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BGH · IX ZR 313/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 313/14

Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger sich die Behauptung des Beklagten zu eigen gemacht, der Darlehensvertrag sei nur zu dem Schein geschlossen worden, und hat die Klage auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützt. Nach § 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüftermin bezeichnet worden ist. Dieser Sachverhalt, der Grund des Anspruchs (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 21), bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (§ 183 InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Deswegen muss der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden (BGH, Urteil vom 5. hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22. Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung. Bei der Anmeldung hat der Kläger die Forderung mit einem Darlehensvertrag vom 9. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht vorträgt. Die nachträglich in den Rechtsstreit eingeführten tatsächlichen Umstände, welche den Subsumtionsschluss auf ein Scheingeschäft gemäß § 117 BGB tragen, ändern nicht den Anspruchsgrund, damit den Streitgegenstand der Feststellungsklage und den Gegenstand der Anmeldung. Auch der schließlich geltend gemachte Anspruch aus § 812 BGB konnte nur nach Prüfung der Wirksamkeit des einzig als Rechtsgrund in Betracht kommenden Darlehensvertrages sowie der Feststellung, dass die nunmehr zurückverlangten Geldbeträge wie behauptet ausgezahlt worden waren, zuerkannt werden. Juli 2007 (IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103) höhere Anforderungen an die Bestimmtheit des Gegenstandes der Anmeldung gestellt worden sein sollten, hält der Senat hieran - wie schon in den zwi-

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 183 InsO § 117 BGB § 544 ZPO
ForderungInsOAnmeldungKlägerTabelleZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 313/14
BESCHLUSS
vom 12. November 2015 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ia
 InsO § 174 Abs. 1, §§ 181, 183 Abs. 1
Eine als Forderung aus Darlehensvertrag zur Tabelle angemeldete Forderung kann, wenn ein Vertragsmangel gegeben ist, im Forderungsfeststellungsverfahren als Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt und festgestellt werden.
BGH, Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 12. November 2015 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 244.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	meldete	beim	beklagten	Insolvenzverwalter eine Darlehens-
forderung in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. € nebst Zinsen zur Tabelle an. Der Beklagte bestritt die Forderung. Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger sich die Behauptung des Beklagten zu eigen gemacht, der Darlehensvertrag sei nur zu dem Schein geschlossen worden, und hat die Klage auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gestützt. Das Landgericht hat die Forderung zur Tabelle festgestellt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Nach Ansicht der Nichtzu-
 
lassungsbeschwerde ist die Klage unzulässig, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anmeldung fehlt.
2	Die	Rechtssache	hat	keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
3	1.	Nach	§ 181 InsO kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang
 der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüftermin bezeichnet worden ist. Die Anmeldung zur Tabelle ist Sachurteilsvoraussetzung; eine Feststellungsklage ohne Anmeldung ist unzulässig. Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gemäß § 183 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt. Die Gläubiger müssen ebenso wie der Verwalter selbst zunächst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten. Maßgebend für diese Prüfung ist der Sachverhalt, der in der Anmeldung angegeben worden ist (§ 174 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsO). Dieser Sachverhalt, der Grund des Anspruchs (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 - IX ZR 15/04, BGHZ 168, 112 Rn. 21), bestimmt, soweit die Forderung als anerkannt in die Tabelle eingetragen wird, den Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern (§ 183 InsO) und, soweit die Forderung bestritten wird, den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils. Deswegen muss der Anspruchsgrund bei der Anmeldung zur Tabelle angegeben werden (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12). Der Gläubiger
 
hat bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 10; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 15). Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung.
4	2. Bei der Anmeldung hat der Kläger die Forderung mit einem Darlehensvertrag vom 9. Februar 2004 und der Auszahlung der Darlehenssumme in den Jahren 2004 bis 2006 begründet und damit den Gegenstand der Anmeldung bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger dem Gericht vorträgt. Darauf, ob alle Tatsachen des Lebenssachverhalts vorgetragen worden sind oder nicht, kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 Rn. 15). Die nachträglich in den Rechtsstreit eingeführten tatsächlichen Umstände, welche den Subsumtionsschluss auf ein Scheingeschäft gemäß § 117 BGB tragen, ändern nicht den Anspruchsgrund, damit den Streitgegenstand der Feststellungsklage und den Gegenstand der Anmeldung. Auch der schließlich geltend gemachte Anspruch aus § 812 BGB konnte nur nach Prüfung der Wirksamkeit des einzig als Rechtsgrund in Betracht kommenden Darlehensvertrages sowie der Feststellung, dass die nunmehr zurückverlangten Geldbeträge wie behauptet ausgezahlt worden waren, zuerkannt werden.
5	3.	Soweit im Senatsurteil vom 5. Juli 2007 (IX ZR 221/05, BGHZ 173,
 103) höhere Anforderungen an die Bestimmtheit des Gegenstandes der Anmeldung gestellt worden sein sollten, hält der Senat hieran - wie schon in den zwi-
 
schenzeitlich ergangenen Urteilen vom 22. Januar 2009 (IX ZR 3/08, NZI 2009, 242 Rn. 10) und vom 21. Februar 2013 (IX ZR 92/12, WM 2013, 574 Rn. 15) -nicht fest.
6	4.	Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer
 weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.06.2014 - 12 0 77/13 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2014 - 5 U 150/14 -