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BGH · IX ZR 312/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 312/69

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter* Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der USA im Jahre 1934 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts* Sie sind für das Revisionsgericht bindend ($$ 209 Abs* 1 HEG) 349 Abs* 1, 362 ZPO)• Bas Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt 9 selbst wenn die Klägerin Flüchtling ln Sinne des Art. 1 A der Genfer Konvention gewesen sei* hätte sie sich durch die Anträge auf Erteilung und mehrfache Verlängerung des polnischen Reisepasses erneut freiwillig dem Schute des Landes ihrer Staatsangehörigkeit unterstellt und damit nach Art. 1 C der Genfer Konvention diese Flüchtlingselgensohaft verloren. Danaoh ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß $ 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt* wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können* in seinen Heimatstaat zurückzukehren * well dort aus Gründen der Rasse* der Religion* der Rationalität* der sozialen Stellung oder der politischen Oberzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden* die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an* wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in BzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird.

Land$polnischGrundRechtVerhältnisKlägerinHeimatstaatRevision

Volltext der Entscheidung

*4/3 047
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN OES VOLKES
IX ZR 312/69	URTEIL	Verkäadet	am
5. Februar 1970 Pohl,
 Justizhauptsekretär
ib Urkumhbeamter der Geechlfteatelle
 ln den Entschädigungsreohtsstreit
 Fanny S
straat
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und (■■■■),
gegen
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch dae Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Kainz, Alioeplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung an 5• Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mal und der Bundesriohter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Henkel
 für Recht erkannt s
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats - Rntschädi-gungssenate - des Oberlandesgerichts Koblens von 2« Mai 1968 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei*
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1898 geborene jüdische Klägerin ist 1919 von Polen nach Belgien ausgewandert* Sie war von 1942 bis 1944 der nationalsozialistischen Judenverfolgung aus-gesetzt* In Februar 1948 wanderte sie mit einem vom polnischen Konsulat in Brüssel am 6* August 1946 ausge
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stellten und an 19. August 1947 verlängerten Paß ln die USA aus« Am 25* September 1948 verlängerte das polnische Generalkonsulat in Hew Tork den Paß bis sum 25* Dezember 1930. 1934 erwarb die Klägerin die Staatsangehörigkeit der USA* Seit 1961 lebt sie wieder in Belgien*
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Erwägungen ab* Das Landgericht hat die Klage aus den gleiohen Gründen abgewiesen* Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchs-Voraussetzungen verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter* Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Bntscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet* Die Klägerin kann nach $160 BEG zu dem Kreis der Entschädigungsberechtigten gehören*
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der USA im Jahre 1934 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts* Sie sind für das Revisionsgericht bindend ($$ 209 Abs* 1 HEG) 349 Abs* 1, 362 ZPO)•
 
Bas Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt 9 selbst wenn die Klägerin Flüchtling ln Sinne des Art. 1 A der Genfer Konvention gewesen sei* hätte sie sich durch die Anträge auf Erteilung und mehrfache Verlängerung des polnischen Reisepasses erneut freiwillig dem Schute des Landes ihrer Staatsangehörigkeit unterstellt und damit nach Art. 1 C der Genfer Konvention diese Flüchtlingselgensohaft verloren. Ein Wiedererwerb der Flüchtlingseigenschaft liege nicht vor. Each Ablauf der Gültigkeit des polnischen Passes am 25. September 1950 sei der Klägerin weder der Schutz des polnischen Staates verweigert worden* noch hätte sie Umstände dafür vorgetragen* daß sie im Falle der Heimkehr Furcht vor erneuter Verfolgung gehabt hätte.
Biese Erwägungen entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* weichen aber von der inzwischen zu $ 160 EEG ergangenen Entscheidung RzW 1968* 571 Er. 54 ab. Danaoh ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß $ 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt* wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können* in seinen Heimatstaat zurückzukehren * well dort aus Gründen der Rasse* der Religion* der Rationalität* der sozialen Stellung oder der politischen Oberzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden* die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an* wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre.
 
Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der liege im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach $ 160 Abs* 1 oder Abs. 2 HEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Berechtigtenkreises (29* Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in BzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird.
Eine Rückkehr wäre danach zuzu demuten gewesen, wenn festgestellt wird, dafi der Verfolgte zu seinem Heimatstaat in rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen stand, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse nicht als einen Grund betrachtete, sich außer Landes zu halten. Der Schluß, der
r
Verfolgte billige die inneren Verhältnisse seines Heimatstaates» wird nicht schon dadurch gerechtfertigt» daß er dessen Auslandsbehbrden zur Verlängerung eines Reisepasses in Anspruch genommen und diesen Pafi benutzt hat*
Senatspräsident Mai	Haaß	von	der	Mühlen
 ist beurlaubt» er kann nicht unterschreiben*
Maaß
 Zorn
Henkel