse des § 154 Abs» 2 BEG nicht erfüllt habe» Der Kläger habe sich, abgesehen von dem Aufenthalt als Angehöriger der tschechischen Armee, vom Mai 1947 bis zu dem Februar 1948 in der lochechoSlowakei aufgehalten, damals die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen, einen Paß der zuständigen Behörde in Prag erhalten und sich frei in der Tschechoslowakei bewegen und Vermögenswerte von dort nach Palästina versenden können» Es komme nicht darauf an, ob der Kläger, in dessen am 2. lassen hat; doch schließt eine Rückkehr in die Vcrtroi-bungsgebiotc nach dem Stichtag das endgültige Verlassen nicht aus, wenn es seiner Natur und Bestimmung nach von vornherein nur als vorübergehend beabsichtigt war und entsprechend dieser Absicht tatsächlich auch nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt im Vertreibungsgebiet geführt hat. Andererseits kann ein von vornherein als vorübergehend gewollter und vorübergehend durchgeführter Aufenthalt in dom Vertrcibungsgebict nach dem Stichtag die durch das frühere Verlassen begründete Anspruchsberechtigung nicht aufheben. Da das Gesetz die Anspruchsberechtigung vom Vertriebenenbegriff gelbst hat, verbietet sich die vom Berufungsgericht angestelltc Erwägung, daß weiterhin derjenige, der sich nach dem Einsetzen der gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen unangefochten in den Vertreibungsgebieten habe aufhalten können, von der Entschädigung ausgeschlossen sein solle. Wie die Naehkriegsaufenthalte des Klägers in der Tschechoslowakei in dieser Hinsicht zu beurteilen sind, kann den Berufungsurteil nicht entnommen werden» Insbesondere sind Feststellungen darüber unentbehrlich, welche Zwecke der Kläger mit dem Aufenthalt vom Mai 1947 bis zu dem Februar 1948 verfolgte» Biese Feststellungen sind nicht deshalb überflüssig, weil er damals die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besaß, einen tschechoslowakischen Faß mit der Angabe, daß Frag sein "Domicile0 sei, erhielt und sich frei bewegen konnte» Es ist auch nicht allein entscheidend, wo der Kläger damals einen Wohnsitz im Rechtssinne hatte» Die Anspruchsberechtigung würde entfallen, v/enn er nicht nur die damals in der Tschechoslowakei bestehenden Verhältnisse unverbindlich hatte erkunden, sondern endgültig in seine alte Heimat hatte zurückkehren wollen und sich in Verwirklichung dieser Absicht dort wieder niedergelassen hatte, dann aber nach dem Stichtag auf Grund eines neugefaßten Entschlusses die Vertreibungsgebiete doch endgültig verließ. Ohne daß damit der Entscheidung des Berufungsgerichts vorgegriffen wird, sei nur zu dem Zwecke der Klarstellung bemerkt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter gewissen Voraussetzungen auch bei Verdrängung aus einer Tätigkeit im elterlichen Geschäft, die bei Anwendung deutschen Rechts nach § 1617 BGB zu beurteilen wäre, ein Entschädigungsanspruch bestehen kann (BGH RzW 1961, 268 Hr, 21, 405 Hr, 37, 1962, 170 Hr, 19, 1967, 313 Hr, 25),

Zitierte Normen: § 154 BEG § 1 BVFG § 31 BEG § 1617 BGB
PalästinaVoraussetzungTschechoslowakeiBEGAufenthaltendgültigKlägervorübergehen

Volltext der Entscheidung

2525 020
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR .3.13/66	URTEIL	Verkündet	am
 Ho November 1968 Broeske,
 Justizangeoteilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 dec Automechanikers Erwin W SflBstraße I,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr»
das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
J V/
 
Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat .u./; ohne»vatühdlich6Werhahdlung-/an 2%,. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr» Graf und Dr0 Woesner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Zv/eibrücken vom 17« Mai 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zu neuer Voz'handlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Be ruf ungsger i cht zurückverv/i e s en«
Das Verfahren des Revisionsrechtazugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am 9« 4HHHHP 1918 in	bei Pr^BBI in
 der Slowakei geborene Kläger ist Jude« TQI^Pgehörte zur Zeit seiner Geburt zu Österreich-Ungarn und kam Ende 1918 zur Tschechoslowakeio Der Kläger besaß seitdem die tsche-eheslowakische Staatsangehörigkeit« Hach dem Besuch der Volks- und Bürgerschule in T|m^ wurde er 1932 Behrling in einem Holzgeschäft« Im Brühjahr 1939 verließ der Kläger seinen Heimatort« Am 10« April 1939 traf er in Palästina ein«
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Dort schloß der Kläger im Jahre 1942 die Ehe» Im Juni 1942 trat er in Palästina in die tschechische Armee ein; mit ihr nahm er am zweiten Weltkrieg teil* Bei dessen Ende war er bis sum Mai 1946 als tschechischer Soldat in PHBP stationiert• Nachdem seine Ehe 1945 geschieden worden war, gelangte er am 6» Juni 1946 mit einem Militärtransport nach	Am 26. Juli 1946 wurde er in Palä-
stina demobilisiert.
Am 17« Mai 1947 verließ/.der Kläger Palästina* Er begab sich nochmals in die Tschechoslowakei» Dort blieb er bio sum 19. Februar 1948* Nunmehr reiste er auf dem Luftweg nach Palästina» Seit 1948 ist der Kläger israelischer Staatsangehöriger» 1949 schloß er öinc zweite Ehe» Br betreibt in Israel ein Geschäft als Automechaniker»
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen» Er hat vorgetragen, er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört. Nach Beendigung der Lehrzeit sei er kaufmännischer Angestellter in dem Holzgeschäft in mj^gewesen» Zuletzt sei er noch vorübergehend in dieser Handlung und in dem Unternehmen seines Vaters beschäftigt gewesen» Die jüdischen Geschäfte seien damals antisemitischen Ausschreitungen der Nationalsozialisten ausgesetzt gewesen, und man habe erwarten müsseh daß die Tschechoslowakei alsbald wie vorher Österreich dein| nationalsozialistischen Herrschaftsbereich unterstellt werden würde» Er, der Kläger, sei deshalb aus seiner Heimat geflüchtet und illegal in Palästina eingewandert» Seit 1939 habe er seinen ständigen Wohnsitz in Palästina gehabt, diesen habe er während des Krieges und nach dem Krieg nicht aufgegoben» Während des Krieges sei er zu dem Eintritt in die tschechische Armee aufgefordert worden; dieser Aufforde-
 
rung habe er Folge leisten müssen, weil er noch keine Aufenthaltsgenehmigung für Palästina gehabt habe und als tschechoslowakischer Staatsangehöi’iger zu dem Kriegsdienst verpflichtet gewesen sei» Me Aufenthaltsbewilligung sei ihm erteilt worden, als er Soldat geworden sei.
Als Soldat habe er sich von 1945 bis 1946 nicht freiwillig in der Tschechoslowakei aufgehalten, 1947 sei er als Tourist mit Genehmigung der damaligen jüdischen Dienststellen in die Tschechoslowakei gereist, um einen Teil des elterlichen Vermögens zu retten« Das sei ihm gelungen. Auch habe er Holzbearbeitungsmaschinen nach Palästina schicken lassen. Er habe die Tschechoslowakei mit den Flugzeug verlassen, um in die israelische Armee einzutreten und an den Kämpfen teilzunehmen, in die sie damals verwickelt gewesen sei.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt«
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 10,000 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, und daß als Grundlage für den von ihm
 
geltend gemachten Berufsochadensanspruch allein die §§ 149, 150 Aheo 1 §§ 154, 155 BEG in Betracht kommen» Biese Vorschriften sind, soweit sie durch Art» I Nr» 87, 89 BEG-SchlußG geändert worden sind, in den neuen, rückwirkend vom Io Oktober 1953 an geltenden (Art» XII Nr» 1 BEG-SchlußG) Passungen anzuwenden«.
Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis gehört hat und Verfolgter im Sinne der §§1,2 BEG ist» Es hat die Anspruchsbcrcchtigung des Klägers verneint, weil er die in § 1 Abs» 2 Nr» 3 BVPG genannten Gebiete nicht vor dom I» August 1945 endgültig verlassen und daher die Erfordernisse des § 154 Abs» 2 BEG nicht erfüllt habe» Der Kläger habe sich, abgesehen von dem Aufenthalt als Angehöriger der tschechischen Armee, vom Mai 1947 bis zu dem Februar 1948 in der lochechoSlowakei aufgehalten, damals die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen, einen Paß der zuständigen Behörde in Prag erhalten und sich frei in der Tschechoslowakei bewegen und Vermögenswerte von dort nach Palästina versenden können» Es komme nicht darauf an, ob der Kläger, in dessen am 2. Juli 1947 in Prag ausgestellten Paß als "Domicile” Prag angegeben sei, gleichwohl seinen Wohnsitz in Israel beibehalten und in der Tschechoslowakei keinen Wohnsitz begründet, sondern hier nur als Reisender geweilt habe«
Diese Ausführungen rechtfertigen die Abweisung der Klage nichto
 Rach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs (RzW 1967, 278 Nr. 30, 368 Hr. 19, 1968, 334 Hr. 31) hangt die Entscheidung, ob der Verfolgte die Voraussetzungen des § 154 Abs„ 2 BEG erfüllt, in erster Linie davon ab> wann er objektiv die Vertreibungsgebiete endgültig ver-
 
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lassen hat; doch schließt eine Rückkehr in die Vcrtroi-bungsgebiotc nach dem Stichtag das endgültige Verlassen nicht aus, wenn es seiner Natur und Bestimmung nach von vornherein nur als vorübergehend beabsichtigt war und entsprechend dieser Absicht tatsächlich auch nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt im Vertreibungsgebiet geführt hat. Es entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes, den Ausgewanderten, der auf Grund eines neuen Entschlusses endgültig in die Vertreibungsgebiete zurückgekehrt ist, in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen einsubc-zichen. Andererseits kann ein von vornherein als vorübergehend gewollter und vorübergehend durchgeführter Aufenthalt in dom Vertrcibungsgebict nach dem Stichtag die durch das frühere Verlassen begründete Anspruchsberechtigung nicht aufheben. Da das Gesetz die Anspruchsberechtigung vom Vertriebenenbegriff gelbst hat, verbietet sich die vom Berufungsgericht angestelltc Erwägung, daß weiterhin derjenige, der sich nach dem Einsetzen der gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsmaßnahmen unangefochten in den Vertreibungsgebieten habe aufhalten können, von der Entschädigung ausgeschlossen sein solle. Insoweit muß auf die Zwecke abgestellt werden, die der seinerzeit Ausgewanderte mit seiner Rückkehr in die Heimat verfolgte. Die Entschädigungoberechtigung würde von Zufälligkeiten abhän-gen, wenn sie schon wegen eines nach Plan und Ausführung vorübergehenden Aufenthalts in den Vertreibungsgebieten entfallen \7ürde. Da es auf die VertirLobeneneigenschaft nicht mehr ankommen soll, wäre cs willkürlich und unsachgemäß, wenn etwa derjenige, der auf der Suche nach Verwandten oder zur Rettung seines früheren Vermögens die Vertreibungsgebiete vorübergehend aufgesucht hat, damit ohne weiteres seine Entschädigungsansprüche verlieren würde.
 
Wie die Naehkriegsaufenthalte des Klägers in der Tschechoslowakei in dieser Hinsicht zu beurteilen sind, kann den Berufungsurteil nicht entnommen werden» Insbesondere sind Feststellungen darüber unentbehrlich, welche Zwecke der Kläger mit dem Aufenthalt vom Mai 1947 bis zu dem Februar 1948 verfolgte» Biese Feststellungen sind nicht deshalb überflüssig, weil er damals die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besaß, einen tschechoslowakischen Faß mit der Angabe, daß Frag sein "Domicile0 sei, erhielt und sich frei bewegen konnte»
Es ist auch nicht allein entscheidend, wo der Kläger damals einen Wohnsitz im Rechtssinne hatte» Die Anspruchsberechtigung würde entfallen, v/enn er nicht nur die damals in der Tschechoslowakei bestehenden Verhältnisse unverbindlich hatte erkunden, sondern endgültig in seine alte Heimat hatte zurückkehren wollen und sich in Verwirklichung dieser Absicht dort wieder niedergelassen hatte, dann aber nach dem Stichtag auf Grund eines neugefaßten Entschlusses die Vertreibungsgebiete doch endgültig verließ. Hin nicht von vornherein als dauernd gewollter Aufenthalt, .auch nach dem Stichtag, etwa zu
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dem Zweck, zunächst erst einmal etwaige Niederlassungsmöglichkeiten festzustellen und die Entscheidung über die ständige Niederlassung vorzubereiten, oder in der bloßen Absicht, Vermögenswerte nach Palästina zu übertragen, würde dagegen der Berechtigung nicht entgegenstehen. Bin Zeitraum von etwa zehn Monaten ist nicht so lang, daß es sich notwendig um einen mehr als vorübergehenden Aufenthalt gehandelt haben müßte»
Der Sachverhalt muß insoweit nochmals näher geprüft werden» Deshalb muß das angefochtene Urteil auf-
 
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 gehoben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob der Kläger erst zu einer Zeit ausgev/an-dert ist, als gegen ihn bereits nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verübt worden waren oder ihm drohten.
Sollte er vorher ausgewandert sein, so würde er die Voraussetzungen des § 154 Abs, 2 BEG nicht erfüllen (BGH EzW 1967, 278 Hr. 30, 1968, 38 Hr, 29, 456 Hr, 13). Sollten die Voraussetzungen des § 154 Abo, 2 BEG gegeben sein, so würde der Klager nicht außerdem noch im Rahmen des § 64 Abs, 1 Satz 2 BEG die besonderen Voraussetzungen des § 1 BVFG zu erfüllen brauchen (BGH RsW 1968, 334 Hr, 31, 456 Hr, 13)»
In übrigen kann dazu, ob der Kläger einen entschädi-gungofähigen Berufsschäden erlitten hat, bei dem derzeitigen Verfahrensstand nicht Stellung genommen werden. Ohne daß damit der Entscheidung des Berufungsgerichts vorgegriffen wird, sei nur zu dem Zwecke der Klarstellung bemerkt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter gewissen Voraussetzungen auch bei Verdrängung aus einer Tätigkeit im elterlichen Geschäft, die bei Anwendung deutschen Rechts nach § 1617 BGB zu beurteilen wäre, ein Entschädigungsanspruch bestehen kann (BGH RzW 1961, 268 Hr, 21, 405 Hr, 37, 1962, 170 Hr, 19, 1967, 313 Hr, 25),
Nach § 225 Abs» 1 BEG ist das Verfahren des Revi-sionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Au
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