* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 312/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 312/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 26. Die Revision der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das Urteil des 9. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Revisionsinstanz tragen bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten zu 1) am 18. Die nach der Revisionsrücknahme der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 2) zu 1/2 sowie die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 1/2.

GesamtschuldnerFischerRevisionsinstanzdrittelnKlägerinKirchhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 312/96	BESCHLUSS
vom 26. Juni 1997
in dem Rechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagte und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr und
 gegen
Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Jürgen T| Imanuel	und	Kurt PI
itraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
o
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 26. Juni 1997
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 2) bis 4) gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 1996 wird nicht angenommen.
Von den Gerichtskosten der Revisionsinstanz haben zu tragen die Beklagte zu 1) allein 1/12, sämtliche Beklagten als Gesamtschuldner weitere 1/6, weitere jeweils 3/8 der Beklagte zu 2) allein sowie die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner .
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Revisionsinstanz tragen bis zur Rücknahme der Revision der Beklagten zu 1) am 18. April 1997 die Beklagten zu 1) und 2) zu 1/3 als Gesamtschuldner; ein weiteres Drittel tragen die Beklagten zu
3
1), 3) und 4) als Gesamtschuldner; das letzte Drittel trägt die Beklagte zu 1) allein. Die nach der Revisionsrücknahme der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 2) zu 1/2 sowie die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 1/2.
Gründe
 Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; das Rechtsmittel der Beklagten zu 2) bis 4) bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO).
Brandes
 Kirchhof
Kref t
Fischer
 Stodolkowitz