Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 26. Die Revision der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das Urteil des 9. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Revisionsinstanz tragen bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten zu 1) am 18. Die nach der Revisionsrücknahme der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 2) zu 1/2 sowie die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 1/2.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 312/96 BESCHLUSS vom 26. Juni 1997 in dem Rechtsstreit - Prozeßbevollmächtigte Beklagte und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr und gegen Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Jürgen T| Imanuel und Kurt PI itraße Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 o Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 26. Juni 1997 beschlossen: Die Revision der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 1996 wird nicht angenommen. Von den Gerichtskosten der Revisionsinstanz haben zu tragen die Beklagte zu 1) allein 1/12, sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner weitere 1/6, weitere jeweils 3/8 der Beklagte zu 2) allein sowie die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner . Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Revisionsinstanz tragen bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten zu 1) am 18. April 1997 die Beklagten zu 1) und 2) zu 1/3 als Gesamtschuldner; ein weiteres Drittel tragen die Beklagten zu 3 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner; das letzte Drittel trägt die Beklagte zu 1) allein. Die nach der Revisionsrücknahme der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 2) zu 1/2 sowie die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 1/2. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; das Rechtsmittel der Beklagten zu 2) bis 4) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO). Brandes Kirchhof Kref t Fischer Stodolkowitz