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BGH · IX ZR 312/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 312/67

Der Anspruch auf Erteilung der zur Wiederaufnahme der früheren selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlichen Genehmigung ist ein im BEG geregelter, gegen die öffentliche Hand gerichteter Entschädigungsanspruch. Hat der Verfolgte diesen Anspruch innerhalb der Prist des § 189 Abs. 1 BEG geltend gemacht, so liegt ein nach § 189 BEG wirksam gestellter Antrag auf Entschädigung vor, der die Anmeldung bisher nicht angemeldeter Ansprüche bis 31. Juni 1947 ist u.a. ausgeführt, die Behauptung der Klägerin, sie habe ihr früheres Geschäft aus politischen Gründen schließen müssen, sei nicht bewiesen. September 1949 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes mit Möbeln und Polstersachen. Oktober 1953 beantragte sie, ihr auch den Verkauf von Betten und Inlettwaren zu genehmigen mit der Begründung, sie habe früher schon das Bettengeschäft gehabt; da sie eine Schwergeschädigte im Dritten Reich sei, schreibe das Gesetz vor, daß sie "wieder in ihren früheren Stand versetzt" werden müsse. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt ein innerhalb der Prist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG bei der Entschädigungsbehörde oder bei einer für Entschädigungsansprüche unzuständigen Behörde (§ 189 Aba. 2 BEG) gestellter Antrag. Oktober 1953 beim Ordnungsamt - Gewerbeabteilung - der Stadt Osnabrück habe die Klägerin den Anspruch aus § 67 BEG geltend gemacht und die nach § 175 Abs. 2 BEG zuständige Behörde unmittelbar angerufen. Auf die Frage, ob der Vortrag der Klägerin im Lastenausgleichsverfahren als Antrag auf Entschädigung nach § 189 Abs. 1 und 2 BEG angesehen werden könnte, kommt es nicht an. Denn das Berufungsgericht hat die beim Gewerbeamt der Stadt Osnabrück eingereichten Anträge der Klägerin auf Genehmigung der Wiederaufnahme des früher ausgeübten Gewerbes und deren Begründung nicht unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt. Der in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte (§66 BEG) hat nach § 67 BEG Anspruch darauf, daß ihm die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen Erwerbstätigkeit oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung, Zulassungen und Bezugsberechtigungen ermöglicht wird. Er ist deshalb ein im BEG geregelter, gegen die öffentliche Hand gerichteter Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die fachlich zuständige oberste Behörde (Abs.2); die Entschädigungsorgane haben für sie bindend über die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem BEG zu entscheiden (Abs.3 Satz 1). Wie den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten des Ordnungsamtes - Gewerbeabteilung - der Stadt Osnabrück zu entnehmen ist (Bl. 99)» beantragte die Klägerin unter dem 30. Oktober 1953, ihr die Ausdehnung des Einzelhandels auf Betten und Inlettwaren zu genehmigen mit der Begründung, sie habe früher schon das Bettengeschäft gehabt und sei als Schwergeschädigte des Dritten Reiches nach den Vorschriften des Gesetzes wieder in diesen ihren früheren Stand zu versetzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin damit nach § 189 BEG reohtswirksam einen Antrag auf Entschädigung gestellt. März 1947 (Bl. 3, 19/20, 31 der Akten des Gewerbeamts) hatte die Klägerin deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich wegen der Geschäftsschließung im Jahre 1938, die auf ausdrückliches Er ist als Erhebung des Anspruchs auf Genehmigung der Wiederaufnahme einer früheren Tätigkeit aus § 27 Abs. 1 BErgG zu betrachten, da aus seiner Begründung der Wille, nach etwaigen Bestimmungen über die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Wiedergutmachung zu erlangen, unmissverständlich hervorgeht. Das Ordnungsamt der Stadt Osnabrück war zugleich die nach § 82 Abs. 2 BErgG für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde. Dort ist ausgesprochen, der Anspruch aus § 89 BEG auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes müsse innerhalb der Richtet sich aber auch der Anspruch aus § 67 BEG gegen die öffentliche Hand (BGH aaO), was schon auf Grund des Gesetzeswortlauts nicht zweifelhaft sein kann, so liegt ein wirksamer Antrag auf Entschädigung im Sinne des § 189 Abs. 1 BEG auch dann vor, wenn der Verfolgte innerhalb der Antragsfrist unter Hinweis auf den Verfolgungstatbestand um die Genehmigung für die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgesucht hat. § 67 Abs. 2 BEG bei der fachlich zuständigen Behörde zugleich auch ein Antrag auf Kapitalentschädigung wegen des behaupteten Verfolgungstatbestandes (hier Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit) gesehen werden könnte. Februar 1957 (Bl. 178 aaO) haben die Wirksamkeit des Antrags auf Entschädigung nach § 189 BEG nicht berührt. Das Berufungsgericht führt "lediglich anmerkungsweise" aus, die Klägerin habe auch auf persönliches Befragen in der Schlußverhandlung keinen hinreichenden Verfolgungsgrund im Sinne des § 1 BEG genannt.

Zitierte Normen: § 189 BEG
EntschädigungBEGBerufungsgerichtGenehmigungAnspruchOsnabrückKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
BEG §§ 66, 67 Abs. 1, 175 Abs. 2, 189, 189 a; BErgG §§ 27 Abs. 1, 82 Abs. 2
Der Anspruch auf Erteilung der zur Wiederaufnahme der früheren selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlichen Genehmigung ist ein im BEG geregelter, gegen die öffentliche Hand gerichteter Entschädigungsanspruch.
Hat der Verfolgte diesen Anspruch innerhalb der Prist des § 189 Abs. 1 BEG geltend gemacht, so liegt ein nach § 189 BEG wirksam gestellter Antrag auf Entschädigung vor, der die Anmeldung bisher nicht angemeldeter Ansprüche bis 31. Dezember 1965 ermöglichte (§ 189 a Abs. 1 BEG).
BGH, Urt. v. 22. Mai 1969 - IX ZR 312/67 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. Mai 1969 Broeske Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
TX ZR 312/67	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Frieda
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0
straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßhevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsheklagten
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1969 unter Mitwirkung der Bundesriehter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 3. März 1967 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1. Die Klägerin beantragte unter dem 10. April 194-5 beim Gewerbeamt der Stadt Osnabrück die Genehmigung zur Wiedereröffnung eines Einzelhandelsgeschäftes mit Möbeln und Polstersachen. Dabei behauptete sie, Anfang 1938 habe sie laut Aufforderung der NSDAP ihr Geschäft schließen müssen. Der Antrag wurde abgelehnt. Im Beschwerdebescheid des Regierungspräsidenten in Osnabrück vom 11. Juni 1947 ist u.a. ausgeführt, die Behauptung der Klägerin, sie habe ihr früheres Geschäft aus politischen Gründen schließen müssen, sei nicht bewiesen.
 
Am 1. September 1949 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes mit Möbeln und Polstersachen. Die Genehmigung wurde am 4. Juli 1950 erteilt. Unter dem 30. Oktober 1953 beantragte sie, ihr auch den Verkauf von Betten und Inlettwaren zu genehmigen mit der Begründung, sie habe früher schon das Bettengeschäft gehabt; da sie eine Schwergeschädigte im Dritten Reich sei, schreibe das Gesetz vor, daß sie "wieder in ihren früheren Stand versetzt" werden müsse. Die Verwaltungsbehörde lehnte den Antrag wegen fehlenden Nachweises der Sachund Fachkunde für diesen Gewerbezweig ab. Die Klägerin nahm eine Klage gegen die Versagung der Gewerbezulassung zurück. Das Landesverwaltungsgericht stellte mit Beschluß vom 26. Februar 1957 das Verfahren ein.
Nachdem die Klägerin 1963 auch in einem seit 1953 anhängigen Lastenausgleichsverfahren auf eine Schädigung aus Verfolgungsgründen hingewiesen hatte, beantragte sie am 14. Dezember 1964 bei der zuständigen Behörde Entschädigung mit der Behauptung, 1938 sei ihr Geschäft mit Möbeln und Polstersachen rechtswidrig ohne Grund vom Dritten Reich geschlossen und sie dadurch ihrer Existenzgrundlage beraubt worden. Gleichzeitig suchte sie um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 BEG als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat Klage erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren
 nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt ein innerhalb der Prist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG bei der Entschädigungsbehörde oder bei einer für Entschädigungsansprüche unzuständigen Behörde (§ 189 Aba. 2 BEG) gestellter Antrag. Im Lastenausgleiohsverfahren habe die Klägerin erstmals in dem Schreiben vom 5. Juni 1963 davon gesprochen, daß ihr ’’bei der Naziregierung Geschäftsmöbel auch zwangsweise enteignet" worden seien. Etwaige mündliche Hinweise auf die 1938 aus politischen Gründen erfolgte Gesohäftsschließung ließen nicht erkennen, daß deswegen eine Entschädigung beantragt werde.
In der Akte des Amtes für öffentliche Ordnung -Gewerbeabteilung - der Stadt Osnabrück sei zwar mehrfach in Schreiben der Klägerin davon die Rede, sie sei in der Hitlerzeit als politisch unzuverlässig angesehen worden. Jedoch stammten diese Schreiben größtenteils aus der Zeit vor der Verkündung des Bundesergänzungsgesetzes (18. September 1953), das im Gebiet von Niedersachsen erstmals eine Entschädigung für die fraglichen Schäden gewährt habe. Auch sei darin kein Antrag auf Entschädigung nach § 189 Abs. 2 BEG zu erblicken. Dazu hätte das erkennbare Verlangen gehört, nach dem BEG entschädigt zu werden. In diesem Sinne könnten diese^Schreiben nach ihrem Wortlaut und Zweck, der lediglich die Wiedereröffnung des Gewerbebetriebes betroffen habe, nicht ausgelegt werden. Der Vortrag eines Entsehädigungstatbestandes des BErgG oder BEG sei ihnen nicht zu entnehmen.
 
2. Die Revision führt aus, mit ihrem Antrag vom 30. Oktober 1953 beim Ordnungsamt - Gewerbeabteilung - der Stadt Osnabrück habe die Klägerin den Anspruch aus § 67 BEG geltend gemacht und die nach § 175 Abs. 2 BEG zuständige Behörde unmittelbar angerufen. Sie habe damit zu dem Ausdruck gebracht, daß sie Entschädigung verlange. Dadurch sei ein Entschädigungsverfahren anhängig geworden. Die Rücknahme der Klage vor dem Landesverwaltungsgericht Hannover stehe nicht entgegen. Das Entschädigungsverfahren sei anhängig geblieben. Infolgedessen habe die Klägerin nach § 189 a BEG alle in Betracht kommenden Ansprüche nachschieben können.
II.
Die Revision ist begründet.
Auf die Frage, ob der Vortrag der Klägerin im Lastenausgleichsverfahren als Antrag auf Entschädigung nach § 189 Abs. 1 und 2 BEG angesehen werden könnte, kommt es nicht an. Denn das Berufungsgericht hat die beim Gewerbeamt der Stadt Osnabrück eingereichten Anträge der Klägerin auf Genehmigung der Wiederaufnahme des früher ausgeübten Gewerbes und deren Begründung nicht unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt.
Der in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit geschädigte Verfolgte (§66 BEG) hat nach § 67 BEG Anspruch darauf, daß ihm die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen Erwerbstätigkeit oder die Aufnahme einer gleichwertigen selbständigen Erwerbstätigkeit durch Erteilung der erforderlichen Genehmigung, Zulassungen und Bezugsberechtigungen ermöglicht wird. Dieser Anspruch beruht auf dem Grundsatz der Naturalrestitution und steht selbständig neben dem Anspruch auf Darlehen (§§ 69 ff BEG) und KapitalentSchädigung
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oder Rente (§§ 76; 81, 82 BEG). Er ist deshalb ein im BEG geregelter, gegen die öffentliche Hand gerichteter Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen.
Die notwendige verfahrensrechtliche Ergänzung enthält § 175 Abs. 2 und 3 BEG. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die fachlich zuständige oberste Behörde (Abs. 2); die Entschädigungsorgane haben für sie bindend über die Voraussetzungen des Anspruchs nach dem BEG zu entscheiden (Abs. 3 Satz 1).
Eine entsprechende Regelung enthielten bereits die §§ 27 Abs. 1, 82 Abs. 2 BErgG. Dieses Gesetz wurde am 18. September 1953 verkündet. Wie den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten des Ordnungsamtes - Gewerbeabteilung - der Stadt Osnabrück zu entnehmen ist (Bl. 99)» beantragte die Klägerin unter dem 30. Oktober 1953, ihr die Ausdehnung des Einzelhandels auf Betten und Inlettwaren zu genehmigen mit der Begründung, sie habe früher schon das Bettengeschäft gehabt und sei als Schwergeschädigte des Dritten Reiches nach den Vorschriften des Gesetzes wieder in diesen ihren früheren Stand zu versetzen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin damit nach § 189 BEG reohtswirksam einen Antrag auf Entschädigung gestellt.
Den Inhalt einer Anmeldung von Entschädigungsansprüchen ermittelt das Revisionsgericht unabhängig von den Feststellungen des Tatrichters (BGH RzW 1967, 425 Nr. 37)» Schon im Antrag vom 10. April 1945, in der Einspruchsschrift vom 10. September 1946 und in der Beschwerdeschrift vom 20. März 1947 (Bl. 3, 19/20, 31 der Akten des Gewerbeamts) hatte die Klägerin deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie sich wegen der Geschäftsschließung im Jahre 1938, die auf ausdrückliches
 
Betreiben der Partei erfolgt sei, für eine "politisch Verfolgte" halte und "durch den Nationalsozialismus geschädigt" fühle. Auch in ihrem Antrag vom 30. Oktober 1953 hat sie deutlich zu verstehen gegeben, daß sie eine Schädigung in der Ausübung ihres Gewerbes aus Verfolgungsgründen behaupte. Dieser Antrag ist unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes gestellt, das am 18. September 1953 verkündet worden war. Er ist als Erhebung des Anspruchs auf Genehmigung der Wiederaufnahme einer früheren Tätigkeit aus § 27 Abs. 1 BErgG zu betrachten, da aus seiner Begründung der Wille, nach etwaigen Bestimmungen über die Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Wiedergutmachung zu erlangen, unmissverständlich hervorgeht. Das Ordnungsamt der Stadt Osnabrück war zugleich die nach § 82 Abs. 2 BErgG für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde.
Der unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes gestellte Entschädigungsantrag gilt, anders als nach BGH RzW 1966, 369 Nr. 28 ein Antrag nach Landesentschädigungsrecht, im Sinne des § 189 a Abs. 1 BEG als ein Antrag nach § 189 BEG. Denn nach Art. III Nr. 7 Abs. 1 des 3. ÄndG zu dem BErgG bedurfte es eines erneuten Antrages auf Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetzes nicht. Da die Anbringung des Antrages als solche die Grundlage der Nachmeldung anderer Ansprüche (§ 189 a Abs. 1 BEG) bildet, kommt es nicht darauf an, daß der Antrag vom 30. Oktober 1953 abgewiesen worden ist (vgl. Art. III Nr. 7 Abs. 2 des 3. ÄndG).
Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs 1964, 175 Nr. 41 steht nicht entgegen. Dort ist ausgesprochen, der Anspruch aus § 89 BEG auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes müsse innerhalb der
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Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG besonders angemeldet werden. Das beruht darauf, daß die Verpflichtung zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes jedem Arbeitgeber obliegt, während alle anderen Entschädigungsansprüche gegen das beklagte land gerichtet sind. Richtet sich aber auch der Anspruch aus § 67 BEG gegen die öffentliche Hand (BGH aaO), was schon auf Grund des Gesetzeswortlauts nicht zweifelhaft sein kann, so liegt ein wirksamer Antrag auf Entschädigung im Sinne des § 189 Abs. 1 BEG auch dann vor, wenn der Verfolgte innerhalb der Antragsfrist unter Hinweis auf den Verfolgungstatbestand um die Genehmigung für die Wiederaufnahme seiner früheren selbständigen Erwerbstätigkeit nachgesucht hat.
Es kann auf sich beruhen, ob in der Geltendmachung des Anspruchs aus § 27 Abs. 1 BErgG, bezw. § 67 Abs. 2 BEG bei der fachlich zuständigen Behörde zugleich auch ein Antrag auf Kapitalentschädigung wegen des behaupteten Verfolgungstatbestandes (hier Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit) gesehen werden könnte. Da die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung nach § 189 Abs. 1 BEG rechtswirksam gestellt hat, konnte sie nach § 189 a BEG noch bis 31. Dezember 1965 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Eigentum, an Vermögen und im beruflichen Portkommen anmelden.
Die Rücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage und die Einstellung des Verfahrens durch Beschluß des Landesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1957 (Bl. 178 aaO) haben die Wirksamkeit des Antrags auf Entschädigung nach § 189 BEG nicht berührt. Dadurch wurden lediglich die Rechtswirkungen der Anfechtung des ablehnenden Bescheids
 des Ordnungsamtes - Gewerbeabteilung - der Stadt Osnabrück vom 1. Februar 1954 beseitigt.
Das Berufungsgericht führt "lediglich anmerkungsweise" aus, die Klägerin habe auch auf persönliches Befragen in der Schlußverhandlung keinen hinreichenden Verfolgungsgrund im Sinne des § 1 BEG genannt. Damit ist nicht festgestellt, daß es in tatsächlicher Hinsicht an den Voraussetzungen des § 1 BEG fehlt.
Zur Prüfung der Verfolgteneigenschaft der Klägerin sowie der weiteren sachlichen Voraussetzungen der von der Klägerin rechtswirksam angemeldeten Entschädigungsansprüche muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Graf
 Maaß
von der Mühlen
 Dr. Woesner
 Henkel